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Teilungsvermessung

Vermessen, dann beurkunden

Vor Ort§ 2 GBO, § 19 BauGBVor dem Notar

Warum vor dem Notartermin gemessen werden muss, steht im § 2 Absatz 3 GBO, und es wird selten zitiert: «Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist» — oder wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass sie davon absieht, weil der Teil mit einem benachbarten Grundstück zusammengefasst wird. Die Reihenfolge Vermessung → Kataster → Notar → Grundbuch ist also keine Gepflogenheit der Branche, sondern eine Voraussetzung der Grundbuchordnung.

Eine Teilungsgenehmigung gibt es nicht mehr. Der § 19 BauGB heißt heute «Teilung von Grundstücken» und definiert die Teilung in Absatz 1 als «die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers» — eine Erklärung, kein Antrag. Wer daraus aber schließt, dass jetzt alles geht, überliest den Absatz 2: «Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.» Ohne Genehmigung heißt nicht ohne Grenze — die Prüfung ist nur von der Behörde zu Ihnen gewandert.

Praktisch heißt das: Die Teilung besteht aus drei Schritten bei drei Stellen — die Vermessung und die Fortführung des Katasters, die Beurkundung beim Notar, wenn ein Teil verkauft oder übertragen werden soll, und die Eintragung im Grundbuch. Sie laufen in dieser Reihenfolge, und jede Abkürzung kostet mehr Zeit, als sie spart.

Letzte Aktualisierung1. September 2026
Rechtsgrundlage§ 2 Abs. 3 GBO; § 19 BauGB; Landesrecht
VerifizierungGeprüft an GBO und BauGB
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Katasteramt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
VoraussetzungBesondere Nummer§ 2 Abs. 3 GBO
GenehmigungNicht mehr nötigAber § 19 Abs. 2 BauGB gilt
KostenNach LandesrechtPlus Notar und Grundbuch
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Grundbuchauszug

Er zeigt Eigentümer, Belastungen und die Flurstücke. Grundpfandrechte sind der Punkt, an dem Teilungen stocken: Eine Bank muss der Pfandfreigabe für den abzutrennenden Teil zustimmen.

Liegenschaftskarte mit Teilungsvorschlag

Wo genau die neue Grenze verlaufen soll, mit Maßen. Je konkreter der Vorschlag, desto weniger Schleifen im Verfahren.

Auskunft zum Bebauungsplan

Nach § 19 Abs. 2 BauGB dürfen durch die Teilung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine planwidrigen Verhältnisse entstehen — Grundstücksgrößen, Abstandsflächen, Erschließung. Fragen Sie das beim Bauamt ab, bevor gemessen wird.

Angaben zu Erschließung und Zuwegung

Ein Hinterliegergrundstück ohne gesicherte Zufahrt ist schwer verkäuflich und oft nicht bebaubar. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gehören in die Planung, nicht in die Nachverhandlung.

Der Kaufvertragsentwurf, falls verkauft wird

Er wird nach der Vermessung beurkundet. Steht im Vertrag ein noch nicht gebildetes Flurstück, hängt die Eintragung an einer Bedingung, die erst das Kataster erfüllt.

Zustimmung aller Miteigentümer

Bei mehreren Eigentümern oder in einer Erbengemeinschaft trägt die Teilung nur mit allen. Klären Sie das vor dem Vermessungsauftrag, nicht danach.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Beim Bauamt die planungsrechtliche Lage klären

    Existiert ein Bebauungsplan, und was gibt er für Grundstücksgrößen, Abstände und Erschließung vor? Der § 19 Abs. 2 BauGB verlangt keine Genehmigung, aber er verbietet planwidrige Verhältnisse — geprüft wird jetzt von Ihnen.

  2. 2

    Belastungen und Miteigentum prüfen

    Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten, Erbengemeinschaft. Die Pfandfreigabe der Bank ist der häufigste Zeitfresser des ganzen Verfahrens.

  3. 3

    Die Teilungsvermessung beauftragen

    Bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle — ÖbVI oder Katasterbehörde. Das Ergebnis ist ein neues Flurstück mit eigener Nummer.

  4. 4

    Die Fortführung des Katasters abwarten

    Das ist der Schritt, den § 2 Abs. 3 GBO verlangt: Erst wenn der Teil unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist, kann er abgeschrieben werden.

  5. 5

    Beim Notar beurkunden lassen

    Verkauf, Übertragung oder Auflassung — nach der Vermessung. Wer vorher beurkundet, arbeitet mit Bedingungen und Nachträgen.

