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Behördengänge Sozialamt

Soziale Leistungen · Grundsicherung · SGB XII

11 Behördengänge verfügbar

Das Sozialamt ist der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe, Erstausstattung, Bildung und Teilhabe sowie die Übernahme von Bestattungskosten.

Alles davon steht unter einem Vorbehalt, den § 2 SGB XII in einem Satz formuliert: „Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann" – und ebenso wenig, wer die Leistung von anderen Trägern erhält. Die Sozialhilfe ist das letzte Netz. Daraus folgt, dass eine Ablehnung oft nicht heißt „Ihnen steht nichts zu", sondern „das zahlt eine andere Stelle".

Auf Beratung und Unterstützung haben Sie einen Rechtsanspruch (§ 11 SGB XII); ist eine Fachberatungsstelle geboten, ist nach dessen Absatz 4 auf ihre Inanspruchnahme „hinzuwirken". Erwerbsfähige Personen gehören dagegen zum Jobcenter, nicht erwerbsfähige und ältere zum Sozialamt.

Letzte Aktualisierung 27. August 2026
Zuständige Behörde Sozialamt der Stadt/des Landkreises
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Sozialamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Sonstige Leistungen

Nützliche Informationen

Beratung Kostenlos (Rechtsanspruch)
§ 11 SGB XII
Auch für Angehörige und Betreuer
Bürgertelefon 115 Mo–Fr 8:00–18:00 Uhr
Nicht flächendeckend angeschlossen
Service kostenfrei, Telefongebühren nicht
Regelsatz 563 EUR/Monat (Alleinstehende)
+ Kosten der Unterkunft
Regelbedarfsstufe 1 (SGB XII)
Abgrenzung Erwerbsfähig: Grundsicherungsgeld (Jobcenter)
Nicht erwerbsfähig/Älter: Sozialamt
§ 19 Abs. 1 SGB II — früher Bürgergeld

Weitere Verfahren

Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Sozialamt

Wer bekommt Sozialhilfe und wer Grundsicherungsgeld?

Erwerbsfähige Personen – wer unter üblichen Bedingungen mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, nicht wer gerade keine Arbeit findet – erhalten Leistungen vom Jobcenter nach dem SGB II. Seit der Reform heißt die Leistung dort nach § 19 Abs. 1 SGB II Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Nicht erwerbsfähige Personen erhalten Sozialhilfe vom Sozialamt (SGB XII), Ältere ab der Altersgrenze die Grundsicherung im Alter. Wer beim falschen Amt landet, verliert Wochen.

Wie hoch ist der Regelsatz für Sozialhilfe?

563 EUR pro Monat für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1). Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft (angemessene Warmmiete) und ggf. Mehrbedarfszuschläge.

Ist die Beratung beim Sozialamt kostenlos?

Ja. Sie haben einen Rechtsanspruch auf kostenlose Beratung beim Sozialamt (§ 11 SGB XII). Auch die Antragstellung für alle Leistungen ist gebührenfrei.

Was ist Wohngeld?

Ein Mietzuschuss (oder Lastenzuschuss für Eigentümer) für Haushalte mit niedrigem Einkommen – beantragt wird er bei der Wohngeldstelle, nicht beim Sozialamt. Wichtig ist die Abgrenzung: § 7 WoGG schließt vom Wohngeld aus, wer Sozialhilfe oder Grundsicherungsgeld bezieht, weil die Unterkunftskosten dort bereits übernommen werden. Entscheidend ist deshalb die Rechenfrage, welcher der beiden Wege für Sie mehr bringt.

Was ist Bildung und Teilhabe (BuT)?

Leistungen für Kinder und Jugendliche aus Familien mit Sozialhilfe, Grundsicherungsgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag: Schulbedarf (195 EUR/Jahr, ausgezahlt in zwei Raten), Mittagessen, Ausflüge, Lernförderung, Sportverein. Fast alles davon muss beantragt werden – abgehakt wird oft nur, wonach gefragt wurde.

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