Behördengänge Sozialamt
Soziale Leistungen · Grundsicherung · SGB XII
Das Sozialamt ist der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe, Erstausstattung, Bildung und Teilhabe sowie die Übernahme von Bestattungskosten.
Alles davon steht unter einem Vorbehalt, den § 2 SGB XII in einem Satz formuliert: „Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann" – und ebenso wenig, wer die Leistung von anderen Trägern erhält. Die Sozialhilfe ist das letzte Netz. Daraus folgt, dass eine Ablehnung oft nicht heißt „Ihnen steht nichts zu", sondern „das zahlt eine andere Stelle".
Auf Beratung und Unterstützung haben Sie einen Rechtsanspruch (§ 11 SGB XII); ist eine Fachberatungsstelle geboten, ist nach dessen Absatz 4 auf ihre Inanspruchnahme „hinzuwirken". Erwerbsfähige Personen gehören dagegen zum Jobcenter, nicht erwerbsfähige und ältere zum Sozialamt.