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Behördengänge Handwerkskammer (HWK)

Meisterbrief · Gesellenprüfung · Handwerksrolle

7 Behördengänge verfügbar

Die Handwerkskammer ist nach § 90 HwO eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft. Ihr gehören die Inhaber von Betrieben des Handwerks und der handwerksähnlichen Gewerbe an, dazu deren Gesellen und Lehrlinge. Sie führt die Handwerksrolle, nimmt die Meister- und Gesellenprüfungen ab und berät ihre Mitglieder — und weil der Beitrag ohnehin fällig ist, ist diese Beratung bereits bezahlt.

Alles beginnt mit einer Frage: In welcher Anlage steht Ihr Gewerbe? Es sind drei Listen. Anlage A enthält die 53 zulassungspflichtigen Handwerke mit Meisterpflicht. Anlage B Abschnitt 1 führt die zulassungsfreien Handwerke, Abschnitt 2 die handwerksähnlichen Gewerbe — für beide gilt keine Meisterpflicht, wohl aber die Anzeigepflicht des § 18 HwO. Und Vorsicht bei älteren Übersichten: Zum 14. Februar 2020 sind zwölf Gewerke in die Anlage A zurückgekehrt, darunter der Fliesen-, Platten- und Mosaikleger als Nummer 42.

Letzte Aktualisierung 28. August 2026
Zuständige Behörde Handwerkskammer — Körperschaft des öffentlichen Rechts, § 90 HwO
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Handwerkskammer, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Nützliche Informationen

Meister Vier Prüfungsteile
50 Prozent Zuschuss
Bis 100 Prozent bei Gründung
Anlagen A: 53 Handwerke
B1 und B2: ohne Meisterpflicht
Seit 2020 zwölf zurück in A
Beratung Im Pflichtbeitrag enthalten
Gründung, Nachfolge, Digitales
Auch für Anlage-B-Betriebe
Anerkennung Ausländische Abschlüsse
Anspruch für alle
Drei Monate ab Vollständigkeit
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Handwerkskammer (HWK)

Was kostet die Meisterprüfung?

Die Gebühren setzen der jeweilige Träger und die Kammer fest; bundesweit einheitliche Beträge gibt es nicht. Wichtiger ist die Förderung, und die wird meist falsch wiedergegeben: Der Zuschuss beträgt nach § 12 Abs. 1 AFBG 50 Prozent des auf 15.000 Euro begrenzten Maßnahmebeitrags — der Rest ist ein KfW-Darlehen. Auf 75 Prozent kommt man erst nach bestandener Prüfung, weil § 13b Abs. 1 AFBG dann die Hälfte des Restdarlehens erlässt. Und wer innerhalb von drei Jahren einen Betrieb gründet, übernimmt oder erweitert und ihn mindestens drei Jahre führt, kann das Restdarlehen nach Absatz 2 vollständig erlassen bekommen — für Gründerinnen und Gründer liegt die Obergrenze also bei 100 Prozent.

Brauche ich einen Meister für mein Handwerk?

Für die 53 Handwerke der Anlage A braucht es eine Zulassung — aber nicht zwingend den Meisterbrief. Es genügt auch die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO: bestandene Gesellenprüfung in dem Handwerk plus sechs Jahre Berufserfahrung, davon vier in leitender Stellung. Achtung: Für die Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A — Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker — ist dieser Weg ausgeschlossen; dort bleibt nur die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO, die allerdings befristet und auf einzelne Tätigkeiten beschränkt werden kann. Für die Anlage B, beide Abschnitte, gilt keine Meisterpflicht.

Was kostet die Handwerksrolle?

Dazu steht hier bewusst keine Zahl: Jede Handwerkskammer beschließt ihre eigene Gebührenordnung und ihre eigene Beitragsordnung. Der Beitrag besteht üblicherweise aus einem Grundbeitrag und einem gewinn- oder umsatzabhängigen Zusatzbeitrag, und für Existenzgründer ist häufig eine Ermäßigung vorgesehen — die aber beantragt werden muss. Verbindliche Zahlen nennt nur Ihre Kammer. Wer ohne Berechtigung ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, riskiert dagegen nach § 117 Abs. 1 HwO ein Bußgeld bis 10.000 Euro; wer unbefugt den Meistertitel führt, bis 5.000 Euro.

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