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Fahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)

KFZ-Zulassungsstelle · Zulassung & Abmeldung nach § 16 FZV

Online / Persönlichi-Kfz: 2,10 EUR

Auf einen Blick

Letzte Aktualisierung26. August 2026
VerifizierungBeträge geprüft an gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Kfz-Zulassungsstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Die Gebühren der Außerbetriebsetzung sind bundeseinheitlich festgelegt; Terminvergabe, Öffnungszeiten und Zahlungsarten sind abhängig von der zuständigen Behörde. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Gebühr vor Ort
15,90 EUR — bundeseinheitlich (Nr. 224.1)
Gebühr online (i-Kfz)
2,10 EUR (Nr. 224.2) — ZB I ab 01.01.2015 + eID
Kennzeichen reserviert
Längstens 12 Monate (§ 16 Abs. 2 FZV) — 2,60 EUR

Was umgangssprachlich „Auto abmelden“ heißt, ist im Rechtssinn die Außerbetriebsetzung und in § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt. Mit ihr verliert das Fahrzeug seine Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr: Es darf weder gefahren noch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Gleichzeitig endet die Kfz-Steuerpflicht, und der Versicherungsvertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über — er endet ausdrücklich nicht.

Die Gebühren dafür stehen bundeseinheitlich im Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) und sind weder vom Bundesland noch von der Kommune abhängig. Die Abmeldung bei persönlicher Vorsprache kostet 15,90 EUR (Nr. 224.1), die internetbasierte Abmeldung über i-Kfz 2,10 EUR (Nr. 224.2). Damit ist die Online-Abmeldung die mit Abstand günstigste Leistung der Zulassungsbehörde — vorausgesetzt, Ihre Papiere und Ihr Ausweis erfüllen die technischen Bedingungen, die weiter unten unter Erforderliche Unterlagen im Einzelnen aufgeführt sind. Eine Preisspanne, wie sie im Netz häufig genannt wird, existiert nicht; ältere Beträge wie 6,90 EUR oder 16,80 EUR stammen aus überholten Fassungen des Tarifs.

Zur Begriffsklärung: „Abmeldung“, „Stilllegung“ und „Außerbetriebsetzung“ bezeichnen ein und denselben Vorgang nach § 16 FZV. Auch unsere Seite Fahrzeug stilllegen beschreibt diese Leistung; maßgeblich sind die hier genannten, am aktuellen Gebührentarif geprüften Beträge. Die umgangssprachliche Unterscheidung zwischen einer „vorübergehenden“ und einer „endgültigen“ Stilllegung hat im geltenden Recht keine Entsprechung — § 16 FZV kennt nur die eine Außerbetriebsetzung, aus der heraus jederzeit eine Wiederzulassung möglich ist. Was das für Ihr Kennzeichen und für die vielzitierte Sieben-Jahres-Frist bedeutet, lesen Sie unter Wichtige Hinweise.

Erforderliche Unterlagen

Schritt für Schritt

1

Verfahrensweg wählen: online (2,10 EUR) oder vor Ort (15,90 EUR)

Bevor Sie irgendetwas anderes tun, schauen Sie auf das Ausstellungsdatum Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I. Nur Papiere, die ab dem 1. Januar 2015 ausgestellt wurden, tragen den verdeckten Sicherheitscode, ohne den das internetbasierte Verfahren technisch nicht funktioniert. Ist Ihre Bescheinigung älter, sparen Sie sich den Versuch und planen gleich den Weg zur Zulassungsstelle ein — der Unterschied beträgt 13,80 EUR und einen Behördentermin. Prüfen Sie außerdem, ob die Stempelplaketten auf beiden Kennzeichen unbeschädigt sind, denn auch das ist Voraussetzung für die Online-Abmeldung.

2

Sicherheitscodes freilegen (nur beim Online-Verfahren)

Unter der Stempelplakette jedes Kennzeichens verbirgt sich unter einer Deckschicht ein mehrstelliger Sicherheitscode, ein weiterer sitzt unter einem Aufkleber auf der Zulassungsbescheinigung Teil I. Legen Sie diese Codes erst frei, wenn Sie die Abmeldung wirklich durchführen wollen: Eine geöffnete Plakette gilt als entwertet, das Fahrzeug ist dann faktisch nicht mehr verkehrssicher gekennzeichnet. Arbeiten Sie vorsichtig mit dem Fingernagel oder einer Münze — reißt der Code ein oder wird er unleserlich, ist das Online-Verfahren für dieses Fahrzeug endgültig ausgeschlossen und Sie müssen persönlich vorsprechen.

