Behördengänge Versorgungsamt
Landesamt für Soziales
Die Versorgungsverwaltung — je nach Land Versorgungsamt, Landesamt für Soziales oder eine andere Stelle — hat zwei getrennte Aufgaben, und die zweite ist weit weniger bekannt als die erste.
Erstens das Schwerbehindertenrecht: Sie stellt den Grad der Behinderung (GdB) fest und erteilt den Schwerbehindertenausweis. Ab GdB 50 gelten umfangreiche Nachteilsausgleiche: Steuerfreibeträge, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Freifahrt im ÖPNV.
Zweitens die Soziale Entschädigung. Seit dem 1. Januar 2024 führt das SGB XIV vier zuvor getrennte Entschädigungsregelungen zusammen: Gewalttaten (früher das Opferentschädigungsgesetz), die Auswirkungen beider Weltkriege (früher das Bundesversorgungsgesetz), Ereignisse im Zivildienst und Impfschäden (früher § 60 des Infektionsschutzgesetzes). Dafür gibt es keine Antragsfrist, und für den ursächlichen Zusammenhang genügt Wahrscheinlichkeit statt Beweis.
Ein Hinweis vorweg, weil er über den richtigen Adressaten entscheidet: Es ist nicht überall dieselbe Stelle. § 112 SGB XIV überlässt die Bestimmung dem Landesrecht. In Bayern erledigt das ZBFS beides; in Nordrhein-Westfalen stellen die Kreise und kreisfreien Städte den GdB fest, während die Soziale Entschädigung bei den Landschaftsverbänden LVR und LWL liegt.
Der Schwerbehindertenausweis gehört zu den am häufigsten beantragten Nachweisen in Deutschland. Wichtiger als die Zahl ist eine Eigenschaft, die fast alle Erwartungen prägt: Der Gesamt-GdB ist keine Summe der Einzelwerte — er wird nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit gebildet.