Fahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)
KFZ-Zulassungsstelle · Zulassung & Abmeldung nach § 16 FZV

KFZ-Zulassungsstelle · Zulassung & Abmeldung nach § 16 FZV
Was umgangssprachlich „Auto abmelden“ heißt, ist im Rechtssinn die Außerbetriebsetzung und in § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt. Mit ihr verliert das Fahrzeug seine Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr: Es darf weder gefahren noch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Gleichzeitig endet die Kfz-Steuerpflicht, und der Versicherungsvertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über — er endet ausdrücklich nicht.
Die Gebühren dafür stehen bundeseinheitlich im Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) und sind weder vom Bundesland noch von der Kommune abhängig. Die Abmeldung bei persönlicher Vorsprache kostet 15,90 EUR (Nr. 224.1), die internetbasierte Abmeldung über i-Kfz 2,10 EUR (Nr. 224.2). Damit ist die Online-Abmeldung die mit Abstand günstigste Leistung der Zulassungsbehörde — vorausgesetzt, Ihre Papiere und Ihr Ausweis erfüllen die technischen Bedingungen, die weiter unten unter Erforderliche Unterlagen im Einzelnen aufgeführt sind. Eine Preisspanne, wie sie im Netz häufig genannt wird, existiert nicht; ältere Beträge wie 6,90 EUR oder 16,80 EUR stammen aus überholten Fassungen des Tarifs.
Zur Begriffsklärung: „Abmeldung“, „Stilllegung“ und „Außerbetriebsetzung“ bezeichnen ein und denselben Vorgang nach § 16 FZV. Auch unsere Seite Fahrzeug stilllegen beschreibt diese Leistung; maßgeblich sind die hier genannten, am aktuellen Gebührentarif geprüften Beträge. Die umgangssprachliche Unterscheidung zwischen einer „vorübergehenden“ und einer „endgültigen“ Stilllegung hat im geltenden Recht keine Entsprechung — § 16 FZV kennt nur die eine Außerbetriebsetzung, aus der heraus jederzeit eine Wiederzulassung möglich ist. Was das für Ihr Kennzeichen und für die vielzitierte Sieben-Jahres-Frist bedeutet, lesen Sie unter Wichtige Hinweise.
Bevor Sie irgendetwas anderes tun, schauen Sie auf das Ausstellungsdatum Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I. Nur Papiere, die ab dem 1. Januar 2015 ausgestellt wurden, tragen den verdeckten Sicherheitscode, ohne den das internetbasierte Verfahren technisch nicht funktioniert. Ist Ihre Bescheinigung älter, sparen Sie sich den Versuch und planen gleich den Weg zur Zulassungsstelle ein — der Unterschied beträgt 13,80 EUR und einen Behördentermin. Prüfen Sie außerdem, ob die Stempelplaketten auf beiden Kennzeichen unbeschädigt sind, denn auch das ist Voraussetzung für die Online-Abmeldung.
Unter der Stempelplakette jedes Kennzeichens verbirgt sich unter einer Deckschicht ein mehrstelliger Sicherheitscode, ein weiterer sitzt unter einem Aufkleber auf der Zulassungsbescheinigung Teil I. Legen Sie diese Codes erst frei, wenn Sie die Abmeldung wirklich durchführen wollen: Eine geöffnete Plakette gilt als entwertet, das Fahrzeug ist dann faktisch nicht mehr verkehrssicher gekennzeichnet. Arbeiten Sie vorsichtig mit dem Fingernagel oder einer Münze — reißt der Code ein oder wird er unleserlich, ist das Online-Verfahren für dieses Fahrzeug endgültig ausgeschlossen und Sie müssen persönlich vorsprechen.
Die meisten Zulassungsbehörden arbeiten ausschließlich nach Online-Terminvergabe; freie Termine ohne Voranmeldung sind selten geworden. Wie weit die Termine im Voraus vergeben sind, ist abhängig von der zuständigen Behörde und reicht von wenigen Tagen in kleineren Landkreisen bis zu mehreren Wochen in Großstädten. Schrauben Sie beide Kennzeichenschilder bereits zu Hause ab — dafür genügen in der Regel ein Kreuzschlitz-Schraubendreher oder eine kleine Nuss — und packen Sie sie zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil I und Ihrem Ausweis ein. Fahren Sie nicht mit abgeschraubten Kennzeichen zur Behörde, sondern nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel oder ein zweites Fahrzeug.
Vor Ort legen Sie Zulassungsbescheinigung Teil I, beide Schilder und Ihren Ausweis vor. Die Sachbearbeitung entfernt die Stempelplaketten, trägt die Außerbetriebsetzung mit dem genauen Datum in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein und gibt Ihnen die entstempelten Schilder zurück. Der Vorgang selbst dauert am Schalter meist nur wenige Minuten. Im Online-Verfahren geben Sie stattdessen die Fahrzeugdaten und die freigelegten Sicherheitscodes in das Portal Ihrer Zulassungsbehörde ein, weisen sich mit der eID-Funktion Ihres Ausweises aus und zahlen die 2,10 EUR elektronisch; die Codes werden digital entwertet, die Schilder müssen Sie nicht abgeben.
