AmtsDeutschland
0%
Zum Hauptinhalt springen
Behördengang suchen

Behördengänge Jobcenter

Grundsicherungsgeld · Miete · Kooperationsplan · Mehrbedarf

8 Behördengänge verfügbar

Das Jobcenter ist zuständig für das Grundsicherungsgeld — bis zum 30. Juni 2026 Bürgergeld, davor Hartz IV. Seit dem 1. Juli 2026 lautet die gesetzliche Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 SGB II Grundsicherungsgeld. 5,5 Millionen Menschen in Deutschland beziehen Leistungen. Das Jobcenter zahlt Regelsatz + Miete + Heizung und unterstützt bei der Jobsuche.

Letzte Aktualisierung 31. August 2026
Zuständige Behörde Jobcenter am Wohnort
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Jobcenter, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Alle Behördengänge

Verfügbare Dienstleistungen

Wählen Sie einen Behördengang für die vollständige Anleitung mit Anforderungen, Kosten und offiziellen Links.

Alle Verfahren

Nützliche Informationen

Regelsatz 563 EUR/Monat
Alleinstehend 2026
+ Miete + Heizung
Miete Wird übernommen
Angemessen
12 Mon. Karenzzeit
Vermögen 5.000–20.000 EUR
Freibetrag je Person
nach Alter gestaffelt
Bewilligung 12 Monate
Dann Folgeantrag
2–4 Wochen Bearbeitung
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Jobcenter

Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) 2026?

Alleinstehend: 563 EUR/Monat. Paar: 506 EUR/Person. Plus angemessene Miete + Heizung.

Wie viel Vermögen darf ich haben?

Altersgestaffelt je Person (§ 12 Abs. 2 SGB II): 5.000 EUR bis 30, 10.000 EUR ab 31, 12.500 EUR ab 41 und 20.000 EUR ab 51 Jahren. Nicht genutzte Freibeträge sind übertragbar; das frühere Karenzzeit-Schonvermögen von 40.000 EUR ist abgeschafft. Selbst bewohntes Eigenheim bleibt geschützt.

Was passiert bei Pflichtverletzung?

Die alte Stufenfolge gibt es nicht mehr: Nach § 31a Absatz 1 SGB II mindert sich das Grundsicherungsgeld ab der ersten Pflichtverletzung um 30 Prozent, und zwar für drei Monate (§ 31b Abs. 2). Bei wiederholten Pflichtverletzungen bleibt es nach § 31a Abs. 4 bei insgesamt 30 Prozent — aber «maximal 30 Prozent» gilt nicht ausnahmslos: Wer eine zumutbare Arbeit, die tatsächlich und unmittelbar möglich ist, willentlich nicht aufnimmt, verliert nach § 31a Absatz 7 den Leistungsanspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs, für einen bis höchstens zwei Monate (§ 31b Abs. 3). Die Miete wird dann für die ganze Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter gezahlt.

Behördengang nicht gefunden?

Teilen Sie uns mit, welche Informationen Sie benötigen, und wir ergänzen sie innerhalb von 48 Stunden.

Anfrage senden