AmtsDeutschland
0%
Zum Hauptinhalt springen
Behördengang suchen

Behördengänge Rundfunkbeitrag

ARD ZDF Deutschlandradio · Beitragsservice

8 Behördengänge verfügbar

Der Rundfunkbeitrag (früher Rundfunkgebühr, umgangssprachlich GEZ) beträgt 18,36 Euro im Monat je Wohnung – unabhängig von der Zahl der Bewohner und unabhängig davon, ob und welche Geräte vorhanden sind. Rechtsgrundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, ein Vertrag der Länder; nach § 2 Abs. 1 RBStV ist „für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten".

Diese Höhe gilt seit August 2021 – und sie wurde nicht durch einen Staatsvertrag festgesetzt, sondern durch das Bundesverfassungsgericht, nachdem die vorgesehene Anpassung an der Ablehnung eines einzelnen Landes gescheitert war. Zur Frage, wie es weitergeht, siehe die häufigen Fragen unten: Über die Verfassungsbeschwerden von ARD und ZDF ist noch nicht entschieden, und die KEF empfiehlt für 2027 einen anderen Betrag.

Verwaltet werden die Beiträge vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio – entschieden wird woanders: Nach § 10 Abs. 5 RBStV erlässt die zuständige Landesrundfunkanstalt die Bescheide, und gegen sie richten sich Widerspruch und Klage.

Letzte Aktualisierung 27. August 2026
Zuständige Behörde ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht der Beitragsservice, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Alle Behördengänge

Verfügbare Dienstleistungen

Wählen Sie einen Behördengang für die vollständige Anleitung mit Anforderungen, Kosten und offiziellen Links.

Anmeldung & Abmeldung

Befreiung & Ermäßigung

Probleme & Rechtsbehelfe

Nützliche Informationen

Beitrag 18,36 EUR/Monat
Je Wohnung, geräteunabhängig
Unverändert seit August 2021
Beitragsservice Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Servicezeiten nicht amtlich veröffentlicht
Befreiung Grundsicherungsgeld, BAföG
Sozialhilfe, Grundsicherung
Nur auf Antrag, 3 Jahre rückwirkend
Nebenwohnung Keine Doppelzahlung
BVerfG, 18. Juli 2018
§ 4a RBStV — nur auf Antrag
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Rundfunkbeitrag

Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag 2026?

18,36 Euro im Monat je Wohnung – unverändert seit August 2021, und festgesetzt nicht durch einen Staatsvertrag, sondern durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Juli 2021). Zum Stand der Dinge: Die KEF hatte in ihrem 24. Bericht (Februar 2024) eine Anhebung auf 18,94 Euro ab 2025 empfohlen; die Regierungschefs der Länder beschlossen im Dezember 2024, den Betrag „für einen Zeitraum von zwei Jahren" beizubehalten. Über die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden von ARD und ZDF (1 BvR 2524/24, 1 BvR 2525/24) hat das Bundesverfassungsgericht am 23. Juni 2026 mündlich verhandelt; eine Entscheidung steht noch aus. Der 25. KEF-Bericht vom Februar 2026 empfiehlt inzwischen 18,64 Euro ab dem 1. Januar 2027 – eine Empfehlung ist aber kein geltendes Recht.

Wer kann sich befreien lassen?

Empfänger von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, BAföG, Asylbewerberleistungen sowie taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe. Eine Besonderheit des Gesetzestextes sorgt für Verwirrung: § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV nennt bis heute „Arbeitslosengeld II" – der Staatsvertrag hat die Umbenennungen des SGB II nicht nachvollzogen. Auf den Anspruch wirkt sich das nicht aus; der Beitragsservice führt die Leistung als Befreiungsgrund 403 c. Wichtig: Eine Befreiung erfolgt nie automatisch, sondern nur auf Antrag – rückwirkend bis zu drei Jahre. Und wer eine Sozialleistung knapp verfehlt, also um weniger als 18,36 Euro, hat nach § 4 Abs. 6 einen ausdrücklichen Härtefallgrund.

Muss ich für meine Zweitwohnung zahlen?

Nicht, wenn Sie die Befreiung beantragen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Doppelzahlung am 18. Juli 2018 für verfassungswidrig erklärt; seither sieht § 4a RBStV eine Befreiung für Nebenwohnungen vor – aber nur auf Antrag. Zwei Punkte, die häufig falsch verstanden werden: Die drei Monate sind keine Ausschlussfrist, sondern entscheiden nur über die Rückwirkung – wer später beantragt, wird ab dem Antragsmonat befreit und spart weiterhin 220,32 Euro im Jahr. Und antragsberechtigt ist auch, wer die Hauptwohnung nicht selbst zahlt: Es genügt, dass „sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner" den Beitrag dafür entrichtet.

Kann ich den Rundfunkbeitrag einfach kündigen?

Nein – der Rundfunkbeitrag ist kein Vertrag, sondern eine öffentlich-rechtliche Abgabe; es gibt nichts zu kündigen. Eine Abmeldung ist die Anzeige einer Tatsache und braucht einen anerkannten Grund: Aufgabe der Wohnung, Zusammenzug mit einer bereits zahlenden Person, Umzug ins Ausland, Umzug in eine Einrichtung oder Tod. Entscheidend ist dabei der teuerste Satz des Staatsvertrags: Nach § 7 Abs. 2 RBStV endet die Beitragspflicht „jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies … angezeigt worden ist". Wer im Januar auszieht und im Juni meldet, zahlt bis Juni – rechtmäßig, und auch mit dem Mietvertrag nicht mehr zu korrigieren.

Was passiert, wenn ich nicht zahle?

Der Ablauf ist gestuft: vier Wochen Zahlungsfrist → Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag → Mahnung → Vollstreckung nach § 10 Abs. 6 RBStV, meist als Konto- oder Lohnpfändung. Der Säumniszuschlag beträgt nach § 11 der Beitragssatzung 1 Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens 8,00 Euro, und wird je Bescheid nur einmal festgesetzt. Zwei Dinge sollten Sie früh tun: eine Ratenzahlung vereinbaren, bevor vollstreckt wird – während einer laufenden Pfändung ist sie nicht mehr möglich –, und prüfen lassen, ob eine rückwirkende Befreiung in Betracht kommt, die den Rückstand oft ganz auflöst. Beachten Sie außerdem: Wird der Bescheid bestandskräftig, verlängert sich die Verjährung nach § 53 Abs. 2 VwVfG von drei auf 30 Jahre.

Behördengang nicht gefunden?

Teilen Sie uns mit, welche Informationen Sie benötigen, und wir ergänzen sie innerhalb von 48 Stunden.

Anfrage senden