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Wohnung beim Rundfunkbeitrag abmelden

§ 7 Abs. 2 RBStV — die Pflicht endet mit der Meldung, nicht mit dem Auszug

SchriftlichSofort melden

Wenn Sie auf dieser Seite nur einen Satz mitnehmen, dann diesen: Die Beitragspflicht endet nicht mit dem Auszug, sondern mit der Meldung – je nachdem, was später kommt.

Der teuerste Satz des ganzen Staatsvertrags steht in § 7 Abs. 2 RBStV: Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung endet, „jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist". Die Beitragspflicht endet also nicht mit dem Auszug, sondern mit der Meldung – je nachdem, was später kommt. Wer im Januar auszieht und es erst im Juni meldet, zahlt bis Juni, und zwar rechtmäßig. Das ist kein Bearbeitungsfehler und lässt sich nachträglich auch nicht mit dem Mietvertrag korrigieren. § 8 RBStV verlangt die Anzeige „unverzüglich" – es gibt also keine Schonfrist von einem Monat, auf die man sich verlassen könnte.

Der zweite verbreitete Irrtum betrifft das Wort kündigen. Der Rundfunkbeitrag ist kein Vertrag, sondern eine öffentlich-rechtliche Abgabe; es gibt nichts zu kündigen. Eine Abmeldung ist deshalb keine Willenserklärung, sondern die Anzeige einer Tatsache: dass Sie diese Wohnung nicht mehr innehaben. Und weil es um eine Tatsache geht, wird sie belegt.

Daraus folgt der praktische Rat, der den meisten Ärger erspart: Melden Sie ab, sobald Sie den Auszugstermin kennen, und bewahren Sie den Beleg für die Meldung auf. Wer wartet, bis der nächste Bescheid kommt, hat die Monate dazwischen bereits geschuldet.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
VerifizierungGeprüft mit dem konsolidierten Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht der Beitragsservice, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Zuständig ist Ihre Landesrundfunkanstalt. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Pflicht endetMit der MeldungNicht mit dem Auszug
FormSchriftlichMit Nachweis
KostenKostenlosZu viel Gezahltes wird erstattet
AnzeigeUnverzüglich§ 8 Abs. 2 RBStV
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Nachweis über das Ende des Innehabens

Je nach Grund: Abmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts, Kündigungsbestätigung der Vermieterseite, Übergabeprotokoll. Der Nachweis trägt das Datum, an dem die Wohnung endete – und dieses Datum bestimmt gemeinsam mit dem Meldedatum, bis wann Sie zahlen.

Beim Zusammenzug: die Beitragsnummer der anderen Person

Ziehen Sie in eine Wohnung, für die bereits gezahlt wird, endet Ihre eigene Beitragspflicht – aber nur, wenn Sie die Beitragsnummer der weiterzahlenden Person nennen. Ohne diese Angabe kann nicht geprüft werden, dass die Wohnung abgedeckt ist, und die Abmeldung bleibt liegen.

Bei Umzug ins Ausland: die Abmeldung aus Deutschland

Die melderechtliche Abmeldung ins Ausland ist der übliche Nachweis. Denken Sie an eine Zustelladresse oder eine E-Mail-Adresse für die Bestätigung – wer keine hinterlässt, erfährt von einem Restbetrag oder einer Erstattung unter Umständen jahrelang nichts.

Bei Umzug in ein Heim: die Bestätigung der Einrichtung

Der Umzug in ein Pflege- oder Altenheim beendet das Innehaben der bisherigen Wohnung. Die Einrichtung stellt eine Aufnahmebestätigung aus. Prüfen Sie zugleich, ob eine Befreiung in Betracht kommt, falls Sie Leistungen nach dem SGB XII beziehen.

Im Todesfall: die Sterbeurkunde

Angehörige melden die Wohnung unter Vorlage der Sterbeurkunde ab. Wird die Wohnung von einer anderen volljährigen Person weiter bewohnt, wird diese Inhaberin und meldet sich ihrerseits an – die Beitragspflicht für die Wohnung selbst endet dann nicht.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Melden, sobald der Termin feststeht

    Nicht nach dem Auszug, sondern sobald Sie ihn kennen. Weil § 7 Abs. 2 RBStV auf den späteren der beiden Zeitpunkte abstellt – Ende des Innehabens oder Anzeige –, ist jeder Monat Verzögerung ein bezahlter Monat. Eine frühzeitige Meldung mit künftigem Datum ist zulässig und der sicherste Weg.

