Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren)
Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht
Die Aufenthaltsgestattung wird automatisch mit der Stellung eines Asylantrags erteilt und erlaubt den Aufenthalt in Deutschland für die Dauer des Asylverfahrens.

Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht
Die Aufenthaltsgestattung wird automatisch mit der Stellung eines Asylantrags erteilt und erlaubt den Aufenthalt in Deutschland für die Dauer des Asylverfahrens.
Wird bei der Erstaufnahmeeinrichtung oder dem BAMF gestellt.
Falls vorhanden. Mitwirkungspflicht bei der Identitätsklärung.
Beim BAMF oder in der Erstaufnahmeeinrichtung.
Wird automatisch ausgestellt.
In der Regel: Aufenthalt in zugewiesenem Landkreis.
Falls das Verfahren länger dauert.
Nach 3 Monaten (in einigen Fällen 6) kann eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden.
Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich beschränkt (Wohnsitzauflage).
Kinder haben Anspruch auf Schulbesuch und ggf. Kita-Platz.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Wohnsitzauflage verletzen. Kann Sanktionen nach sich ziehen.
Mitwirkungspflicht ignorieren. Verzögert das Verfahren und kann zu Nachteilen führen.
Nach einer Wartefrist von 3–6 Monaten kann eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden.
Für die Dauer des Asylverfahrens. Sie wird regelmäßig verlängert.