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Gewerbeanmeldung

Die Anzeige nach § 14 Absatz 1 GewO — und was sie automatisch auslöst

Anzeige, keine GenehmigungOft auch online§ 14 GewO

Der § 14 Absatz 1 GewO lautet: „Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.“ Das Wort gleichzeitig ist wörtlich zu nehmen: Die Anzeige gehört zum Beginn der Tätigkeit, nicht Wochen danach. Sie ist eine Anzeige, keine Genehmigung — Sie warten auf keine Erlaubnis, sondern erfüllen eine Pflicht.

Der Unterschied zwischen Anzeige und Genehmigung entscheidet über Ihren Zeitplan. Sie dürfen mit der Tätigkeit beginnen, sobald Sie angezeigt haben — es gibt keine Wartezeit und keinen Bescheid, auf den Sie hinarbeiten. Die sogenannte „Gewerbeanmeldung“ ist die Empfangsbestätigung dieser Anzeige, im Volksmund Gewerbeschein. Eine Erlaubnis brauchen nur bestimmte Gewerbe zusätzlich, etwa Gaststätten, Bewachung oder Makler.

Das Ordnungsamt ist keine Behörde des Bundesrechts. Die Gesetze, die hier angewendet werden, sprechen fast durchweg von „der zuständigen Behörde“ und überlassen es dem Landesrecht und der Gemeinde, welche Stelle das ist. Je nach Ort heißt sie Ordnungsamt, Gewerbeamt, Bürgeramt oder Bürgerbüro — die Aufgabe ist dieselbe. Prüfen Sie im Zweifel das Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Stadt, bevor Sie einen Termin buchen.

Letzte Aktualisierung30. August 2026
Rechtsgrundlage§ 14 GewO, § 6 GewO
VerifizierungGeprüft an GewO, GastG, FStrG und StVO
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Ordnungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
GebührNach SatzungKommunal festgesetzt; bundeseinheitliche Zahl gibt es nicht
ZeitpunktGleichzeitig§ 14 Abs. 1 GewO: mit dem Beginn der Tätigkeit, nicht später
Folge14 EmpfängerDie Daten gehen nach § 14 Abs. 8 GewO automatisch weiter
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Personalausweis oder Reisepass

Bei Reisepass zusätzlich eine Meldebescheinigung, weil der Pass keine Anschrift enthält. Die Identität muss zweifelsfrei feststehen — die Anzeige wird namentlich registriert und weitergeleitet.

Ausgefülltes Formular GewA 1

Das bundeseinheitliche Formular für die Anmeldung. Entscheidend ist die Tätigkeitsbeschreibung: Sie bestimmt, ob ein Erlaubnisvorbehalt greift, welche Kammer zuständig wird und wie das Finanzamt Sie einordnet. Formulieren Sie sie so genau wie möglich und so weit wie nötig.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben: der Nachweis

Für Gaststätten, Bewachungsgewerbe, Makler, Reisegewerbe oder Arbeitnehmerüberlassung ist zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich. Die Anzeige ersetzt sie nicht; ohne sie ist die Tätigkeit auch mit Gewerbeschein unzulässig.

Im Handwerk: Eintragung in die Handwerksrolle

Zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A verlangen die Eintragung bei der Handwerkskammer. Sie ist vor der Gewerbeanzeige zu klären, nicht danach.

Bei Gesellschaften: Registerauszug und Vertretungsnachweis

GmbH, UG oder OHG melden über ihre vertretungsberechtigten Personen an; nötig sind Handelsregisterauszug und Gesellschaftsvertrag. Bei mehreren Gesellschaftern meldet in der Regel jede vertretungsberechtigte Person an.

Bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel

Der Titel muss die selbständige Tätigkeit gestatten. Ein Titel, der nur eine Beschäftigung erlaubt, trägt kein Gewerbe — und die Ausländerbehörde gehört nach § 14 Abs. 8 GewO zu den Stellen, die die Anzeige erhalten.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst prüfen, ob es überhaupt ein Gewerbe ist

    Der § 6 GewO nimmt die Freien Berufe, die Land- und Forstwirtschaft, die Fischerei und das Unterrichtswesen aus. Wer darunter fällt, meldet kein Gewerbe an, sondern wendet sich direkt an das Finanzamt. Dieser Schritt kostet nichts und erspart im günstigen Fall das ganze Verfahren.

  2. 2

    Klären, ob eine Erlaubnis hinzukommt

    Gaststätte, Bewachung, Maklertätigkeit, Reisegewerbe, Arbeitnehmerüberlassung und andere Gewerbe sind erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist ein eigenes Verfahren mit eigenen Nachweisen und eigener Dauer — sie gehört an den Anfang der Planung.

