Fiktionsbescheinigung
Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht
Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG bestätigt, dass ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde und der Aufenthalt bis zur Entscheidung als erlaubt gilt (Fiktionswirkung).