Wenn Sie das Fahrzeug später wieder zulassen oder das Kennzeichen auf ein anderes Fahrzeug übertragen möchten, lassen Sie es im selben Vorgang reservieren. Nach § 16 Abs. 2 FZV bleibt das Kennzeichen dem bisherigen Halter längstens zwölf Monate, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, erhalten; die Reservierung kostet 2,60 EUR nach Nr. 230 des Gebührentarifs. Diese Frist ist bundesrechtlich festgelegt und lässt sich nicht verlängern. Verzichten Sie auf die Reservierung oder lassen Sie die zwölf Monate verstreichen, darf die Behörde das Kennzeichen an einen anderen Halter vergeben — dann brauchen Sie bei der Wiederzulassung neue Schilder und müssen Verträge, Parkausweise und Mautkonten ändern.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Außerbetriebsetzung, die das genaue Datum ausweist — vor Ort sofort auf Papier, im Online-Verfahren als PDF zum Herunterladen und zusätzlich per Post. Dieses Dokument ist Ihr Nachweis gegenüber dem Versicherer und dem Hauptzollamt, falls es bei der Beitragsfreistellung oder der Steuererstattung hakt. Speichern Sie das PDF und legen Sie den Ausdruck zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil II ab. Solange das Fahrzeug außer Betrieb ist, sollten Sie diese Unterlagen vollständig beisammenhalten, weil Sie sie für die Wiederzulassung wieder benötigen.
Die Zulassungsbehörde meldet die Außerbetriebsetzung von sich aus an den Kfz-Versicherer und an die Zollverwaltung; Sie müssen dafür nichts veranlassen. Kündigen Sie den Versicherungsvertrag auf keinen Fall selbst: Er geht nach H.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, die Ihren Schadenfreiheitsrabatt sichert. Die Kfz-Steuerpflicht endet mit der Abmeldung; da die Steuer im Voraus zu zahlen ist, entsteht in der Regel ein Guthaben, das üblicherweise etwa drei Wochen später überwiesen wird. Prüfen Sie deshalb, ob dem Hauptzollamt Ihre aktuelle Bankverbindung vorliegt.
Mit der Entstempelung beziehungsweise der Entwertung der Sicherheitscodes trägt das Fahrzeug kein gültiges Kennzeichen mehr und darf im öffentlichen Verkehrsraum nicht abgestellt werden. Dazu zählen ausdrücklich auch öffentliche Parkplätze und Anwohnerstellplätze am Straßenrand, nicht nur Fahrbahnen. Bringen Sie das Fahrzeug daher noch am Tag der Abmeldung auf ein Privatgrundstück, in eine Garage oder auf einen angemieteten Stellplatz. Bleibt es stehen, ist Abschleppen auf Kosten des Halters die übliche Folge, zu der noch Verwahrgebühren für jeden Standtag kommen.
| Leistung (Fundstelle im Gebührentarif) | Betrag |
|---|---|
| Außerbetriebsetzung vor Ort, innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks (Nr. 224.1) | 15,90 EUR |
| Außerbetriebsetzung internetbasiert über i-Kfz (Nr. 224.2) | 2,10 EUR |
| Kennzeichenreservierung, längstens 12 Monate (Nr. 230) | 2,60 EUR |
| Wiederzulassung im selben Bezirk, ohne Halterwechsel, mit reserviertem Kennzeichen (Nr. 221.6) | 23,00 EUR |
| Dieselbe Wiederzulassung internetbasiert (Nr. 221.7) | 10,60 EUR |
| Zulassung bzw. Wiederzulassung in allen übrigen Fällen (Nr. 221.1) | 30,00 EUR |
| Zulassung bzw. Wiederzulassung internetbasiert, übrige Fälle (Nr. 221.1.1) | 12,80 EUR |
Feste Beträge statt Spanne. Anders als bei vielen kommunalen Leistungen gibt es bei der Außerbetriebsetzung keinen Gebührenrahmen, den jede Stadt anders ausfüllt. Der Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, die Anlage zu § 1 GebOSt, nennt genau einen Betrag je Leistung, und dieser gilt in allen 16 Bundesländern gleichermaßen. Wenn Sie irgendwo eine Spanne wie „7 bis 16 EUR“ lesen, mischt diese Angabe alte und neue Tarifstände; die Werte 6,90 EUR und 16,80 EUR beispielsweise stammen aus einer überholten Fassung und sind heute nicht mehr korrekt.
