Aufenthaltstitel verlängern
Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht
Die Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels beantragt werden. Bei rechtzeitigem Antrag gilt der bisherige Aufenthalt als fortbestehend (Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG).
