Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag 2026?
18,36 Euro im Monat je Wohnung – unverändert seit August 2021, und festgesetzt nicht durch einen Staatsvertrag, sondern durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Juli 2021). Zum Stand der Dinge: Die KEF hatte in ihrem 24. Bericht (Februar 2024) eine Anhebung auf 18,94 Euro ab 2025 empfohlen; die Regierungschefs der Länder beschlossen im Dezember 2024, den Betrag „für einen Zeitraum von zwei Jahren" beizubehalten. Über die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden von ARD und ZDF (1 BvR 2524/24, 1 BvR 2525/24) hat das Bundesverfassungsgericht am 23. Juni 2026 mündlich verhandelt; eine Entscheidung steht noch aus. Der 25. KEF-Bericht vom Februar 2026 empfiehlt inzwischen 18,64 Euro ab dem 1. Januar 2027 – eine Empfehlung ist aber kein geltendes Recht.
Wer kann sich befreien lassen?
Empfänger von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, BAföG, Asylbewerberleistungen sowie taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe. Eine Besonderheit des Gesetzestextes sorgt für Verwirrung: § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV nennt bis heute „Arbeitslosengeld II" – der Staatsvertrag hat die Umbenennungen des SGB II nicht nachvollzogen. Auf den Anspruch wirkt sich das nicht aus; der Beitragsservice führt die Leistung als Befreiungsgrund 403 c. Wichtig: Eine Befreiung erfolgt nie automatisch, sondern nur auf Antrag – rückwirkend bis zu drei Jahre. Und wer eine Sozialleistung knapp verfehlt, also um weniger als 18,36 Euro, hat nach § 4 Abs. 6 einen ausdrücklichen Härtefallgrund.
Muss ich für meine Zweitwohnung zahlen?
Nicht, wenn Sie die Befreiung beantragen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Doppelzahlung am 18. Juli 2018 für verfassungswidrig erklärt; seither sieht § 4a RBStV eine Befreiung für Nebenwohnungen vor – aber nur auf Antrag. Zwei Punkte, die häufig falsch verstanden werden: Die drei Monate sind keine Ausschlussfrist, sondern entscheiden nur über die Rückwirkung – wer später beantragt, wird ab dem Antragsmonat befreit und spart weiterhin 220,32 Euro im Jahr. Und antragsberechtigt ist auch, wer die Hauptwohnung nicht selbst zahlt: Es genügt, dass „sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner" den Beitrag dafür entrichtet.
Kann ich den Rundfunkbeitrag einfach kündigen?
Nein – der Rundfunkbeitrag ist kein Vertrag, sondern eine öffentlich-rechtliche Abgabe; es gibt nichts zu kündigen. Eine Abmeldung ist die Anzeige einer Tatsache und braucht einen anerkannten Grund: Aufgabe der Wohnung, Zusammenzug mit einer bereits zahlenden Person, Umzug ins Ausland, Umzug in eine Einrichtung oder Tod. Entscheidend ist dabei der teuerste Satz des Staatsvertrags: Nach § 7 Abs. 2 RBStV endet die Beitragspflicht „jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies … angezeigt worden ist". Wer im Januar auszieht und im Juni meldet, zahlt bis Juni – rechtmäßig, und auch mit dem Mietvertrag nicht mehr zu korrigieren.
Was passiert, wenn ich nicht zahle?
Der Ablauf ist gestuft: vier Wochen Zahlungsfrist → Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag → Mahnung → Vollstreckung nach § 10 Abs. 6 RBStV, meist als Konto- oder Lohnpfändung. Der Säumniszuschlag beträgt nach § 11 der Beitragssatzung 1 Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens 8,00 Euro, und wird je Bescheid nur einmal festgesetzt. Zwei Dinge sollten Sie früh tun: eine Ratenzahlung vereinbaren, bevor vollstreckt wird – während einer laufenden Pfändung ist sie nicht mehr möglich –, und prüfen lassen, ob eine rückwirkende Befreiung in Betracht kommt, die den Rückstand oft ganz auflöst. Beachten Sie außerdem: Wird der Bescheid bestandskräftig, verlängert sich die Verjährung nach § 53 Abs. 2 VwVfG von drei auf 30 Jahre.