Was kostet eine Klage?
Die Gerichtsgebühr ist ein Tabellenbetrag: KV 5110 GKG sieht eine 3,0-Gebühr aus dem Streitwert vor. Lässt sich dieser nicht beziffern, gilt der Auffangwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) — daraus ergeben sich 511,50 Euro. Die niedrigste überhaupt mögliche Gebühr beträgt 120,00 Euro. Bei Rücknahme oder Vergleich ermäßigt KV 5111 auf 1,0. Prozesskostenhilfe ist möglich.
Wogegen kann ich klagen?
Gegen jeden belastenden Verwaltungsakt: Baugenehmigung, Asyl, Führerschein, Gewerbe.
Brauche ich vorher einen Widerspruch?
Das hängt vom Bundesland und vom Sachgebiet ab — und die Frage ist wichtiger, als sie klingt. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlaubt es, das Vorverfahren durch Gesetz auszuschließen, und in der Mehrzahl der Bundesländer ist es ganz oder für einzelne Bereiche abgeschafft. Wo es fehlt, läuft die Klagefrist von einem Monat bereits ab Bekanntgabe des Bescheids, und ein trotzdem eingelegter Widerspruch hält sie nicht an. Verlässlich ist allein die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids.