Behördengänge Wohnungsamt
Sozialer Wohnungsbau · Mietrecht · Wohnraumschutz
Beim Wohnungsamt entscheidet fast alles das Landesrecht. Mit der Föderalismusreform von 2006 wurde die soziale Wohnraumförderung zur ausschließlichen Sache der Länder — Gesetzgebung und Vollzug —, und das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes gilt seither nur noch dort, wo ein Land kein eigenes erlassen hat. Bundesweite Zahlen sind in diesem Bereich Auffangwerte, keine Auskunft über Ihren Fall.
Zwei Abgrenzungen ersparen die meisten Irrwege. Der Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG ist die Bedingung für jede geförderte Wohnung — und er bindet auch die Vermieterseite, die ohne ihn gar nicht überlassen darf. Die Mietpreisbremse dagegen ist Zivilrecht der §§ 556d ff. BGB: Es gibt keinen Antrag beim Amt und keine Behörde, die Ihre Miete überprüft.
Zuständig für sozialen Wohnungsbau, Wohnberechtigungsscheine, Wohnraumschutz und Wohnraumförderung. In Zeiten steigender Mieten ist der WBS für viele Haushalte der Schlüssel zu bezahlbarem Wohnraum.
Die Einkommensgrenzen setzt jedes Land selbst; der Bundeswert des § 9 WoFG — 12.000 Euro für einen Einpersonenhaushalt — gilt nur subsidiär und liegt regelmäßig unter den Landesgrenzen. Die Mietpreisbremse greift nur in den Gebieten, die eine Landesverordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt; diese Verordnungen treten spätestens am 31. Dezember 2029 außer Kraft.