Teilungsvermessung
Vermessen, dann beurkunden
Warum vor dem Notartermin gemessen werden muss, steht im § 2 Absatz 3 GBO, und es wird selten zitiert: «Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist» — oder wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass sie davon absieht, weil der Teil mit einem benachbarten Grundstück zusammengefasst wird. Die Reihenfolge Vermessung → Kataster → Notar → Grundbuch ist also keine Gepflogenheit der Branche, sondern eine Voraussetzung der Grundbuchordnung.
Eine Teilungsgenehmigung gibt es nicht mehr. Der § 19 BauGB heißt heute «Teilung von Grundstücken» und definiert die Teilung in Absatz 1 als «die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers» — eine Erklärung, kein Antrag. Wer daraus aber schließt, dass jetzt alles geht, überliest den Absatz 2: «Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.» Ohne Genehmigung heißt nicht ohne Grenze — die Prüfung ist nur von der Behörde zu Ihnen gewandert.
Praktisch heißt das: Die Teilung besteht aus drei Schritten bei drei Stellen — die Vermessung und die Fortführung des Katasters, die Beurkundung beim Notar, wenn ein Teil verkauft oder übertragen werden soll, und die Eintragung im Grundbuch. Sie laufen in dieser Reihenfolge, und jede Abkürzung kostet mehr Zeit, als sie spart.
