AmtsDeutschland
0%
Zum Hauptinhalt springen
Behördengang suchen

Wildschaden melden

Zwei Hürden: die Frist und die Wildart

KostenlosEine Woche§§ 29, 34 BJagdG

Die Wochenfrist läuft nicht ab dem Schaden. Der § 34 BJagdG lässt den Anspruch erlöschen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht «binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte», bei der zuständigen Behörde anmeldet. Wer nicht nachsieht, verliert die Frist trotzdem — und wer erst spät hinsieht, gewinnt keine Zeit dazu.

Ersetzt wird nicht jeder Wildschaden. Der § 29 Absatz 1 BJagdG nennt die Arten abschließend: Schaden, den «Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen» anrichten. Was ein Dachs, ein Fuchs, Wildgänse oder Krähen anrichten, fällt nicht darunter — und das ist der häufigste Grund, warum eine fristgerechte Anmeldung am Ende trotzdem ins Leere läuft.

Wer zahlt, steht im § 29 Absatz 1 BJagdG: Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk hat die Jagdgenossenschaft den Wildschaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz im Pachtvertrag ganz oder teilweise übernommen, trifft die Ersatzpflicht ihn — die Genossenschaft bleibt aber im Hintergrund haftbar, wenn beim Pächter nichts zu holen ist.

Letzte Aktualisierung31. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 29, 34 BJagdG
VerifizierungGeprüft an BJagdG, WaffG, StGB und BArtSchV
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Jagdbehörde, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
FristEine WocheAb Kenntnis oder Kennenmüssen
ErsatzpflichtigJagdgenossenschaftOder der Pächter, wenn übernommen
AnmeldungKostenlosDas Verfahren selbst kann Kosten auslösen
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Die schriftliche Anmeldung

Mit Grundstück, Kultur, Datum der Feststellung und einer Beschreibung des Schadens. Der § 34 verlangt außerdem, denjenigen zu benennen, der als ersatzpflichtig in Anspruch genommen wird.

Fotos mit Datum

Vom Schadensbild und vom Umfeld. Sie sind das Einzige, was der Schätzer später noch sehen kann, wenn die Kultur inzwischen weitergewachsen oder abgeerntet ist.

Flurstück und Lage

Genaue Bezeichnung des beschädigten Grundstücks — die Zuständigkeit richtet sich nach dem Grundstück, nicht nach Ihrem Wohnort.

Angaben zur Kultur und zum Umfang

Art der Kultur, betroffene Fläche, Wachstumsstadium. Daraus schätzt der Wildschadensschätzer den Ertragsausfall; ohne diese Angaben schätzt er ins Blaue.

Der Pachtvertrag, wenn Sie ihn haben

Er zeigt, ob der Jagdpächter den Ersatz übernommen hat. Für die Anmeldung ist das nicht nötig, für die Frage nach dem richtigen Gegner schon.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Regelmäßig nachsehen

    Das klingt nach einem Ratschlag, ist aber Rechtsfolge: Die Frist läuft auch dann, wenn Sie den Schaden bei gehöriger Sorgfalt hätten kennen müssen. Wer nie hinsieht, verliert den Anspruch trotzdem.

  2. 2

    Sofort dokumentieren

    Fotos mit Datum, Fläche abschreiten, Kultur und Stadium notieren. Das Schadensbild verändert sich innerhalb von Tagen.

  3. 3

    Binnen einer Woche schriftlich anmelden

    Bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde — welche Stelle das ist, bestimmt das Landesrecht; vielfach ist es die Gemeinde. Fragen Sie es ab, bevor die Woche läuft.

  4. 4

    Bei Wald die eigene Regel nutzen

    Für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke genügt die Anmeldung zweimal jährlich, zum 1. Mai und zum 1. Oktober. Wer das nicht weiß, meldet entweder zu oft oder hält sich fälschlich für verfristet.

  5. 5

    Prüfen, ob die Wildart erfasst ist

    Nur Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen. Bei anderen Arten besteht dieser Anspruch nicht — was nicht heißt, dass es keine anderen Wege gibt, aber eben nicht diesen.

