Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung
Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG ermöglicht Drittstaatsangehörigen eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland. Sie wird für die Dauer der Ausbildung erteilt.

Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG ermöglicht Drittstaatsangehörigen eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland. Sie wird für die Dauer der Ausbildung erteilt.
Von der IHK oder HWK anerkannt.
Ausbildungsvergütung, Sperrkonto oder Bürgschaft.
Für die meisten Ausbildungen erforderlich.
Bei IHK, HWK oder Jobbörsen.
Muss von der zuständigen Kammer anerkannt sein.
Bei der Ausländerbehörde.
12 Monate Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche möglich.
Nach der Ausbildung: 12 Monate Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche.
Die Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) ermöglicht auch geduldeten Personen eine Ausbildung.
Die Ausbildungsvergütung muss den Lebensunterhalt sichern.
Deutschkenntnisse nicht ausreichend. B1 ist für die meisten Ausbildungen erforderlich.
Ausbildungsvertrag nicht anerkannt. Muss von IHK oder HWK bestätigt sein.
Ja, bis zu 10 Stunden pro Woche zusätzlich zur Ausbildung.
12 Monate Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche. Bei Arbeitsplatzfind: regulärer Aufenthaltstitel.