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Kirchenaustritt erklären

Standesamt · Personenstandswesen

PersönlichArt. 140 GG

Der Kirchenaustritt ist die formale Beendigung der Mitgliedschaft in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts. Er muss persönlich beim Standesamt (in den meisten Bundesländern) oder beim Amtsgericht (in einigen Bundesländern wie Bremen und Hessen) erklärt werden. Die Kirchensteuer entfällt ab dem Folgemonat nach der Austrittserklärung. Die Kosten variieren stark nach Bundesland — in Berlin ist der Austritt kostenlos, in NRW kostet er 30 EUR, in Bayern 25 EUR.

Letzte Aktualisierung26. März 2026
RechtsgrundlageArt. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV, Kirchenaustrittsgesetze der Bundesländer
VerifizierungGeprüft durch AmtsGermany.de
Unabhängiger Ratgeber. Alle Angaben ohne Gewähr.
KostenAb 25,00 EURVariiert nach Bundesland: Berlin kostenlos, NRW 30 EUR, Bayern 25 EUR
BearbeitungszeitSofortWirkung: Kirchensteuer endet im Folgemonat
ModalitätPersönlichBeim Standesamt oder Amtsgericht (je nach Bundesland)
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

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Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Im Original — keine Kopie ausreichend.

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Ggf. aktuelle Meldebescheinigung

In einigen Kommunen erforderlich.

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Gebühr in bar oder per EC-Karte

Je nach Bundesland: 0–30 EUR.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuständige Stelle ermitteln

    Je nach Bundesland: Standesamt (z. B. Bayern, NRW, Baden-Württemberg) oder Amtsgericht (z. B. Bremen, Hessen). In Berlin beim Amtsgericht.

  2. 2

    Persönlich vorsprechen

    Ohne Termin oder mit Termin (je nach Stadt). Der Austritt kann nicht schriftlich erklärt werden.

  3. 3

    Austrittserklärung unterzeichnen

    Sie erklären den Austritt formell und erhalten eine Bestätigung.

  4. 4

    Gebühr bezahlen

    0–30 EUR je nach Bundesland.

  5. 5

    Bescheinigung aufbewahren

    Die Austrittsbescheinigung dient als Nachweis gegenüber dem Finanzamt und Arbeitgeber.

  6. 6

    Finanzamt und Arbeitgeber informieren

    Damit die Kirchensteuer ab dem Folgemonat nicht mehr einbehalten wird.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Betrag0–30 EUR (je nach Bundesland)
Weitere KostenBerlin: kostenlos. Bayern: 25 EUR. NRW: 30 EUR. Baden-Württemberg: 25 EUR. Hessen: 25 EUR (Amtsgericht). Brandenburg: kostenlos.
ZahlungsortBeim Standesamt oder Amtsgericht (je nach Bundesland)
ZahlungsmittelEC-Karte oder Bargeld
Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Kirchensteuer entfällt erst ab dem Folgemonat nach dem Austritt — nicht rückwirkend.

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber nach dem Austritt, damit die Kirchensteuer nicht weiter vom Gehalt abgezogen wird.

Bewahren Sie die Austrittsbescheinigung sorgfältig auf — Sie benötigen sie als Nachweis.

Ein Kirchenaustritt wirkt für alle steuerlichen Zwecke, unabhängig davon, ob Sie noch kirchliche Leistungen in Anspruch nehmen.

In manchen Bundesländern ist kein Termin erforderlich — informieren Sie sich vorab bei Ihrer zuständigen Stelle.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Austrittsbescheinigung verloren. Beantragen Sie eine Zweitausfertigung bei der Stelle, bei der Sie den Austritt erklärt haben.

Arbeitgeber nicht informiert. Ohne Mitteilung wird die Kirchensteuer weiter einbehalten — eine Korrektur ist nur über die Steuererklärung möglich.

Schriftlichen Austritt versucht. Der Kirchenaustritt muss persönlich vor Ort erklärt werden — eine schriftliche Erklärung ist nicht gültig.

Falsche Stelle aufgesucht. Die zuständige Stelle variiert nach Bundesland — in manchen ist es das Standesamt, in anderen das Amtsgericht.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ab wann muss ich keine Kirchensteuer mehr zahlen?

Die Kirchensteuer entfällt ab dem Folgemonat nach dem Austritt. Wenn Sie z. B. am 15. März austreten, zahlen Sie ab April keine Kirchensteuer mehr.

Muss ich einen Grund für den Kirchenaustritt angeben?

Nein, Sie müssen keinen Grund angeben. Der Kirchenaustritt ist eine einseitige Willenserklärung ohne Begründungspflicht.

Ist der Kirchenaustritt in allen Bundesländern gleich?

Nein, die Zuständigkeit und Kosten variieren nach Bundesland. In den meisten Bundesländern ist das Standesamt zuständig, in einigen (z. B. Hessen, Bremen) das Amtsgericht. Die Kosten reichen von 0 EUR (Berlin, Brandenburg) bis 30 EUR (NRW).

Kann ich nach dem Austritt wieder eintreten?

Ja, ein Wiedereintritt ist grundsätzlich möglich. Die Bedingungen richten sich nach der jeweiligen Kirche/Religionsgemeinschaft. Wenden Sie sich direkt an die Gemeindeverwaltung.

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