  2. 2

    Den richtigen Abmeldegrund wählen

    Anerkannt sind vor allem: Aufgabe der Wohnung ohne neue eigene Wohnung, Zusammenzug mit einer bereits zahlenden Person, Umzug ins Ausland, Umzug in eine Einrichtung und Tod. Kein Abmeldegrund ist dagegen der Wunsch, nicht mehr zu zahlen, das Fehlen eines Fernsehers oder Unzufriedenheit mit dem Programm.

  3. 3

    Den Nachweis gleich mitschicken

    Eine Abmeldung ohne Beleg wird nicht bearbeitet, sondern erzeugt eine Rückfrage – und in der Zwischenzeit läuft der Beitrag weiter. Legen Sie die Abmeldebestätigung, das Übergabeprotokoll oder die Beitragsnummer der weiterzahlenden Person sofort bei.

  4. 4

    Beim Umzug innerhalb Deutschlands nicht abmelden, sondern ummelden

    Wer nur die Adresse wechselt, bleibt beitragspflichtig – hier ist die Ummeldung der richtige Vorgang. Eine Abmeldung ohne Anmeldung der neuen Wohnung führt zu einer Lücke, die später von Amts wegen geschlossen wird, meist mit einem Festsetzungsbescheid.

  5. 5

    Die Bestätigung aufbewahren

    Sie ist Ihr Beleg dafür, wann Sie gemeldet haben – und genau darauf kommt es nach § 7 Abs. 2 an. Kommt später dennoch eine Forderung für die abgemeldeten Monate, ist die Bestätigung das einzige, womit Sie den Meldezeitpunkt beweisen können.

  6. 6

    Zu viel Gezahltes zurückfordern

    Wer im Voraus für ein Quartal, ein Halbjahr oder ein Jahr gezahlt hat, bekommt den überzahlten Teil erstattet. Geben Sie dafür eine aktuelle Bankverbindung an – vor allem bei einem Wegzug ins Ausland, wo die Rückzahlung sonst ins Leere läuft.

  7. 7

    Das Lastschriftmandat erst danach widerrufen

    Ein häufiger und teurer Fehler in der Reihenfolge: Wer zuerst die Lastschrift stoppt und dann abmeldet, produziert Rücklastschriften und einen Rückstand, obwohl die Abmeldung später anerkannt wird. Warten Sie die Bestätigung ab.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was die Abmeldung kostet — und was das Zögern kostetDer Unterschied zwischen Auszugsmonat und Meldemonat
Abmeldung selbstKostenlos
Zu viel gezahlte BeiträgeWerden erstattet
Ende der PflichtAuszug oder Meldung — der spätere
Je Monat Verzögerung18,36 EUR
Ein Quartal zu spät gemeldet55,08 EUR
Ein Jahr zu spät gemeldet220,32 EUR

Die Abmeldung selbst kostet nichts, und zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet. Teuer wird ausschließlich das Zögern, und der Grund steht in § 7 Abs. 2 RBStV: Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben endet, „jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist". Maßgeblich ist also der spätere der beiden Zeitpunkte. Wer im Januar auszieht und im Juni meldet, schuldet die Monate Februar bis Juni – rechtmäßig, nicht wegen eines Bearbeitungsfehlers. Diese Monate lassen sich auch nicht nachträglich mit dem Mietvertrag oder der Abmeldebestätigung des Meldeamts korrigieren, denn beide belegen den Auszug, nicht die Anzeige. Rechnen Sie mit 18,36 Euro je Monat Verzögerung: ein Quartal sind 55,08 Euro, ein Jahr 220,32 Euro. Hinzu kommt, dass § 8 Abs. 2 RBStV die Anzeige „unverzüglich" verlangt – eine Frist, auf deren Ablauf man warten dürfte, existiert nicht. Der einzige verlässliche Schutz ist, sofort zu melden, sobald der Auszugstermin feststeht, und die Bestätigung aufzubewahren.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Pflicht endet mit der Meldung, nicht mit dem Auszug – § 7 Abs. 2 stellt auf den späteren Zeitpunkt ab.

