Was kostet die Fahrzeuganmeldung insgesamt?
Die Verwaltungsgebühr für die Zulassung beträgt bundeseinheitlich 30,00 EUR (Gebührentarif GebOSt Nr. 221.1), im internetbasierten Verfahren über i-Kfz nur 12,80 EUR (Nr. 221.1.1). Diese Beträge stehen im Bundesrecht — die häufig zu lesende Spanne „ca. 26–30 EUR je nach Kommune“ ist falsch, denn keine Kommune darf davon abweichen.
Hinzu kommen die Kennzeichenschilder für etwa 20–40 EUR. Sie sind eine private Leistung der Prägestelle und keine Amtsgebühr, weshalb hier tatsächlich Preisunterschiede bestehen; Online-Präger liegen oft deutlich darunter. Ein Wunschkennzeichen kostet zusätzlich 10,20 EUR Zuteilungszuschlag plus 2,60 EUR Reservierung. Realistisch landen Sie damit vor Ort bei rund 50–70 EUR, online bei rund 33–53 EUR.
Was ist eine eVB-Nummer?
Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) ist ein 7-stelliger alphanumerischer Code, der bestätigt, dass eine KFZ-Haftpflichtversicherung besteht. Sie erhalten die Nummer von Ihrer Versicherung — meist sofort online oder telefonisch.
Kann ich mein Fahrzeug online an-/abmelden?
Ja, über das i-Kfz-Portal (internetbasierte Fahrzeugzulassung). Seit der Stufe 4 vom 1. September 2023 ist die vollständige Online-Zulassung bundesweit möglich, mit sofortiger Nutzungsberechtigung. Voraussetzung: Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion und die verdeckten Sicherheitscodes auf den Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung.
Der Preisunterschied ist erheblich: Zulassung 12,80 statt 30,00 EUR, Abmeldung 2,10 statt 15,90 EUR, Ummeldung mit Kennzeichenmitnahme 9,90 statt 23,60 EUR. Nicht online möglich sind dagegen Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen: Die i-Kfz-Verfahren der §§ 18 bis 32 FZV erfassen sie nicht.
Wie lange dauert die Zulassung vor Ort?
In der Regel 30–60 Minuten (mit Termin). Ohne Termin kann es deutlich länger dauern. Kennzeichenschilder werden beim Schildermacher in der Nähe der Zulassungsstelle geprägt (ca. 10 Minuten zusätzlich).
Kann ich mein Kennzeichen bei einem Umzug mitnehmen?
Ja. Seit dem 1. Januar 2015 dürfen Sie Ihr Kennzeichen bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk behalten, und seit dem 1. Oktober 2019 gilt das auch beim Halterwechsel — also beim Autokauf über Landkreisgrenzen hinweg. Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 FZV. Die verbreitete Aussage, beim Wechsel des Landkreises seien zwingend neue Schilder fällig, ist überholt.
Die Ummeldung bei der neuen Zulassungsstelle bleibt trotzdem Pflicht — sie wird durch die Mitnahme aber deutlich billiger: 23,60 EUR statt 27,10 EUR vor Ort, online 9,90 statt 12,10 EUR, und die 20–40 EUR für neue Schilder entfallen ganz. Voraussetzung ist eine durchgehende Zulassung ohne zwischenzeitliche Außerbetriebsetzung.