Aufenthaltserlaubnis für Selbständige
Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG ermöglicht Drittstaatsangehörigen eine selbständige Tätigkeit oder Freiberuflichkeit in Deutschland. Voraussetzung: wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis, tragfähiger Businessplan und gesicherte Finanzierung.
