Eintragung in die Handwerksrolle
Handwerkskammer · Zulassung nach der Handwerksordnung
Alles hängt an einer Frage, die vor jeder anderen steht: In welcher Anlage der Handwerksordnung steht Ihr Gewerbe? Es sind drei Listen, nicht zwei. Anlage A enthält die 53 zulassungspflichtigen Handwerke — hier gilt die Meisterpflicht und es braucht die Eintragung in die Handwerksrolle. Anlage B Abschnitt 1 führt die zulassungsfreien Handwerke, etwa Gebäudereiniger und Fotograf. Und Anlage B Abschnitt 2 — die Liste, die fast überall fehlt — führt die handwerksähnlichen Gewerbe, etwa Bodenleger, Rohr- und Kanalreiniger oder Fahrzeugverwerter. Für die beiden Abschnitte der Anlage B gilt keine Meisterpflicht, wohl aber eine eigene Pflicht — dazu gleich.
Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit, weil ältere Übersichten hier systematisch falsch liegen: Zum 14. Februar 2020 sind zwölf Gewerke in die Anlage A zurückgekehrt. Sie stehen dort heute als Nummern 42 bis 53 — darunter Fliesen-, Platten- und Mosaikleger (Nr. 42), Estrichleger (Nr. 44), Parkettleger (Nr. 46), Rollladen- und Sonnenschutztechniker (Nr. 47), Raumausstatter (Nr. 52) und Orgel- und Harmoniumbauer (Nr. 53). Wer sich auf eine Liste von vor 2020 verlässt und etwa als Fliesenleger ohne Eintragung startet, betreibt ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Berechtigung — mit den Folgen des § 117 HwO. Prüfen Sie die Anlage A im Gesetzestext, nicht in einer Aufzählung.
„Zulassungsfrei“ heißt nicht „nichts zu tun“. § 18 Abs. 1 HwO verpflichtet, wer den selbstständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beginnt oder beendet, dies unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen. Das ist keine Eintragung in die Handwerksrolle, sondern eine Anzeige — aber sie ist Pflicht, und die Pflicht gilt in beide Richtungen: Auch die Betriebsaufgabe ist zu melden, sonst laufen Beiträge weiter. Und die Mitgliedschaft entsteht ohnehin: Nach § 90 Abs. 2 HwO gehören der Kammer auch die Inhaber von Betrieben handwerksähnlicher Gewerbe an.
