Ich bin schon vor Monaten ausgezogen — bekomme ich das Geld zurück?
In aller Regel leider nicht, und das ist die härteste Auskunft dieser Seite. § 7 Abs. 2 RBStV bestimmt, dass die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Monats endet, in dem das Innehaben endet, „jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist". Maßgeblich ist der spätere der beiden Zeitpunkte – also die Anzeige. Wer im Januar auszog und im Juni meldet, schuldet bis Juni, und zwar rechtmäßig. Auch die Abmeldebestätigung des Meldeamts hilft rückwirkend nicht, weil sie den Auszug belegt und nicht die Anzeige. Melden Sie trotzdem sofort: Jeder weitere Monat Zögern kostet zusätzliche 18,36 Euro.
Kann ich den Rundfunkbeitrag einfach kündigen?
Nein, weil es nichts zu kündigen gibt. Der Rundfunkbeitrag ist kein Vertragsverhältnis, sondern eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die kraft Gesetzes an das Innehaben einer Wohnung anknüpft. Eine Abmeldung ist deshalb keine Willenserklärung, sondern die Anzeige einer Tatsache – dass Sie die Wohnung nicht mehr innehaben – und wird entsprechend mit einem Nachweis belegt. Anerkannt sind im Wesentlichen: Aufgabe der Wohnung ohne neue eigene Wohnung, Zusammenzug mit einer Person, die für die Wohnung bereits zahlt, Umzug ins Ausland, Umzug in eine Einrichtung und Tod. Kein Grund sind dagegen fehlende Geräte, Nichtnutzung oder Unzufriedenheit mit dem Programm.
Was ist beim Zusammenzug mit dem Partner zu tun?
Da je Wohnung nur ein Beitrag anfällt, meldet sich die zuziehende Person ab und die Wohnung bleibt über das bestehende Beitragskonto abgedeckt. Entscheidend ist eine einzige Angabe, an der die meisten Vorgänge scheitern: Sie müssen die Beitragsnummer der Person nennen, die weiterzahlt. Ohne sie kann nicht geprüft werden, dass die Wohnung bereits erfasst ist, die Abmeldung wird nicht anerkannt und der Beitrag läuft weiter. Denken Sie außerdem daran, dass mehrere Bewohner nach § 2 Abs. 3 RBStV als Gesamtschuldner haften – trennt man sich später, sollte auch die Abmeldung wieder sauber nachgezogen werden, sonst hängt die Forderung an der falschen Person.
Ich ziehe ins Ausland — was muss ich beachten?
Der Wegzug ins Ausland beendet das Innehaben einer Wohnung in Deutschland und ist damit ein anerkannter Abmeldegrund. Üblicher Nachweis ist die melderechtliche Abmeldung. Zwei Dinge werden dabei regelmäßig vergessen und kosten hinterher Zeit. Erstens: Melden Sie vor der Abreise, nicht danach – nach § 7 Abs. 2 zählt der Zeitpunkt der Anzeige, und aus dem Ausland dauert alles länger. Zweitens: Hinterlassen Sie eine Zustelladresse oder E-Mail-Adresse und eine erreichbare Bankverbindung. Sonst erreicht Sie weder die Bestätigung noch eine Erstattung im Voraus gezahlter Beiträge, und ein etwaiger Restbetrag bleibt offen, bis daraus ein Festsetzungsbescheid wird.
Muss ich beim Umzug innerhalb Deutschlands abmelden?
Nein – und es wäre sogar schädlich. Wer nur die Adresse wechselt, bleibt beitragspflichtig, weil er weiterhin eine Wohnung innehat. Der richtige Vorgang ist die Ummeldung: dasselbe Beitragskonto, neue Adresse. Wer stattdessen abmeldet und die neue Wohnung nicht anmeldet, erzeugt eine Lücke, die früher oder später von Amts wegen geschlossen wird – dann rückwirkend, mit Festsetzungsbescheid und gegebenenfalls Säumniszuschlag. Ein Sonderfall lohnt die Aufmerksamkeit: Behalten Sie die alte Wohnung als Nebenwohnung, entsteht dafür grundsätzlich ein zweiter Beitrag, den Sie nur mit einem Antrag nach § 4a RBStV vermeiden.
Wie melde ich im Todesfall ab?
Angehörige zeigen den Todesfall unter Vorlage der Sterbeurkunde an; damit endet die Beitragspflicht der verstorbenen Person nach den Regeln des § 7 Abs. 2. Wichtig ist der Blick auf die Wohnung selbst: Wird sie von einer anderen volljährigen Person weiter bewohnt, wird diese nach § 2 Abs. 2 RBStV Inhaberin und muss sich ihrerseits anmelden – die Pflicht für die Wohnung endet dann nicht, sie wechselt nur die Person. Wird die Wohnung dagegen aufgelöst, ist zusätzlich der Zeitpunkt der Auflösung zu belegen. Kümmern Sie sich zeitnah darum: Auch hier läuft der Beitrag bis zur Anzeige weiter, und für Nachlassangelegenheiten ist ein sauberer Abschluss einfacher als eine spätere Korrektur.
Soll ich die Lastschrift stoppen, wenn ich abmelde?
Nicht vorher – das ist ein häufiger Fehler in der Reihenfolge. Wer zuerst das SEPA-Mandat widerruft und danach abmeldet, produziert in der Zwischenzeit Rücklastschriften, einen offenen Rückstand und möglicherweise einen Säumniszuschlag von 1 Prozent, mindestens 8,00 Euro – und das, obwohl die Abmeldung anschließend anerkannt wird. Der saubere Weg ist umgekehrt: erst abmelden, die Bestätigung abwarten, prüfen, ob ein Guthaben erstattet wird, und das Mandat erst danach beenden. Solange die Lastschrift läuft, entsteht Ihnen kein Schaden: Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, sofern eine aktuelle Bankverbindung hinterlegt ist.
An wen richte ich die Abmeldung?
Formal an die zuständige Landesrundfunkanstalt – § 8 Abs. 2 RBStV verlangt die Anzeige „unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt". Praktisch nimmt der Beitragsservice die Meldung für sie entgegen, über das Online-Formular oder schriftlich; er ist nach § 10 Abs. 7 RBStV eine „nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft" und handelt für die Anstalten. Nutzen Sie den Weg, der Ihnen eine Bestätigung mit Datum liefert – online oder per Einschreiben. Da nach § 7 Abs. 2 alles am Zeitpunkt der Anzeige hängt, ist der Nachweis dieses Zeitpunkts das Einzige, was Sie im Streitfall in der Hand haben.