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Behördengänge Integrationsamt

Inklusion · Schwerbehinderte · Arbeitsplatz

7 Behördengänge verfügbar

Das Integrationsamt — in mehreren Ländern inzwischen Inklusionsamt — fördert die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Es entscheidet über die nach § 168 SGB IX vor jeder Kündigung erforderliche Zustimmung, erbringt die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 SGB IX und erhebt die Ausgleichsabgabe, aus der beides finanziert wird. Für Beschäftigte sind die Leistungen kostenlos.

Zwei Punkte werden dabei fast überall verkürzt dargestellt. Der Kündigungsschutz ist nicht unbedingt: § 173 SGB IX schließt das ganze Kapitel in sechs Fällen aus — unter anderem in den ersten sechs Monaten und dann, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist. Und bei der außerordentlichen Kündigung gilt die Zustimmung nach § 174 Abs. 3 SGB IX als erteilt, wenn das Amt nicht binnen zwei Wochen entscheidet: Schweigen hilft hier dem Betrieb, nicht der gekündigten Person.

Letzte Aktualisierung 28. August 2026
Zuständige Behörde Integrations- bzw. Inklusionsamt (Träger je nach Bundesland)
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Integrationsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Für Arbeitnehmer (kostenlos)

Für Arbeitgeber

Nützliche Informationen

Kündigungsschutz Zustimmung vor der Kündigung
Sechs Ausnahmen im § 173
Klage zum Verwaltungsgericht
Arbeitsplatz Arbeitshilfen an die Person
Einrichtung an den Betrieb
Vor dem Kauf beantragen
Ausgleichsabgabe 155 bis 815 EUR im Monat
Ab 20 Arbeitsplätzen im Jahresmittel
Anzeige bis 31. März
IFD Kostenlos für beide Seiten
Beauftragter Dienst
Entschieden wird beim Amt
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Integrationsamt

Was macht das Integrationsamt?

Es entscheidet über die Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen (§ 168 SGB IX), erbringt die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 SGB IX — darunter technische Arbeitshilfen, Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes, zur behinderungsgerechten Wohnung und die Arbeitsassistenz —, fördert Arbeitgeber und erhebt die Ausgleichsabgabe, aus der all das finanziert wird. Beauftragt für Beratung und Begleitung sind die Integrationsfachdienste.

Sind alle Leistungen kostenlos?

Für Beschäftigte ja — finanziert aus der Ausgleichsabgabe der Arbeitgeber. Das gilt auch für den Rechtsweg: Gegen Entscheidungen des Integrationsamtes geht es zum Verwaltungsgericht, und dort werden nach § 188 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge keine Gerichtskosten erhoben. Eine eigene anwaltliche Vertretung zahlen Sie gleichwohl selbst.

Was ist die Ausgleichsabgabe 2026?

Je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat 155 Euro bei einer Erfüllungsquote von 3 bis unter 5 Prozent, 275 Euro bei 2 bis unter 3 Prozent, 405 Euro bei über null bis unter 2 Prozent und 815 Euro für Nullbeschäftiger. Diese Sätze gelten seit dem 1. Januar 2025 und werden erstmals zum 31. März 2026 fällig, weil die Anzeige stets für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt. Achtung bei der Quellenlage: Der gedruckte Text des § 160 Abs. 2 SGB IX weist noch die Beträge von 2024 aus — angepasst wird nach Absatz 3 durch Bekanntmachung.

Was ist der IFD?

Ein von den Integrationsämtern und Rehabilitationsträgern beauftragter Dienst — kein eigenes Amt. Er berät und begleitet schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber kostenlos, vermittelt in Konflikten und hilft bei Förderanträgen. Wichtig für die Erwartung: Der IFD bewilligt nichts. Entschieden wird durch Bescheid des Integrationsamtes, und nur gegen einen Bescheid gibt es Widerspruch und Klage.

Gibt es Prämien für die Einstellung?

Ja, und meist mehr als gedacht. Der Eingliederungszuschuss der Agentur für Arbeit beträgt nach § 90 Abs. 1 SGB III bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate — Absatz 2 erweitert das für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen auf bis zu 60 Monate und, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, auf bis zu 96 Monate. Daneben stehen die Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber nach § 185 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX. Beides ist vor der Einstellung zu beantragen. Landesprogramme kommen hinzu; ihre Beträge und Fristen ändern sich jährlich und sind beim Integrationsamt des eigenen Landes zu erfragen.

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