3

Termin vereinbaren und Kennzeichen abschrauben (nur vor Ort)

Die meisten Zulassungsbehörden arbeiten ausschließlich nach Online-Terminvergabe; freie Termine ohne Voranmeldung sind selten geworden. Wie weit die Termine im Voraus vergeben sind, ist abhängig von der zuständigen Behörde und reicht von wenigen Tagen in kleineren Landkreisen bis zu mehreren Wochen in Großstädten. Schrauben Sie beide Kennzeichenschilder bereits zu Hause ab — dafür genügen in der Regel ein Kreuzschlitz-Schraubendreher oder eine kleine Nuss — und packen Sie sie zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil I und Ihrem Ausweis ein. Fahren Sie nicht mit abgeschraubten Kennzeichen zur Behörde, sondern nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel oder ein zweites Fahrzeug.

4

Antrag stellen und Kennzeichen entstempeln lassen

Vor Ort legen Sie Zulassungsbescheinigung Teil I, beide Schilder und Ihren Ausweis vor. Die Sachbearbeitung entfernt die Stempelplaketten, trägt die Außerbetriebsetzung mit dem genauen Datum in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein und gibt Ihnen die entstempelten Schilder zurück. Der Vorgang selbst dauert am Schalter meist nur wenige Minuten. Im Online-Verfahren geben Sie stattdessen die Fahrzeugdaten und die freigelegten Sicherheitscodes in das Portal Ihrer Zulassungsbehörde ein, weisen sich mit der eID-Funktion Ihres Ausweises aus und zahlen die 2,10 EUR elektronisch; die Codes werden digital entwertet, die Schilder müssen Sie nicht abgeben.

5

Kennzeichen reservieren lassen (optional, 2,60 EUR)

Wenn Sie das Fahrzeug später wieder zulassen oder das Kennzeichen auf ein anderes Fahrzeug übertragen möchten, lassen Sie es im selben Vorgang reservieren. Nach § 16 Abs. 2 FZV bleibt das Kennzeichen dem bisherigen Halter längstens zwölf Monate, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, erhalten; die Reservierung kostet 2,60 EUR nach Nr. 230 des Gebührentarifs. Diese Frist ist bundesrechtlich festgelegt und lässt sich nicht verlängern. Verzichten Sie auf die Reservierung oder lassen Sie die zwölf Monate verstreichen, darf die Behörde das Kennzeichen an einen anderen Halter vergeben — dann brauchen Sie bei der Wiederzulassung neue Schilder und müssen Verträge, Parkausweise und Mautkonten ändern.

6

Abmeldebescheinigung sichern

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Außerbetriebsetzung, die das genaue Datum ausweist — vor Ort sofort auf Papier, im Online-Verfahren als PDF zum Herunterladen und zusätzlich per Post. Dieses Dokument ist Ihr Nachweis gegenüber dem Versicherer und dem Hauptzollamt, falls es bei der Beitragsfreistellung oder der Steuererstattung hakt. Speichern Sie das PDF und legen Sie den Ausdruck zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil II ab. Solange das Fahrzeug außer Betrieb ist, sollten Sie diese Unterlagen vollständig beisammenhalten, weil Sie sie für die Wiederzulassung wieder benötigen.

7

Versicherung und Kfz-Steuer prüfen — aber nichts kündigen

Die Zulassungsbehörde meldet die Außerbetriebsetzung von sich aus an den Kfz-Versicherer und an die Zollverwaltung; Sie müssen dafür nichts veranlassen. Kündigen Sie den Versicherungsvertrag auf keinen Fall selbst: Er geht nach H.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, die Ihren Schadenfreiheitsrabatt sichert. Die Kfz-Steuerpflicht endet mit der Abmeldung; da die Steuer im Voraus zu zahlen ist, entsteht in der Regel ein Guthaben, das üblicherweise etwa drei Wochen später überwiesen wird. Prüfen Sie deshalb, ob dem Hauptzollamt Ihre aktuelle Bankverbindung vorliegt.

8

Fahrzeug von der öffentlichen Straße nehmen

Mit der Entstempelung beziehungsweise der Entwertung der Sicherheitscodes trägt das Fahrzeug kein gültiges Kennzeichen mehr und darf im öffentlichen Verkehrsraum nicht abgestellt werden. Dazu zählen ausdrücklich auch öffentliche Parkplätze und Anwohnerstellplätze am Straßenrand, nicht nur Fahrbahnen. Bringen Sie das Fahrzeug daher noch am Tag der Abmeldung auf ein Privatgrundstück, in eine Garage oder auf einen angemieteten Stellplatz. Bleibt es stehen, ist Abschleppen auf Kosten des Halters die übliche Folge, zu der noch Verwahrgebühren für jeden Standtag kommen.