  3. 3

    Die Tätigkeitsbeschreibung sorgfältig formulieren

    Sie ist der folgenreichste Satz des ganzen Formulars: Aus ihr ergeben sich Kammerzugehörigkeit, Erlaubnisvorbehalte und die steuerliche Einordnung. Zu eng formuliert zwingt sie später zur Ummeldung, zu weit gefasst kann sie unnötige Pflichten auslösen.

  4. 4

    Anzeige einreichen — vor Ort oder online

    Viele Gemeinden bieten die Anzeige inzwischen über ihr Serviceportal an. Der Zeitpunkt zählt: Der § 14 Abs. 1 GewO verlangt sie gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit.

  5. 5

    Auf die automatische Post vorbereitet sein

    Innerhalb weniger Wochen melden sich Kammer, Finanzamt und Unfallversicherung von selbst. Das ist der gesetzlich vorgesehene Ablauf des § 14 Abs. 8 GewO — und zugleich das Zeitfenster, in dem unseriöse Rechnungen für erfundene Register eintreffen.

  6. 6

    Den steuerlichen Teil nicht vergessen

    Die Gemeinde unterrichtet das Finanzamt, aber der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bleibt Ihre Aufgabe und läuft über ELSTER. Erst daraus ergeben sich Steuernummer, Umsatzsteuerpflicht und Vorauszahlungen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die Gebühr setzt die Gemeinde festBundeseinheitliche Beträge gibt es im Gewerberecht nicht
Gewerbeanmeldung (Einzelperson)Nach kommunaler Satzung
Jede weitere vertretungsberechtigte PersonMeist gesondert
Erlaubnis bei erlaubnispflichtigen GewerbenGesondert, oft deutlich höher
Steuerliche Erfassung beim FinanzamtKostenfrei
Angebliche Register- oder VerzeichniseinträgeKeine amtliche Gebühr

Maßgeblich ist ausschließlich das Gebührenverzeichnis Ihrer Stadt. Rechnungen für Einträge in „Gewerberegister“ oder „Branchenverzeichnisse“, die kurz nach der Anmeldung eintreffen, stammen nicht von der Behörde: Die amtliche Gebühr zahlen Sie bei der Anmeldung selbst, nicht später per Überweisungsformular.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Gewerbeanzeige löst eine Kette von Mitteilungen aus, die viele überrascht. Der § 14 Absatz 8 GewO zählt 14 Empfänger auf, die die Daten regelmäßig erhalten — darunter Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Finanzamt, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Zollverwaltung, Registergericht, die statistischen Landesämter und die Immissionsschutz-, Arbeitsschutz- und Eichbehörden der Länder. Deshalb kommt kurz nach der Anmeldung Post von Stellen, bei denen Sie sich nie gemeldet haben — das ist keine Werbung und kein Betrug, sondern der gesetzlich vorgesehene Datenfluss.

Nicht jede selbständige Tätigkeit ist ein Gewerbe. Der § 6 GewO nimmt ganze Bereiche aus: die Freien Berufe — Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Steuerberater, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer —, außerdem Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Viehzucht, das Unterrichtswesen sowie das Bergwesen. Wer darunter fällt, meldet kein Gewerbe an, sondern wendet sich direkt an das Finanzamt. Das ist der häufigste Irrtum beim Start in die Selbständigkeit — und er kostet Gebühr und Zeit.

Genau diese Kette nutzen unseriöse Anbieter aus. Kurz nach der Anmeldung kommen amtlich aussehende Schreiben mit Zahlungsaufforderungen für Einträge in „Gewerberegister“ oder „Branchenverzeichnisse“, die es amtlich nicht gibt. Echte Behörden verlangen keine Zahlung per Überweisungsformular im Erstkontakt. Die Beitragspflicht der IHK ist echt, die Rechnung eines privaten Verzeichnisses ist es nicht.

Die Anzeige ersetzt keine Erlaubnis. Bei Gaststätten, Bewachung, Makler- oder Reisegewerbe braucht es zusätzlich eine Erlaubnis; wer ohne sie tätig wird, handelt ordnungswidrig, auch mit Gewerbeschein in der Hand.

Die IHK-Mitgliedschaft ist Pflicht, nicht freiwillig, und entsteht kraft Gesetzes mit dem Gewerbe — nicht durch einen Beitritt. Für Existenzgründer sieht die Beitragsordnung Erleichterungen vor. Die Rechnung der Kammer ist damit echt; die eines privaten „Verzeichnisses“ ist es nicht.

