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Aufenthaltstitel verlängern

Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht

PersönlichAufenthG §8

Die Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels beantragt werden. Bei rechtzeitigem Antrag gilt der bisherige Aufenthalt als fortbestehend (Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG).

Letzte Aktualisierung26. März 2026
Rechtsgrundlage§ 8 AufenthG
VerifizierungGeprüft durch AmtsGermany.de
Unabhängiger Ratgeber. Alle Angaben ohne Gewähr.
KostenAb 93,00 EURErmäßigung für Minderjährige
Bearbeitungszeit2–8 WochenFiktionsbescheinigung überbrückt
ModalitätPersönlichTermin erforderlich
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

🛂
Gültiger Reisepass

Muss während der Verlängerungsdauer gültig sein.

💳
Aktueller Aufenthaltstitel (eAT)

Den bisherigen elektronischen Aufenthaltstitel mitbringen.

📸
Biometrisches Passfoto

Aktuell, max. 6 Monate alt.

💼
Aktueller Zwecknachweis

Arbeitsvertrag, Studienbescheinigung, Einkommensnachweis etc.

🏥
Krankenversicherungsnachweis

Aktueller Nachweis der Krankenversicherung.

🏠
Aktuelle Meldebescheinigung

Falls Adressänderung seit letztem Antrag.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Termin frühzeitig vereinbaren

    Mindestens 6–8 Wochen vor Ablauf des aktuellen Titels.

  2. 2

    Aktuelle Unterlagen zusammenstellen

    Alle Nachweise müssen aktuell sein.

  3. 3

    Persönlich erscheinen

    Neue biometrische Daten werden erfasst.

  4. 4

    Gebühr bezahlen

    Ab 93,00 EUR.

  5. 5

    Ggf. Fiktionsbescheinigung erhalten

    Falls der alte Titel während der Bearbeitung abläuft.

  6. 6

    Neuen eAT abholen

    Nach Fertigstellung.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

BetragAb 93,00 EUR (Verlängerung)
Weitere KostenMinderjährige: ermäßigt. Fiktionsbescheinigung: ab 13 EUR zusätzlich.
ZahlungsortBei der Ausländerbehörde
ZahlungsmittelEC-Karte, Überweisung oder Bargeld
Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Beantragen Sie die Verlängerung mindestens 6–8 Wochen vor Ablauf.

Bei rechtzeitigem Antrag erhalten Sie automatisch Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG.

Der alte eAT wird bei Abholung des neuen entwertet.

Falls sich Ihr Aufenthaltszweck ändert (z. B. Studium zu Arbeit), handelt es sich um eine Neuausstellung, nicht um eine Verlängerung.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Antrag zu spät gestellt. Nach Ablauf des Titels droht eine Ausreisepflicht. Antrag VOR Ablauf stellen.

Veraltete Unterlagen mitgebracht. Arbeitsvertrag, Versicherungsnachweis etc. müssen aktuell sein.

Fiktionsbescheinigung nicht beantragt. Falls der alte Titel abläuft, brauchen Sie diese Bescheinigung als Nachweis.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wann muss ich die Verlängerung beantragen?

Spätestens vor Ablauf des aktuellen Titels. Empfohlen: 6–8 Wochen vorher.

Was ist die Fiktionswirkung?

Bei rechtzeitigem Antrag gilt Ihr bisheriger Aufenthalt als fortbestehend, bis über den Antrag entschieden wird (§ 81 Abs. 4 AufenthG).

Kann ich während der Bearbeitung arbeiten?

Ja, wenn Ihr bisheriger Titel die Erwerbstätigkeit erlaubte, gilt dies durch die Fiktionswirkung fort.

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