Gebühren & Kosten

Leistung (Fundstelle im Gebührentarif)Betrag
Außerbetriebsetzung vor Ort, innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks (Nr. 224.1)15,90 EUR
Außerbetriebsetzung internetbasiert über i-Kfz (Nr. 224.2)2,10 EUR
Kennzeichenreservierung, längstens 12 Monate (Nr. 230)2,60 EUR
Wiederzulassung im selben Bezirk, ohne Halterwechsel, mit reserviertem Kennzeichen (Nr. 221.6)23,00 EUR
Dieselbe Wiederzulassung internetbasiert (Nr. 221.7)10,60 EUR
Zulassung bzw. Wiederzulassung in allen übrigen Fällen (Nr. 221.1)30,00 EUR
Zulassung bzw. Wiederzulassung internetbasiert, übrige Fälle (Nr. 221.1.1)12,80 EUR

Feste Beträge statt Spanne. Anders als bei vielen kommunalen Leistungen gibt es bei der Außerbetriebsetzung keinen Gebührenrahmen, den jede Stadt anders ausfüllt. Der Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, die Anlage zu § 1 GebOSt, nennt genau einen Betrag je Leistung, und dieser gilt in allen 16 Bundesländern gleichermaßen. Wenn Sie irgendwo eine Spanne wie „7 bis 16 EUR“ lesen, mischt diese Angabe alte und neue Tarifstände; die Werte 6,90 EUR und 16,80 EUR beispielsweise stammen aus einer überholten Fassung und sind heute nicht mehr korrekt.

Warum online so viel günstiger ist. Mit 2,10 EUR ist die internetbasierte Abmeldung die günstigste Leistung, die eine Zulassungsbehörde überhaupt anbietet — sie kostet weniger als ein Siebtel der Vor-Ort-Gebühr. Der Grund ist die vollständige Automatisierung: Es fällt keine Schalterzeit an, die Schilder müssen nicht entstempelt werden, und die Sicherheitscodes werden maschinell entwertet. Wer die technischen Voraussetzungen erfüllt, spart also nicht nur 13,80 EUR, sondern auch Terminwartezeit und Fahrtkosten.

Bezahlung. Im Online-Verfahren wird die Gebühr direkt im Portal elektronisch entrichtet, in der Regel per Lastschrift oder Kreditkarte. Welche Zahlungsarten am Schalter akzeptiert werden, ist dagegen abhängig von der zuständigen Behörde: Verbreitet sind Girocard und Barzahlung, Kreditkarten werden nicht überall angenommen. Da die Gebühr vor Aushändigung der Bescheinigung fällig wird, sollten Sie das vor dem Termin auf der Website Ihrer Zulassungsstelle nachlesen.

Kosten, die nicht im Tarif stehen. Neue Kennzeichenschilder beim Schilderprägedienst sind keine amtliche Gebühr, sondern ein Preis des jeweiligen Anbieters und damit abhängig vom Anbieter. Gleiches gilt für ein Vollgutachten in entsprechender Anwendung des § 21 StVZO, das nach Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist für die Fahrzeugdaten erforderlich werden kann: Dessen Kosten legt die jeweilige Prüforganisation fest, sie sind im Gebührentarif nicht geregelt. Auch eine Hauptuntersuchung, deren Frist während der Außerbetriebsetzung abgelaufen ist, muss vor der Wiederzulassung nachgeholt und gesondert bezahlt werden.

Gegenrechnung: die Kfz-Steuer. Der Abmeldung steht regelmäßig ein Guthaben gegenüber, weil die Kfz-Steuer im Voraus für ein volles Jahr entrichtet wird. Wie diese Erstattung abläuft und woran sie am häufigsten scheitert, erläutern die Wichtigen Hinweise.

Wichtige Hinweise

Häufige Fehler

Auf die „sieben Jahre“ für das Kennzeichen vertraut

Der teuerste Irrtum auf dieser Seite. Reserviert bleibt das Kennzeichen nach § 16 Abs. 2 FZV nur zwölf Monate. Wer im zweiten Jahr wiederkommt, erhält ein neues Kennzeichen, muss Schilder prägen lassen und Versicherung, Parkausweis, Mautbox, Werkstattkonto und Firmenunterlagen ändern — und die Wiederzulassung kostet dann 30,00 EUR statt 23,00 EUR, weil kein reserviertes Kennzeichen mehr vorliegt.