Melden Sie, sobald der Termin feststeht, auch für die Zukunft. Jeder Monat Verzögerung kostet 18,36 Euro.

„Kündigen" gibt es nicht. Der Beitrag ist eine Abgabe, kein Vertrag – die Abmeldung zeigt eine Tatsache an.

Ohne Nachweis wird nicht abgemeldet. Legen Sie den Beleg gleich bei, sonst läuft der Beitrag während der Rückfrage weiter.

Beim Zusammenzug brauchen Sie die Beitragsnummer der anderen Person. Ohne sie bleibt der Vorgang liegen.

Umzug innerhalb Deutschlands heißt ummelden, nicht abmelden. Eine Abmeldung ohne neue Anmeldung erzeugt eine Lücke.

Bewahren Sie die Bestätigung auf. Sie ist der einzige Beweis für den Meldezeitpunkt, auf den es ankommt.

Widerrufen Sie die Lastschrift erst nach der Bestätigung, sonst entsteht ein Rückstand trotz wirksamer Abmeldung.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Erst nach dem Auszug melden — oder erst beim nächsten Bescheid. Die Monate dazwischen sind geschuldet und nicht rückholbar.

Glauben, der Mietvertrag genüge als nachträglicher Beleg. Er belegt den Auszug, nicht die Anzeige – und auf die kommt es an.

Beim Umzug abmelden statt ummelden. Die neue Wohnung wird ohnehin erfasst, dann aber von Amts wegen und mit Bescheid.

Beim Zusammenzug die fremde Beitragsnummer weglassen. Die Abmeldung kann dann nicht geprüft werden und wird abgelehnt.

Zuerst die Lastschrift stoppen. Rücklastschriften und Säumniszuschlag entstehen, obwohl die Abmeldung wirksam wird.

Ins Ausland ziehen ohne Zustelladresse. Bestätigung und Erstattung erreichen Sie dann nicht.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ich bin schon vor Monaten ausgezogen — bekomme ich das Geld zurück?

In aller Regel leider nicht, und das ist die härteste Auskunft dieser Seite. § 7 Abs. 2 RBStV bestimmt, dass die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Monats endet, in dem das Innehaben endet, „jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist". Maßgeblich ist der spätere der beiden Zeitpunkte – also die Anzeige. Wer im Januar auszog und im Juni meldet, schuldet bis Juni, und zwar rechtmäßig. Auch die Abmeldebestätigung des Meldeamts hilft rückwirkend nicht, weil sie den Auszug belegt und nicht die Anzeige. Melden Sie trotzdem sofort: Jeder weitere Monat Zögern kostet zusätzliche 18,36 Euro.

Kann ich den Rundfunkbeitrag einfach kündigen?

Nein, weil es nichts zu kündigen gibt. Der Rundfunkbeitrag ist kein Vertragsverhältnis, sondern eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die kraft Gesetzes an das Innehaben einer Wohnung anknüpft. Eine Abmeldung ist deshalb keine Willenserklärung, sondern die Anzeige einer Tatsache – dass Sie die Wohnung nicht mehr innehaben – und wird entsprechend mit einem Nachweis belegt. Anerkannt sind im Wesentlichen: Aufgabe der Wohnung ohne neue eigene Wohnung, Zusammenzug mit einer Person, die für die Wohnung bereits zahlt, Umzug ins Ausland, Umzug in eine Einrichtung und Tod. Kein Grund sind dagegen fehlende Geräte, Nichtnutzung oder Unzufriedenheit mit dem Programm.

Was ist beim Zusammenzug mit dem Partner zu tun?

Da je Wohnung nur ein Beitrag anfällt, meldet sich die zuziehende Person ab und die Wohnung bleibt über das bestehende Beitragskonto abgedeckt. Entscheidend ist eine einzige Angabe, an der die meisten Vorgänge scheitern: Sie müssen die Beitragsnummer der Person nennen, die weiterzahlt. Ohne sie kann nicht geprüft werden, dass die Wohnung bereits erfasst ist, die Abmeldung wird nicht anerkannt und der Beitrag läuft weiter. Denken Sie außerdem daran, dass mehrere Bewohner nach § 2 Abs. 3 RBStV als Gesamtschuldner haften – trennt man sich später, sollte auch die Abmeldung wieder sauber nachgezogen werden, sonst hängt die Forderung an der falschen Person.

