Wildschaden melden
Zwei Hürden: die Frist und die Wildart
Die Wochenfrist läuft nicht ab dem Schaden. Der § 34 BJagdG lässt den Anspruch erlöschen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht «binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte», bei der zuständigen Behörde anmeldet. Wer nicht nachsieht, verliert die Frist trotzdem — und wer erst spät hinsieht, gewinnt keine Zeit dazu.
Ersetzt wird nicht jeder Wildschaden. Der § 29 Absatz 1 BJagdG nennt die Arten abschließend: Schaden, den «Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen» anrichten. Was ein Dachs, ein Fuchs, Wildgänse oder Krähen anrichten, fällt nicht darunter — und das ist der häufigste Grund, warum eine fristgerechte Anmeldung am Ende trotzdem ins Leere läuft.
Wer zahlt, steht im § 29 Absatz 1 BJagdG: Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk hat die Jagdgenossenschaft den Wildschaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz im Pachtvertrag ganz oder teilweise übernommen, trifft die Ersatzpflicht ihn — die Genossenschaft bleibt aber im Hintergrund haftbar, wenn beim Pächter nichts zu holen ist.