Die Kfz-Versicherung selbst gekündigt

Wer glaubt, die Versicherung ende mit der Abmeldung, und vorsichtshalber kündigt, verliert die beitragsfreie Ruheversicherung nach H.1 AKB. Bei der Wiederzulassung schließen Sie dann einen Neuvertrag ab; die mühsam erfahrene Schadenfreiheitsklasse kann dabei verloren gehen, was den Beitrag dauerhaft und um dreistellige Beträge pro Jahr erhöht.

Sicherheitscodes zu früh freigelegt oder beschädigt

Eine geöffnete Stempelplakette gilt als entwertet, ein eingerissener Code ist unbrauchbar. Die Folge: Das Online-Verfahren ist ausgeschlossen, Sie zahlen statt 2,10 EUR die 15,90 EUR vor Ort und brauchen zusätzlich einen Termin, auf den Sie je nach Behörde mehrere Wochen warten.

Nur ein Kennzeichenschild mitgebracht

Die Zulassungsbehörde muss beide Schilder entstempeln. Fehlt eines, wird die Abmeldung nicht durchgeführt, der Termin verfällt und Sie müssen einen neuen buchen — die Kfz-Steuer läuft in der Zwischenzeit unverändert weiter.

Das Fahrzeug nach der Abmeldung auf der Straße stehen lassen

Ohne gültige Kennzeichen ist das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum unzulässig. Die Behörde lässt das Fahrzeug abschleppen, und zwar auf Kosten des Halters; zu den Abschleppkosten kommen Verwahrgebühren für jeden Tag auf dem Verwahrplatz.

Beim Hauptzollamt keine Bankverbindung hinterlegt

Ohne bekannte Kontodaten kann das Kfz-Steuerguthaben nicht überwiesen werden, und weder eine Barauszahlung noch ein Verrechnungsscheck sind vorgesehen. Das Geld bleibt liegen, bis Sie die Bankverbindung nachreichen — statt der üblichen rund drei Wochen können daraus Monate werden.

Auf die Kennzeichenreservierung verzichtet

Die Reservierung kostet 2,60 EUR nach Nr. 230 des Gebührentarifs. Wer sie sich spart, riskiert, dass das Kennzeichen anderweitig vergeben wird, und zahlt bei der Wiederzulassung 30,00 EUR statt 23,00 EUR zuzüglich neuer Schilder — eine Ersparnis von 2,60 EUR, die schnell das Zehnfache kostet.

