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Behördengänge Bundesnetzagentur

Telekommunikation · Post · Energie

9 Behördengänge verfügbar

Die Bundesnetzagentur ist für Telekommunikation, Post und Energie zuständig — und für Verbraucher entscheidet sich fast alles an einer einzigen Frage: Muss die Gegenseite mitmachen? Die Antwort ist in jedem der drei Sektoren eine andere, und sie steht nirgends nebeneinander.

Bei der Telekommunikation sitzt die Schlichtungsstelle zwar in der Bundesnetzagentur (§ 68 TKG), aber die Teilnahme ist für beide Seiten freiwillig. Bei der Post sitzt sie ebenfalls dort (§ 34 PostG) — und das Unternehmen ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn ein Verbraucher den Antrag stellt. Bei der Energie ist die Schlichtungsstelle nicht die Bundesnetzagentur, sondern eine anerkannte private Stelle (§ 111b EnWG), und auch dort muss das Unternehmen teilnehmen. Ausgerechnet der Sektor mit den meisten Streitfällen hat also die schwächste Schlichtung.

Zweitens: Die Bundesnetzagentur ist eine Aufsichtsbehörde, keine Anwältin für Ihren Fall. Die meisten Meldungen fließen in die Marktaufsicht. Geld holen Sie sich bei der Firma — und im Telekommunikationsrecht hat der Gesetzgeber die Beträge ausnahmsweise fest in die §§ 58 und 59 TKG geschrieben, sodass Sie sie ohne Prozess beziffern können.

Letzte Aktualisierung 30. August 2026
Zuständige Behörde Bundesnetzagentur (BNetzA)
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Bundesnetzagentur, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Telekommunikation

Post & Energie

Nützliche Informationen

Rufnummernschutz Spam- und Ping-Anrufe
Abschaltung nach § 123 TKG
Rechnungs- und Inkassierungsverbot
Schlichtung Kostenlos
TK: Teilnahme freiwillig
Post und Energie: Pflicht
Breitbandmessung 30 Messungen an drei Tagen
Minderung nach § 57 TKG
Mindestversorgung: eigenes Verfahren
Post & Energie Post: 95 % am dritten Werktag
Energie: vier Wochen Antwortfrist
Teilnahmepflicht in beiden

Weitere Verfahren

Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Bundesnetzagentur

Was macht die Bundesnetzagentur?

Sie ist die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde für Telekommunikation, Post, Energie und den Eisenbahnverkehr. Für Verbraucher heißt das zweierlei: Sie nimmt Meldungen entgegen — Rufnummernmissbrauch, unerlaubte Telefonwerbung, Funkstörungen, Postmängel — und sie betreibt Schlichtungsstellen für Telekommunikation und Post. Was sie nicht ist: Ihre Anwältin. Geld fordern Sie bei der Firma, nicht bei der Behörde.

Sind alle Beschwerden kostenlos?

Ja. Meldungen, Beschwerden und Schlichtungsverfahren sind für Verbraucher kostenfrei; jede Seite trägt nur ihre eigenen Auslagen. Eine einzige Ausnahme steht im Gesetz: Bei der Energieschlichtung darf nach § 111b EnWG für offensichtlich missbräuchliche Anträge ein Entgelt von bis zu 30 Euro erhoben werden.

Wie melde ich Rufnummernmissbrauch?

Online auf bundesnetzagentur.de oder per E-Mail: [email protected].

Habe ich Recht auf schnelles Internet?

Es gibt ein Recht auf Versorgung nach § 156 TKG, und die TKMV beziffert es auf 15 Mbit/s im Download, 5 Mbit/s im Upload und höchstens 150 Millisekunden Latenz. Das ist aber nicht dasselbe wie die Minderung: Die Mindestversorgung misst man mit dem Verfahren RaVT und meldet sie der Bundesnetzagentur; eine zu langsame Leitung im Verhältnis zum eigenen Vertrag misst man mit der Breitbandmessung und reklamiert sie beim Anbieter. Wer das falsche Werkzeug nimmt, bekommt nichts.

Was tun bei Anbieterwechsel-Problemen?

Der Dienst darf beim Wechsel höchstens einen Arbeitstag unterbrochen werden (§ 59 Abs. 2 TKG). Für jeden weiteren Arbeitstag — und für jeden versäumten Kundendienst- oder Installationstermin — schuldet der Anbieter 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts, je nachdem welcher Betrag höher ist. Diese Entschädigung fordern Sie beim Anbieter, nicht bei der Behörde: Sie zählen die Tage, rechnen und setzen eine Frist. Ein Schadensnachweis ist nicht nötig.

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