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Behördengänge Verwaltungsgericht

Klage · Eilantrag · Widerspruch · Normenkontrolle

4 Behördengänge verfügbar

Das Verwaltungsgericht prüft Entscheidungen von Behörden: Baugenehmigung, Asyl, Führerschein, Gewerbe. Bürger können sich gegen JEDEN belastenden Verwaltungsakt wehren.

Letzte Aktualisierung 28. August 2026
Gerichtszweig Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGO) — Gericht am Sitz der Behörde
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Verwaltungsgericht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Nützliche Informationen

Klage 3,0 nach GKG-Tabelle
Auffangwert: 511,50 EUR
Gegen Behörden
Eilantrag Sofort-Schutz
Tage–Wochen
Abschiebung, Baustopp
Widerspruch Nicht überall vorgesehen
Gebühr nach Landesrecht
Aufschiebende Wirkung
Normenkontrolle Bebauungsplan
1 Jahr Frist
Beim OVG
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Verwaltungsgericht

Was kostet eine Klage?

Die Gerichtsgebühr ist ein Tabellenbetrag: KV 5110 GKG sieht eine 3,0-Gebühr aus dem Streitwert vor. Lässt sich dieser nicht beziffern, gilt der Auffangwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) — daraus ergeben sich 511,50 Euro. Die niedrigste überhaupt mögliche Gebühr beträgt 120,00 Euro. Bei Rücknahme oder Vergleich ermäßigt KV 5111 auf 1,0. Prozesskostenhilfe ist möglich.

Wogegen kann ich klagen?

Gegen jeden belastenden Verwaltungsakt: Baugenehmigung, Asyl, Führerschein, Gewerbe.

Brauche ich vorher einen Widerspruch?

Das hängt vom Bundesland und vom Sachgebiet ab — und die Frage ist wichtiger, als sie klingt. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlaubt es, das Vorverfahren durch Gesetz auszuschließen, und in der Mehrzahl der Bundesländer ist es ganz oder für einzelne Bereiche abgeschafft. Wo es fehlt, läuft die Klagefrist von einem Monat bereits ab Bekanntgabe des Bescheids, und ein trotzdem eingelegter Widerspruch hält sie nicht an. Verlässlich ist allein die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids.

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