Was kostet der EU-Heimtierausweis?
Es gibt dafür keinen amtlichen Tarif. Den Ausweis stellt ein ermächtigter Tierarzt aus, und die Leistung wird nach der Gebührenordnung für Tierärzte abgerechnet — es ist eine Privatleistung, keine Amtsgebühr. Das Veterinäramt kommt erst bei Einfuhren aus Drittländern und bei amtstierärztlichen Bescheinigungen ins Spiel.
Muss ich drei Hühner anmelden?
Ja. Der § 26 Abs. 1 ViehVerkV knüpft die Anzeigepflicht an «wer … halten will» und kennt keine Mindestzahl; Hobbyhaltung ist nicht ausgenommen. Die Vorschrift nennt allerdings keine allgemeine Kategorie «Nutztier», sondern eine Liste: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln und Laufvögel.
Wo melde ich Tierquälerei?
Beim Veterinäramt, auch anonym; bei akuter Gefahr für ein Tier bei der Polizei, weil das Amt nur zu Dienstzeiten arbeitet. Der § 17 TierSchG ist eine Strafvorschrift mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Praktisch schneller wirkt aber der § 16a: Danach kann die Behörde Anordnungen treffen, Tiere fortnehmen und die Haltung untersagen — unabhängig von einem Strafverfahren.
Was kostet die Fleischbeschau und wie früh melde ich an?
Beides bestimmt das Landes- und Kreisrecht, und beides unterscheidet sich erheblich; einen bundesweiten Tarif und eine bundesweite Frist gibt es nicht. Fragen Sie die verlangte Vorlaufzeit und die Gebühr beim zuständigen amtlichen Tierarzt ab. Fest steht dagegen die Pflicht selbst: Auch die Schlachtung für den eigenen Haushalt unterliegt der amtlichen Fleischuntersuchung.
Muss ich Bienen anmelden?
Ja, ab dem ersten Volk. Der § 1a der Bienenseuchen-Verordnung verlangt die Anzeige spätestens bei Beginn der Tätigkeit, unter Angabe der Zahl der Völker und ihres Standortes; eine Mindestzahl kennt die Vorschrift nicht. Die Mitgliedschaft in der Tierseuchenkasse ist ein zweiter, eigener Vorgang, und der Beitrag je Volk richtet sich nach der Satzung des jeweiligen Landes.
Wie hoch ist das Bußgeld bei Tierseuchen?
Der § 32 Abs. 3 TierGesG nennt einen Rahmen von bis zu fünfzigtausend Euro; es ist der einzige Betrag im ganzen Paragraphen. Das ist ein Höchstmaß, keine Regelbuße. Und der erste Schritt führt nicht zum Amt: Nach § 3 Abs. 1 TierGesG hat der Unternehmer bei anormaler Mortalität, anderen Anzeichen einer schweren Krankheit oder einer ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderten Produktionsleistung unverzüglich einen Tierarzt zu informieren.