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Behördengänge Wohnungsamt

Sozialer Wohnungsbau · Mietrecht · Wohnraumschutz

9 Behördengänge verfügbar

Beim Wohnungsamt entscheidet fast alles das Landesrecht. Mit der Föderalismusreform von 2006 wurde die soziale Wohnraumförderung zur ausschließlichen Sache der Länder — Gesetzgebung und Vollzug —, und das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes gilt seither nur noch dort, wo ein Land kein eigenes erlassen hat. Bundesweite Zahlen sind in diesem Bereich Auffangwerte, keine Auskunft über Ihren Fall.

Zwei Abgrenzungen ersparen die meisten Irrwege. Der Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG ist die Bedingung für jede geförderte Wohnung — und er bindet auch die Vermieterseite, die ohne ihn gar nicht überlassen darf. Die Mietpreisbremse dagegen ist Zivilrecht der §§ 556d ff. BGB: Es gibt keinen Antrag beim Amt und keine Behörde, die Ihre Miete überprüft.

Zuständig für sozialen Wohnungsbau, Wohnberechtigungsscheine, Wohnraumschutz und Wohnraumförderung. In Zeiten steigender Mieten ist der WBS für viele Haushalte der Schlüssel zu bezahlbarem Wohnraum.

Die Einkommensgrenzen setzt jedes Land selbst; der Bundeswert des § 9 WoFG — 12.000 Euro für einen Einpersonenhaushalt — gilt nur subsidiär und liegt regelmäßig unter den Landesgrenzen. Die Mietpreisbremse greift nur in den Gebieten, die eine Landesverordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt; diese Verordnungen treten spätestens am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Letzte Aktualisierung 30. August 2026
Zuständige Behörde Wohnungsamt (Bezirksamt / Kommune)
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Wohnungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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WBS & Sozialwohnung

Mietrecht & Wohnraumschutz

Förderung

Nützliche Informationen

WBS Wohnberechtigungsschein
Gültig 1 Jahr
Einkommensgrenzen je Bundesland
Sozialwohnungen 6–10 EUR/m²
40–60% unter Markt
WBS erforderlich
Mietpreisbremse Max. +10% über Mietspiegel
den Gebieten der Landesverordnungen
Rüge an Vermieter
Wohnraumförderung Sache der Länder seit 2006
Antrag vor Baubeginn
Über Hausbank beantragen

Weitere Verfahren

Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Wohnungsamt

Was ist ein WBS (Wohnberechtigungsschein)?

Der WBS berechtigt zum Bezug einer Sozialwohnung mit günstiger Miete (6–10 EUR/m²). Voraussetzung: Einkommen unter der Grenze des Bundeslandes.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für den WBS?

Je nach Bundesland: Berlin 16.800 EUR (1 Person), NRW 19.000 EUR, Sachsen 20.520 EUR (NEU 2026). Pro weitere Person ca. 50% mehr.

Was kostet eine Sozialwohnung?

Ca. 6–10 EUR/m² — das sind 40–60% weniger als die Marktmiete. Berlin: ca. 6–7,50, München: ca. 7–10 EUR/m².

Was ist die Mietpreisbremse?

Neue Mieten dürfen max. 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) liegen. Gilt in den Gebieten der Landesverordnungen. Verstoß: Rüge + Rückerstattung.

Wie bekomme ich einen Dringlichkeitsschein?

Bei drohender Obdachlosigkeit, Räumungsklage, häuslicher Gewalt. Persönlich beim Wohnungsamt. Bevorzugte Wohnungsvermittlung.

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