Ich ziehe ins Ausland — was muss ich beachten?

Der Wegzug ins Ausland beendet das Innehaben einer Wohnung in Deutschland und ist damit ein anerkannter Abmeldegrund. Üblicher Nachweis ist die melderechtliche Abmeldung. Zwei Dinge werden dabei regelmäßig vergessen und kosten hinterher Zeit. Erstens: Melden Sie vor der Abreise, nicht danach – nach § 7 Abs. 2 zählt der Zeitpunkt der Anzeige, und aus dem Ausland dauert alles länger. Zweitens: Hinterlassen Sie eine Zustelladresse oder E-Mail-Adresse und eine erreichbare Bankverbindung. Sonst erreicht Sie weder die Bestätigung noch eine Erstattung im Voraus gezahlter Beiträge, und ein etwaiger Restbetrag bleibt offen, bis daraus ein Festsetzungsbescheid wird.

Muss ich beim Umzug innerhalb Deutschlands abmelden?

Nein – und es wäre sogar schädlich. Wer nur die Adresse wechselt, bleibt beitragspflichtig, weil er weiterhin eine Wohnung innehat. Der richtige Vorgang ist die Ummeldung: dasselbe Beitragskonto, neue Adresse. Wer stattdessen abmeldet und die neue Wohnung nicht anmeldet, erzeugt eine Lücke, die früher oder später von Amts wegen geschlossen wird – dann rückwirkend, mit Festsetzungsbescheid und gegebenenfalls Säumniszuschlag. Ein Sonderfall lohnt die Aufmerksamkeit: Behalten Sie die alte Wohnung als Nebenwohnung, entsteht dafür grundsätzlich ein zweiter Beitrag, den Sie nur mit einem Antrag nach § 4a RBStV vermeiden.

Wie melde ich im Todesfall ab?

Angehörige zeigen den Todesfall unter Vorlage der Sterbeurkunde an; damit endet die Beitragspflicht der verstorbenen Person nach den Regeln des § 7 Abs. 2. Wichtig ist der Blick auf die Wohnung selbst: Wird sie von einer anderen volljährigen Person weiter bewohnt, wird diese nach § 2 Abs. 2 RBStV Inhaberin und muss sich ihrerseits anmelden – die Pflicht für die Wohnung endet dann nicht, sie wechselt nur die Person. Wird die Wohnung dagegen aufgelöst, ist zusätzlich der Zeitpunkt der Auflösung zu belegen. Kümmern Sie sich zeitnah darum: Auch hier läuft der Beitrag bis zur Anzeige weiter, und für Nachlassangelegenheiten ist ein sauberer Abschluss einfacher als eine spätere Korrektur.

Soll ich die Lastschrift stoppen, wenn ich abmelde?

Nicht vorher – das ist ein häufiger Fehler in der Reihenfolge. Wer zuerst das SEPA-Mandat widerruft und danach abmeldet, produziert in der Zwischenzeit Rücklastschriften, einen offenen Rückstand und möglicherweise einen Säumniszuschlag von 1 Prozent, mindestens 8,00 Euro – und das, obwohl die Abmeldung anschließend anerkannt wird. Der saubere Weg ist umgekehrt: erst abmelden, die Bestätigung abwarten, prüfen, ob ein Guthaben erstattet wird, und das Mandat erst danach beenden. Solange die Lastschrift läuft, entsteht Ihnen kein Schaden: Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, sofern eine aktuelle Bankverbindung hinterlegt ist.

An wen richte ich die Abmeldung?

Formal an die zuständige Landesrundfunkanstalt – § 8 Abs. 2 RBStV verlangt die Anzeige „unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt". Praktisch nimmt der Beitragsservice die Meldung für sie entgegen, über das Online-Formular oder schriftlich; er ist nach § 10 Abs. 7 RBStV eine „nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft" und handelt für die Anstalten. Nutzen Sie den Weg, der Ihnen eine Bestätigung mit Datum liefert – online oder per Einschreiben. Da nach § 7 Abs. 2 alles am Zeitpunkt der Anzeige hängt, ist der Nachweis dieses Zeitpunkts das Einzige, was Sie im Streitfall in der Hand haben.

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