  6. 6

    Am Vorverfahren mitwirken

    In aller Regel folgt ein Ortstermin mit einem Wildschadensschätzer und ein Einigungsversuch. Erst wenn er scheitert, ist der Weg zum Gericht offen — und das Vorverfahren ist in den meisten Ländern Voraussetzung dafür.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die Anmeldung ist frei, das Verfahren nicht immerUnd die teuerste Position ist die versäumte Woche
Anmeldung des WildschadensKostenlos
Vorverfahren und SchätzungNach Landesrecht, teils kostenpflichtig
ErsatzpflichtigJagdgenossenschaft, § 29 BJagdG
Bei Übernahme im PachtvertragDer Jagdpächter
Erfasste ArtenSchalenwild, Wildkaninchen, Fasanen
Anmeldung nach FristablaufAnspruch erloschen

Der Anspruch erlischt mit der Frist — er wird nicht bloß schwerer durchsetzbar. Das ist der Grund, warum die Anmeldung immer vor der Schadensermittlung kommt: Erst die Frist wahren, dann rechnen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Woche läuft ab Kenntnis oder Kennenmüssen, nicht ab dem Schaden. Wer den Acker wochenlang nicht betritt, verlängert damit nichts.

Der Anspruch erlischt, er verjährt nicht. Eine verspätete Anmeldung lässt sich nicht heilen.

Ersetzt wird nur Schaden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen. Dachs, Fuchs, Wildgänse oder Krähen fallen nicht darunter — das ist der zweite große Enttäuschungspunkt nach der Frist.

Für Wald genügt die Anmeldung zweimal im Jahr, zum 1. Mai und zum 1. Oktober. Diese Ausnahme fehlt in fast jeder Zusammenfassung.

Zuständig ist die Behörde des beschädigten Grundstücks. Welche Stelle das konkret ist, bestimmt das Landesrecht; nehmen Sie nicht ungeprüft an, es sei Ihre Wohnsitzgemeinde.

Ersatzpflichtig ist die Jagdgenossenschaft — es sei denn, der Jagdpächter hat den Ersatz im Pachtvertrag übernommen. Melden Sie im Zweifel gegenüber der Behörde beide.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die Woche ab dem Schaden rechnen statt ab der Kenntnis.

Erst den Schaden beziffern und dann anmelden.

Annehmen, jeder Wildschaden werde ersetzt.

Im Wald die Halbjahresregel nicht kennen.

Bei der Wohnsitzgemeinde melden statt bei der Behörde des Grundstücks.

Nur mündlich melden und nichts in der Hand haben.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ab wann läuft die Wochenfrist?

Nicht ab dem Schaden, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von ihm Kenntnis erhalten haben «oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätten» — so der Wortlaut des § 34 BJagdG. Wer seine Flächen wochenlang nicht kontrolliert, gewinnt damit keine Zeit: Auch das Kennenmüssen setzt die Frist in Lauf.

Welche Wildschäden werden ersetzt?

Nur die, die nach § 29 Absatz 1 BJagdG «Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen» anrichten. Die Aufzählung ist abschließend. Schäden durch Dachs, Fuchs, Wildgänse oder Krähen fallen nicht unter diesen Anspruch — auch dann nicht, wenn die Anmeldung fristgerecht war.

Wer muss den Wildschaden bezahlen?

Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft. Hat der Jagdpächter den Ersatz im Pachtvertrag ganz oder teilweise übernommen, trifft die Ersatzpflicht ihn; die Genossenschaft bleibt aber haftbar, wenn beim Pächter nichts zu holen ist. Melden Sie im Zweifel gegenüber der Behörde beide als ersatzpflichtig.

Was gilt für Waldgrundstücke?

Für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sieht § 34 BJagdG eine eigene Regel vor: Dort genügt die Anmeldung zweimal im Jahr, jeweils zum 1. Mai und zum 1. Oktober. Diese Ausnahme fehlt in fast jeder Zusammenfassung — und sie entscheidet darüber, ob ein Waldbesitzer seinen Anspruch verloren hat oder nicht.

Bei welcher Stelle melde ich an?

Bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde — maßgeblich ist also die Lage des Grundstücks, nicht Ihr Wohnort. Welche Stelle das konkret ist, bestimmt das Landesrecht; vielfach ist es die Gemeinde. Klären Sie das, bevor die Woche läuft, statt es anzunehmen.

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?

Dann erlischt der Anspruch. Der § 34 BJagdG lässt ihn ausdrücklich erlöschen, er wird nicht bloß schwerer durchsetzbar, und eine verspätete Anmeldung heilt das nicht. Deshalb gilt: erst anmelden, dann rechnen — die Höhe des Schadens lässt sich im Vorverfahren mit dem Wildschadensschätzer klären.

Behördengang nicht gefunden?

Teilen Sie uns mit, welche Informationen Sie benötigen.

Anfrage senden