Was kostet der Jagdschein?
Das bestimmt die Gebührenordnung des Landes oder die Satzung des Kreises; einen bundesweit einheitlichen Betrag gibt es nicht, und die Spannen sind erheblich. Fest steht bundesweit nur die Jagdhaftpflicht: mindestens 500.000 Euro für Personen- und 50.000 Euro für Sachschäden nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG — ohne laufende Deckung ist der Schein zu versagen.
Was kostet die Jägerprüfung?
Dafür gibt es keine Rechtsgröße, weil zwei verschiedene Rechnungen entstehen: Der Vorbereitungslehrgang ist eine private Leistung eines Verbandes oder einer Jagdschule mit freier Preisbildung, und nur die Prüfungsgebühr steht in der Gebührenordnung des Landes. Hinzu kommen Munition, Schießstand und Ausrüstung. Jede genannte Gesamtsumme ist eine Schätzung.
Brauche ich Jagdschein und Jagderlaubnis?
Ja, beides — von zwei verschiedenen Stellen. Den Jagdschein erteilt die untere Jagdbehörde, den Jagderlaubnisschein der Revierinhaber; nach § 11 Abs. 1 BJagdG regeln die Länder dessen Erteilung. Wer in fremdem Revier ohne Erlaubnis jagt, begeht Jagdwilderei nach § 292 StGB — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Ist jede Jagd ohne Papiere Wilderei?
Nein, und das wird oft verkürzt. Der § 292 StGB setzt voraus, dass jemand «unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts» dem Wild nachstellt. Wer im eigenen Revier ohne gültigen Jagdschein jagt, verletzt kein fremdes Recht: Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 BJagdG mit einem Rahmen bis 5.000 Euro. Zwei Vorschriften, zwei Rechtsfolgen.
Was ist die Jagdsteuer?
Eine Gemeindesteuer, die als Aufwandsteuer nur kraft landesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden kann: Erst muss das Land sie zulassen, dann muss der Kreis eine Satzung beschließen, und erst diese bestimmt Satz und Maßstab. Mehrere Länder haben sie ausgeschlossen — unter ihnen Bayern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen. Eine bundesweite Liste steht hier bewusst nicht: Die kursierenden Übersichten widersprechen einander und veralten mit jedem Landesgesetz.
Was tun bei Wildschaden?
Binnen einer Woche schriftlich bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmelden. Die Frist läuft nach § 34 BJagdG ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Schaden «Kenntnis erhalten haben oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätten» — nicht ab dem Schaden. Für Wald genügt die Anmeldung zweimal jährlich, zum 1. Mai und zum 1. Oktober. Ersetzt wird allerdings nur Schaden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen (§ 29 BJagdG).