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Behördengänge Katasteramt / Vermessungsamt

Vermessung · Grundstücksteilung · Bodenrichtwert

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Das Liegenschaftskataster ist kein technisches Archiv neben dem Grundbuch, sondern das Verzeichnis, aus dem das Grundbuch seine Grundstücke nimmt. Der § 2 Absatz 2 GBO sagt es mit genau diesem Wort: «Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).» Geführt wird es von den Ländern — deshalb sind Gebühren, Fristen und sogar die Frage, wer messen darf (ÖbVI, Katasterbehörde oder beide), Landesrecht und nicht bundesweit vergleichbar.

Zwei Sätze aus dem Bundesrecht ersparen hier die meisten Fehler. Der § 2 Absatz 3 GBO erklärt die Reihenfolge: Ein Grundstücksteil darf nur abgeschrieben werden, «wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist» — erst messen, dann zum Notar. Und der § 19 BauGB heißt heute «Teilung von Grundstücken»: Eine Teilungsgenehmigung gibt es nicht mehr, wohl aber die Grenze des Absatzes 2, wonach im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine planwidrigen Verhältnisse entstehen dürfen. Ohne Genehmigung heißt nicht ohne Grenze.

Letzte Aktualisierung 1. September 2026
Zuständige Behörde Katasteramt / Vermessungsamt der Kommune oder des Landkreises
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Katasteramt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Nützliche Informationen

Vermessung Nach Landesrecht
Grundstücksgrenzen
ÖbVI oder Katasteramt
Teilung Nach Landesrecht
Grundstück teilen
§ 2 Abs. 3 GBO: erst messen
Flurkarte Nach Landesrecht
Amtlicher Auszug
Online möglich
Bodenrichtwert Gebühr je Land
BORIS-Portal
EUR/m², ohne Gebäude
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Katasteramt / Vermessungsamt

Was kostet eine Vermessung?

Das steht in der Vermessungsgebührenordnung Ihres Landes, und danach rechnen auch die ÖbVI ab — es ist keine frei verhandelbare Leistung. Der Betrag hängt regelmäßig am Wert des Grundstücks, an der Zahl der Grenzpunkte und am Aufwand vor Ort, weshalb zwei Nachbargrundstücke unterschiedlich teuer sein können. Eine bundesweite Zahl gibt es nicht; holen Sie eine Kostenschätzung für Ihr Grundstück ein.

Warum muss vor dem Notartermin vermessen werden?

Weil der § 2 Absatz 3 GBO es verlangt: «Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist» — oder wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass sie davon absieht, weil der Teil mit einem Nachbargrundstück zusammengefasst wird. Die Reihenfolge Vermessung → Kataster → Notar → Grundbuch ist damit keine Branchengepflogenheit, sondern eine Voraussetzung der Grundbuchordnung.

Brauche ich eine Teilungsgenehmigung?

Nein. Der § 19 BauGB heißt heute «Teilung von Grundstücken» und definiert sie als «die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers». Wer daraus schließt, dass jetzt alles geht, überliest aber den Absatz 2: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen durch die Teilung «keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen». Die Prüfung ist nicht verschwunden — sie ist von der Behörde zu Ihnen gewandert.

Was ist der Unterschied zwischen Grenzanzeige und Grenzfeststellung?

Die Grenzanzeige sucht vorhandene Grenzmarken auf und zeigt sie; die Abmarkung setzt die Steine; die Grenzfeststellung stellt den Verlauf als Verwaltungsakt mit Wirkung für und gegen die Beteiligten fest, setzt deren Beteiligung in einer Grenzverhandlung voraus und ist mit Widerspruch angreifbar. Nur die Feststellung trägt im Streit — und nur sie kostet entsprechend. Die Begriffe regelt das Landesrecht.

Kann ich den Bodenrichtwert kostenlos abfragen?

Den Anspruch gibt es: «Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen» (§ 196 Absatz 3 BauGB). Über Gebühren sagt die Vorschrift aber nichts — das bestimmt das Landesrecht. Auch BORIS-D löst das nicht auf: Das Portal bezeichnet sich selbst als «ein Gemeinschaftsprojekt mehrerer Bundesländer», das «zusätzlich zu den amtlichen Auskunftsportalen der Bundesländer» arbeitet.

Ist der Bodenrichtwert der Wert meines Grundstücks?

Nein, und das ist der teuerste Irrtum dieser Behörde. Nach § 196 Absatz 1 BauGB ist er ein «durchschnittlicher Lagewert für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands» — ein Zonenwert. Das Gebäude ist nicht enthalten, und Zuschnitt, Ecklage, Hanglage, Altlasten und Bebaubarkeit ebenso wenig. Zu jedem Wert werden die Merkmale eines fiktiven Richtwertgrundstücks veröffentlicht; ohne sie lässt er sich nicht übertragen.

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