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Behördengänge Versorgungsamt

Landesamt für Soziales

12 Behördengänge verfügbar

Die Versorgungsverwaltung — je nach Land Versorgungsamt, Landesamt für Soziales oder eine andere Stelle — hat zwei getrennte Aufgaben, und die zweite ist weit weniger bekannt als die erste.

Erstens das Schwerbehindertenrecht: Sie stellt den Grad der Behinderung (GdB) fest und erteilt den Schwerbehindertenausweis. Ab GdB 50 gelten umfangreiche Nachteilsausgleiche: Steuerfreibeträge, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Freifahrt im ÖPNV.

Zweitens die Soziale Entschädigung. Seit dem 1. Januar 2024 führt das SGB XIV vier zuvor getrennte Entschädigungsregelungen zusammen: Gewalttaten (früher das Opferentschädigungsgesetz), die Auswirkungen beider Weltkriege (früher das Bundesversorgungsgesetz), Ereignisse im Zivildienst und Impfschäden (früher § 60 des Infektionsschutzgesetzes). Dafür gibt es keine Antragsfrist, und für den ursächlichen Zusammenhang genügt Wahrscheinlichkeit statt Beweis.

Ein Hinweis vorweg, weil er über den richtigen Adressaten entscheidet: Es ist nicht überall dieselbe Stelle. § 112 SGB XIV überlässt die Bestimmung dem Landesrecht. In Bayern erledigt das ZBFS beides; in Nordrhein-Westfalen stellen die Kreise und kreisfreien Städte den GdB fest, während die Soziale Entschädigung bei den Landschaftsverbänden LVR und LWL liegt.

Der Schwerbehindertenausweis gehört zu den am häufigsten beantragten Nachweisen in Deutschland. Wichtiger als die Zahl ist eine Eigenschaft, die fast alle Erwartungen prägt: Der Gesamt-GdB ist keine Summe der Einzelwerte — er wird nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit gebildet.

Letzte Aktualisierung 28. August 2026
Zuständige Behörde Landesamt für Soziales / Versorgungsamt
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Versorgungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Antrag & Feststellung

Nachteilsausgleiche & Mobilität

Nützliche Informationen

Bearbeitungszeit 2–4 Monate
Je nach Unterlagenlage
Vollständige Befunde beschleunigen
Zuständigkeit Versorgungsamt
Landesamt für Soziales
Am Wohnort
NEU 2026 Digitale GdB-Übermittlung
Ans Finanzamt
Steuer-ID erforderlich
Merkzeichen G, aG, B, H, Bl, Gl, RF
Kennzeichnen besondere Einschränkungen
Bestimmen Nachteilsausgleiche

Weitere Verfahren

Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Versorgungsamt

Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

Kostenloser Antrag beim Versorgungsamt (online oder schriftlich). Ärztliche Befunde beifügen. Ab GdB 50 erhalten Sie den Ausweis mit Merkzeichen.

Was ändert sich 2026?

Zwei Dinge. Erstens übermitteln die Versorgungsämter seit dem 1. Januar 2026 einen neu festgestellten oder geänderten GdB elektronisch an das Finanzamt — vorausgesetzt, Sie haben die Steuer-ID angegeben und zugestimmt. Automatisch ist damit der Nachweis, nicht der Abzug: Den Behinderten-Pauschbetrag müssen Sie weiterhin in der Steuererklärung beantragen. Für Bescheide von vor 2026 bleibt es beim Nachweis durch Bescheid oder Ausweis. Zweitens gilt seit der sechsten Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung, in Kraft seit dem 3. Oktober 2025, ein verschobener Maßstab: Nicht die Diagnose entscheidet, sondern die konkrete Einschränkung der Teilhabe.

Was kostet die Wertmarke für den ÖPNV?

Für die Wertmarke ist eine Eigenbeteiligung zu entrichten, wahlweise für ein Jahr oder ein halbes. Den geltenden Betrag erfragen Sie beim Versorgungsamt: § 228 SGB IX enthält einen Grundbetrag, der periodisch angepasst wird, sodass der im Gesetzestext gedruckte Wert nicht der heutige sein muss. Kostenfrei ist sie bei den Merkzeichen H und Bl sowie bei Bezug von Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung — beantragt werden muss sie trotzdem. Und der Ausweis allein berechtigt nicht: Es braucht Beiblatt und Wertmarke.

Kann ich Widerspruch einlegen?

Ja, innerhalb 1 Monat nach Bescheid. Kostenlos. Klage vor dem Sozialgericht ebenfalls kostenfrei. Sozialverbände (VdK, SoVD) helfen kostenlos.

Was bringt ein Schwerbehindertenausweis?

Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG — keine Spanne, sondern zehn feste Stufen von 384 EUR bei GdB 20 bis 2.840 EUR bei GdB 100, und 7.400 EUR bei den Merkzeichen H, Bl und TBl. Dazu fünf Arbeitstage zusätzlicher bezahlter Urlaub nach § 208 SGB IX, bei abweichender Wochenarbeitszeit anteilig. Ferner der besondere Kündigungsschutz, die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke bei den Merkzeichen G, aG, H oder Gl, der Parkausweis bei aG oder Bl und die Altersrente nach § 37 SGB VI ab 65 ohne und ab 62 mit Abschlägen. Beantragt wird jeder Vorteil bei einer anderen Stelle — der Ausweis selbst gewährt keinen davon.

Welche Fälle deckt die Soziale Entschädigung ab?

Seit dem 1. Januar 2024 regelt das SGB XIV vier Tatbestände in einem Gesetz: Schädigungen durch Gewalttaten (§§ 13 bis 20, früher das Opferentschädigungsgesetz), durch die Auswirkungen beider Weltkriege (§§ 21 und 22, früher das Bundesversorgungsgesetz), durch Ereignisse im Zivildienst (§ 23) und durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 24, früher § 60 des Infektionsschutzgesetzes). Eine Antragsfrist gibt es nicht; das oft genannte Jahr betrifft allein die Rückwirkung der Leistungen.

Ist für die Soziale Entschädigung dieselbe Stelle zuständig wie für den GdB?

Nicht überall — und das ist die häufigste Fehlannahme. § 112 SGB XIV bestimmt nur, dass sachlich die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig sind. In Bayern erledigt das ZBFS beides. In Nordrhein-Westfalen stellen die Kreise und kreisfreien Städte den GdB fest, während die Soziale Entschädigung bei den Landschaftsverbänden LVR und LWL liegt. Hinzu kommt eine Besonderheit beim Impfschaden: Dort ist nach § 113 Absatz 5 SGB XIV das Land zuständig, in dem geimpft wurde — nicht das des Wohnorts.

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