Gewerbeanmeldung
Die Anzeige nach § 14 Absatz 1 GewO — und was sie automatisch auslöst
Der § 14 Absatz 1 GewO lautet: „Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.“ Das Wort gleichzeitig ist wörtlich zu nehmen: Die Anzeige gehört zum Beginn der Tätigkeit, nicht Wochen danach. Sie ist eine Anzeige, keine Genehmigung — Sie warten auf keine Erlaubnis, sondern erfüllen eine Pflicht.
Der Unterschied zwischen Anzeige und Genehmigung entscheidet über Ihren Zeitplan. Sie dürfen mit der Tätigkeit beginnen, sobald Sie angezeigt haben — es gibt keine Wartezeit und keinen Bescheid, auf den Sie hinarbeiten. Die sogenannte „Gewerbeanmeldung“ ist die Empfangsbestätigung dieser Anzeige, im Volksmund Gewerbeschein. Eine Erlaubnis brauchen nur bestimmte Gewerbe zusätzlich, etwa Gaststätten, Bewachung oder Makler.
Das Ordnungsamt ist keine Behörde des Bundesrechts. Die Gesetze, die hier angewendet werden, sprechen fast durchweg von „der zuständigen Behörde“ und überlassen es dem Landesrecht und der Gemeinde, welche Stelle das ist. Je nach Ort heißt sie Ordnungsamt, Gewerbeamt, Bürgeramt oder Bürgerbüro — die Aufgabe ist dieselbe. Prüfen Sie im Zweifel das Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Stadt, bevor Sie einen Termin buchen.