Eine Nebentätigkeit ist genauso anzeigepflichtig wie eine hauptberufliche. Ob Sie daneben angestellt sind, ändert an der Pflicht des § 14 GewO nichts — wohl aber an Ihrer steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Lage, die gesondert zu klären ist.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Als Freiberufler ein Gewerbe anmelden. Der § 6 GewO nimmt Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und die übrigen Freien Berufe ausdrücklich aus. Sie wenden sich direkt an das Finanzamt — die Gewerbeanzeige kostet Gebühr und ändert nichts.

Die Tätigkeitsbeschreibung zu eng fassen. Wer „Verkauf von Damenoberbekleidung“ anmeldet und später auch Schuhe verkauft, muss ummelden. Eine sinnvoll gefasste Beschreibung spart ein ganzes Verfahren.

Die Anzeige nachholen. Der § 14 Abs. 1 GewO verlangt sie gleichzeitig mit dem Beginn; eine verspätete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit.

Glauben, der Gewerbeschein sei eine Erlaubnis. Er bestätigt nur den Eingang der Anzeige. Erlaubnispflichtige Gewerbe brauchen ein zusätzliches, eigenes Verfahren.

Auf eine Rechnung für ein „Gewerberegister“ zahlen. Amtliche Register erheben keine Gebühr per nachträglichem Überweisungsformular; der Datenfluss des § 14 Abs. 8 GewO ist kostenlos.

Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übersehen. Die Gemeinde unterrichtet das Finanzamt, aber die steuerliche Erfassung selbst bleibt Ihre Aufgabe und läuft über ELSTER.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ist die Gewerbeanmeldung eine Genehmigung?

Nein. Der § 14 Absatz 1 GewO verlangt eine Anzeige, keine Erlaubnis: Sie teilen der zuständigen Behörde mit, dass Sie ein Gewerbe beginnen, und dürfen sofort tätig werden. Der sogenannte Gewerbeschein ist die Empfangsbestätigung dieser Anzeige. Nur bestimmte Gewerbe — Gaststätten, Bewachung, Makler, Reisegewerbe — brauchen zusätzlich eine echte Erlaubnis in einem eigenen Verfahren.

Warum bekomme ich nach der Anmeldung Post von der IHK und der Berufsgenossenschaft?

Weil der § 14 Absatz 8 GewO das so vorsieht. Die Daten der Gewerbeanzeige gehen regelmäßig an 14 Empfänger, darunter Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Finanzamt, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Zoll, Registergericht und die statistischen Landesämter. Diese Post ist der gesetzlich vorgesehene Ablauf und kein Zufall.

Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

Nein. Der § 6 GewO nimmt die Freien Berufe vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung aus — Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Steuerberater, Patentanwälte und Wirtschaftsprüfer. Ebenfalls ausgenommen sind Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Viehzucht, das Unterrichtswesen und das Bergwesen. Wer darunter fällt, wendet sich unmittelbar an das Finanzamt.

Was kostet die Gewerbeanmeldung?

Das legt jede Gemeinde in ihrer Gebührensatzung selbst fest; eine bundeseinheitliche Gebühr gibt es im Gewerberecht nicht. Verbindlich ist allein das Gebührenverzeichnis Ihrer Stadt. Hinzu kommen bei erlaubnispflichtigen Gewerben die Kosten des Erlaubnisverfahrens, die meist deutlich höher liegen.

Ich habe eine Rechnung für einen Registereintrag bekommen — muss ich zahlen?

Vermutlich nicht. Kurz nach jeder Gewerbeanmeldung verschicken unseriöse Anbieter amtlich aussehende Schreiben für Einträge in „Gewerberegister“ oder „Branchenverzeichnisse“, die es amtlich nicht gibt. Echte Behörden verlangen im Erstkontakt keine Zahlung per beigelegtem Überweisungsformular. Die Beitragsrechnung der IHK dagegen ist echt: Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes.

Reicht die Gewerbeanmeldung für das Finanzamt?

Nein. Die Gemeinde unterrichtet das Finanzamt zwar über die Anzeige, aber der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bleibt Ihre eigene Aufgabe und wird über ELSTER eingereicht. Erst daraus ergeben sich Steuernummer, die Frage der Umsatzsteuerpflicht und mögliche Vorauszahlungen.

Muss ich auch für eine Nebentätigkeit ein Gewerbe anmelden?

Ja. Der § 14 GewO unterscheidet nicht zwischen haupt- und nebenberuflich: Maßgeblich ist der selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes. Auf Ihre steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Lage wirkt sich die Nebentätigkeit gesondert aus, und auch der Arbeitsvertrag kann Anzeigepflichten gegenüber dem Arbeitgeber vorsehen.

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