Verschrottet, aber ohne Verwertungsnachweis abgemeldet

Ohne den Nachweis eines anerkannten Demontagebetriebs wird das Fahrzeug nicht endgültig aus dem Register genommen. Sie bleiben als Halter eingetragen und damit Ansprechpartner für Anfragen und Verpflichtungen rund um ein Fahrzeug, das längst nicht mehr existiert.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet es, ein Fahrzeug abzumelden?
Die Außerbetriebsetzung kostet bundeseinheitlich 15,90 EUR bei persönlicher Vorsprache (Nr. 224.1 des Gebührentarifs der GebOSt) und 2,10 EUR im internetbasierten Verfahren über i-Kfz (Nr. 224.2). Es handelt sich um feste Beträge des Bundesrechts, nicht um eine Spanne: Weder Bundesland noch Kommune dürfen davon abweichen. Ältere im Netz kursierende Werte wie 6,90 EUR oder 16,80 EUR stammen aus überholten Fassungen des Gebührentarifs.
Wie lange bleibt mein Kennzeichen nach der Abmeldung reserviert?
Nach § 16 Abs. 2 FZV bleibt das Kennzeichen dem bisherigen Halter längstens zwölf Monate, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reserviert; die Reservierung kostet 2,60 EUR nach Nr. 230 des Gebührentarifs. Diese Frist ist bundesrechtlich festgelegt und nicht von der Kommune abhängig. Nach Ablauf der zwölf Monate kann die Zulassungsbehörde das Kennzeichen an einen anderen Halter vergeben.
Stimmt es, dass ich mein Kennzeichen sieben Jahre lang behalten kann?
Nein, das ist eine weit verbreitete Verwechslung zweier völlig verschiedener Fristen. Für das Kennzeichen gelten längstens zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 FZV. Die sieben Jahre sind die Aufbewahrungsfrist der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister nach § 72 FZV: Nach ihrem Ablauf werden die Daten gelöscht, und für eine Wiederzulassung wird ein Vollgutachten in entsprechender Anwendung des § 21 StVZO erforderlich, sofern keine gültige Typgenehmigung oder Datenbestätigung nachgewiesen werden kann.
Endet meine Kfz-Versicherung mit der Abmeldung automatisch?
Nein. Der Versicherungsvertrag endet nicht, sondern geht nach H.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) in eine beitragsfreie Ruheversicherung über; Voraussetzung ist in der Regel eine Außerbetriebsetzung von mindestens zwei Wochen, und der Ruhensschutz wird für längstens 18 Monate gewährt. Die Zulassungsbehörde informiert den Versicherer selbst, Sie müssen nichts veranlassen. Da es sich um eine vertragliche Regelung und nicht um Gesetzesrecht handelt, können die Einzelheiten je nach Versicherer abweichen.
Wann bekomme ich die Kfz-Steuer zurück?
Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung bei der Zulassungsbehörde. Da die Kfz-Steuer im Voraus zu zahlen ist, entsteht in der Regel ein Guthaben, das üblicherweise etwa drei Wochen nach der Abmeldung ausgezahlt wird, sofern dem Hauptzollamt eine Bankverbindung bekannt ist. Eine Barauszahlung oder ein Verrechnungsscheck sind nicht möglich; ohne hinterlegte Bankverbindung verzögert sich die Erstattung, bis Sie die Kontodaten nachreichen.
Kann ich mein Fahrzeug vollständig online abmelden?
Ja, über das internetbasierte Verfahren i-Kfz für 2,10 EUR, allerdings nur unter drei Voraussetzungen. Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I muss ab dem 1. Januar 2015 ausgestellt worden sein, weil nur diese Papiere einen verdeckten Sicherheitscode besitzen; die Sicherheitscodes unter den Stempelplaketten beider Kennzeichen müssen unbeschädigt sein; und Sie benötigen einen Personalausweis, eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion samt sechsstelliger PIN und AusweisApp oder Kartenlesegerät. Alternativ ist die Anmeldung über ein BundID-Konto mit ELSTER-Zertifikat möglich.
Brauche ich für die Abmeldung die Zulassungsbescheinigung Teil II?
Nein. § 16 Abs. 1 FZV verlangt für die Außerbetriebsetzung nur die Zulassungsbescheinigung Teil I, gegebenenfalls das Anhängerverzeichnis und die abgestempelten Kennzeichenschilder. Die Zulassungsbescheinigung Teil II bleibt bei Ihnen und wird erst bei der Wiederzulassung oder beim Verkauf benötigt. Anders liegt der Fall bei einer Verschrottung: Dort verlangen die Zulassungsbehörden zusätzlich zum Verwertungsnachweis in der Regel auch die Zulassungsbescheinigung Teil II.
Was kostet die spätere Wiederzulassung?
Wenn Sie das Fahrzeug im selben Zulassungsbezirk ohne Halterwechsel und mit dem reservierten Kennzeichen wieder zulassen, fallen 23,00 EUR nach Nr. 221.6 des Gebührentarifs an, internetbasiert 10,60 EUR nach Nr. 221.7. In allen übrigen Fällen gilt der reguläre Zulassungssatz von 30,00 EUR nach Nr. 221.1 beziehungsweise 12,80 EUR internetbasiert nach Nr. 221.1.1. Hinzu kommen gegebenenfalls die Kosten für neue Kennzeichenschilder beim Schilderprägedienst, die keine amtliche Gebühr sind.
Darf mein abgemeldetes Auto weiter auf der Straße stehen?
Nein. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ohne gültige Kennzeichen darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, und dazu zählen auch öffentliche Parkplätze und Anwohnerstellplätze am Straßenrand. Die übliche Folge ist ein Abschleppen auf Kosten des Halters, zu dem noch Verwahrgebühren kommen. Stellen Sie das Fahrzeug daher noch am Tag der Abmeldung auf privatem Grund, in einer Garage oder auf einem angemieteten Stellplatz ab.
Brauche ich für die Abmeldung vor Ort einen Termin?
In den meisten Zulassungsbehörden ist eine vorherige Online-Terminvereinbarung erforderlich, reine Wartenummernverfahren sind selten geworden. Wie lange Sie auf einen Termin warten, ist abhängig von der zuständigen Behörde und schwankt zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen. Wenn Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I ab dem 1. Januar 2015 ausgestellt wurde, umgehen Sie das Terminproblem vollständig, indem Sie die Abmeldung online für 2,10 EUR erledigen.

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