  6. 6

    Die Eintragung im Grundbuch veranlassen

    Der Notar leitet das an das Grundbuchamt weiter. Erst mit der Eintragung ist die Teilung rechtlich vollzogen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Drei Rechnungen von drei StellenUnd die dritte hängt am Wert
TeilungsvermessungNach Gebührenordnung des Landes
Fortführung des KatastersTeil des Vermessungsverfahrens
Notarielle BeurkundungNach GNotKG, wertabhängig
Eintragung im GrundbuchNach GNotKG, wertabhängig
Pfandfreigabe durch die BankNach Vereinbarung
TeilungsgenehmigungEntfällt — § 19 BauGB kennt sie nicht mehr

Die letzte Zeile ist die gute Nachricht und die missverstandene zugleich: Es gibt keine Teilungsgenehmigung mehr, aber § 19 Abs. 2 BauGB verbietet weiterhin, dass durch die Teilung Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Die Prüfung ist nicht verschwunden — sie ist zu Ihnen gewandert.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der § 2 Abs. 3 GBO ist der Grund für die ganze Reihenfolge: Abgeschrieben werden darf ein Teil nur, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist.

Eine Teilungsgenehmigung gibt es nicht mehr. Der § 19 BauGB heißt heute «Teilung von Grundstücken» und definiert sie als Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt.

Trotzdem gilt der § 19 Abs. 2 BauGB: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine planwidrigen Verhältnisse entstehen. Ohne Genehmigung heißt nicht ohne Grenze.

Grundpfandrechte sind der häufigste Zeitfresser. Die Bank muss den abzutrennenden Teil aus der Haftung entlassen, und das dauert.

Ein Hinterliegergrundstück ohne gesicherte Zuwegung ist schwer verkäuflich und oft nicht bebaubar. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gehören in die Planung.

Rechnen Sie mit drei Rechnungen: Vermessung nach Landesrecht, Notar und Grundbuch nach GNotKG — die beiden letzten wertabhängig.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Beim Notar beurkunden, bevor das Flurstück gebildet ist.

Aus dem Wegfall der Genehmigung schließen, es gebe keine Grenzen.

Die Pfandfreigabe der Bank zu spät anstoßen.

Ein Grundstück ohne gesicherte Zuwegung abtrennen.

Die Zustimmung der Miteigentümer erst nach dem Vermessungsauftrag klären.

Nur die Vermessung kalkulieren und Notar und Grundbuch vergessen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Brauche ich eine Teilungsgenehmigung?

Nein. Der § 19 BauGB trägt heute die Überschrift «Teilung von Grundstücken» und definiert die Teilung in Absatz 1 als «die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers» — eine Erklärung, kein Antrag. Wer daraus aber schließt, dass jetzt alles geht, überliest Absatz 2.

Was besagt § 19 Absatz 2 BauGB?

Wörtlich: «Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.» Die Prüfung ist also nicht verschwunden, sondern von der Behörde zu Ihnen gewandert: Grundstücksgrößen, Abstandsflächen und Erschließung müssen weiterhin passen. Klären Sie das beim Bauamt, bevor Sie vermessen lassen.

Warum muss vor dem Notartermin vermessen werden?

Weil § 2 Absatz 3 GBO es verlangt: «Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist» — oder wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass sie davon absieht, weil der Teil mit einem benachbarten Grundstück zusammengefasst wird. Die Reihenfolge Vermessung, Kataster, Notar, Grundbuch ist damit keine Branchengepflogenheit, sondern eine Voraussetzung der Grundbuchordnung.

Was kostet eine Grundstücksteilung insgesamt?

Es sind drei Rechnungen von drei Stellen: die Vermessung nach der Gebührenordnung Ihres Landes, die notarielle Beurkundung und die Eintragung im Grundbuch, beide nach dem GNotKG und wertabhängig. Ein bundesweiter Gesamtbetrag lässt sich daraus nicht bilden, weil der erste Posten je nach Land und Grundstück verschieden ausfällt und die beiden anderen am Geschäftswert hängen. Diese beiden lassen sich dagegen exakt beziffern: der Notar- und Grundbuchkosten-Rechner rechnet sie Position für Position nach dem Kostenverzeichnis.

Was ist der häufigste Zeitfresser?

Die Grundpfandrechte. Ist das Grundstück mit einer Grundschuld belastet, muss die Bank den abzutrennenden Teil aus der Haftung entlassen, und diese Pfandfreigabe braucht Zeit und interne Zustimmungen. Stoßen Sie sie parallel zur Vermessung an, nicht danach.

Worauf muss ich bei der neuen Grenze achten?

Vor allem auf die Erschließung: Ein Hinterliegergrundstück ohne gesicherte Zuwegung ist schwer verkäuflich und häufig nicht bebaubar. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gehören deshalb in die Planung der Teilung und in die Beurkundung — nicht in eine Nachverhandlung, wenn das Flurstück längst gebildet ist.

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