Warum online so viel günstiger ist. Mit 2,10 EUR ist die internetbasierte Abmeldung die günstigste Leistung, die eine Zulassungsbehörde überhaupt anbietet — sie kostet weniger als ein Siebtel der Vor-Ort-Gebühr. Der Grund ist die vollständige Automatisierung: Es fällt keine Schalterzeit an, die Schilder müssen nicht entstempelt werden, und die Sicherheitscodes werden maschinell entwertet. Wer die technischen Voraussetzungen erfüllt, spart also nicht nur 13,80 EUR, sondern auch Terminwartezeit und Fahrtkosten.
Bezahlung. Im Online-Verfahren wird die Gebühr direkt im Portal elektronisch entrichtet, in der Regel per Lastschrift oder Kreditkarte. Welche Zahlungsarten am Schalter akzeptiert werden, ist dagegen abhängig von der zuständigen Behörde: Verbreitet sind Girocard und Barzahlung, Kreditkarten werden nicht überall angenommen. Da die Gebühr vor Aushändigung der Bescheinigung fällig wird, sollten Sie das vor dem Termin auf der Website Ihrer Zulassungsstelle nachlesen.
Kosten, die nicht im Tarif stehen. Neue Kennzeichenschilder beim Schilderprägedienst sind keine amtliche Gebühr, sondern ein Preis des jeweiligen Anbieters und damit abhängig vom Anbieter. Gleiches gilt für ein Vollgutachten in entsprechender Anwendung des § 21 StVZO, das nach Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist für die Fahrzeugdaten erforderlich werden kann: Dessen Kosten legt die jeweilige Prüforganisation fest, sie sind im Gebührentarif nicht geregelt. Auch eine Hauptuntersuchung, deren Frist während der Außerbetriebsetzung abgelaufen ist, muss vor der Wiederzulassung nachgeholt und gesondert bezahlt werden.
Gegenrechnung: die Kfz-Steuer. Der Abmeldung steht regelmäßig ein Guthaben gegenüber, weil die Kfz-Steuer im Voraus für ein volles Jahr entrichtet wird. Wie diese Erstattung abläuft und woran sie am häufigsten scheitert, erläutern die Wichtigen Hinweise.
Der teuerste Irrtum auf dieser Seite. Reserviert bleibt das Kennzeichen nach § 16 Abs. 2 FZV nur zwölf Monate. Wer im zweiten Jahr wiederkommt, erhält ein neues Kennzeichen, muss Schilder prägen lassen und Versicherung, Parkausweis, Mautbox, Werkstattkonto und Firmenunterlagen ändern — und die Wiederzulassung kostet dann 30,00 EUR statt 23,00 EUR, weil kein reserviertes Kennzeichen mehr vorliegt.
Wer glaubt, die Versicherung ende mit der Abmeldung, und vorsichtshalber kündigt, verliert die beitragsfreie Ruheversicherung nach H.1 AKB. Bei der Wiederzulassung schließen Sie dann einen Neuvertrag ab; die mühsam erfahrene Schadenfreiheitsklasse kann dabei verloren gehen, was den Beitrag dauerhaft und um dreistellige Beträge pro Jahr erhöht.
Eine geöffnete Stempelplakette gilt als entwertet, ein eingerissener Code ist unbrauchbar. Die Folge: Das Online-Verfahren ist ausgeschlossen, Sie zahlen statt 2,10 EUR die 15,90 EUR vor Ort und brauchen zusätzlich einen Termin, auf den Sie je nach Behörde mehrere Wochen warten.
Die Zulassungsbehörde muss beide Schilder entstempeln. Fehlt eines, wird die Abmeldung nicht durchgeführt, der Termin verfällt und Sie müssen einen neuen buchen — die Kfz-Steuer läuft in der Zwischenzeit unverändert weiter.
Ohne gültige Kennzeichen ist das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum unzulässig. Die Behörde lässt das Fahrzeug abschleppen, und zwar auf Kosten des Halters; zu den Abschleppkosten kommen Verwahrgebühren für jeden Tag auf dem Verwahrplatz.
Ohne bekannte Kontodaten kann das Kfz-Steuerguthaben nicht überwiesen werden, und weder eine Barauszahlung noch ein Verrechnungsscheck sind vorgesehen. Das Geld bleibt liegen, bis Sie die Bankverbindung nachreichen — statt der üblichen rund drei Wochen können daraus Monate werden.
Die Reservierung kostet 2,60 EUR nach Nr. 230 des Gebührentarifs. Wer sie sich spart, riskiert, dass das Kennzeichen anderweitig vergeben wird, und zahlt bei der Wiederzulassung 30,00 EUR statt 23,00 EUR zuzüglich neuer Schilder — eine Ersparnis von 2,60 EUR, die schnell das Zehnfache kostet.
Ohne den Nachweis eines anerkannten Demontagebetriebs wird das Fahrzeug nicht endgültig aus dem Register genommen. Sie bleiben als Halter eingetragen und damit Ansprechpartner für Anfragen und Verpflichtungen rund um ein Fahrzeug, das längst nicht mehr existiert.