Zweckentfremdungsverbot
Wohnraum als Wohnraum — ein Verbot, das es nicht überall gibt
Ein Zweckentfremdungsverbot untersagt, Wohnraum für etwas anderes als Wohnen zu verwenden: als Ferienwohnung, als Büro, als Praxis — oder ihn ohne Grund leer stehen zu lassen. Wer es dennoch tut, braucht eine Genehmigung, und die wird nur unter engen Voraussetzungen erteilt.
Die erste Frage ist aber, ob es das Verbot bei Ihnen überhaupt gibt. Es ist Landesrecht und gilt nicht flächendeckend: In Thüringen und Sachsen-Anhalt besteht derzeit keines. Berlin und Hamburg haben umfassende Regelungen für das ganze Stadtgebiet; in Ländern wie Hessen und Nordrhein-Westfalen gilt es nur in Teilen — dort, wo die Gemeinde von der Ermächtigung Gebrauch gemacht hat.
Was das Thema ernst macht, sind die Sanktionen. Die Bußgelder reichen in Berlin, Bayern, Baden-Württemberg und Hamburg bis zu 500.000 Euro; in Rheinland-Pfalz liegt der Rahmen bei bis zu 50.000 Euro. Das ist kein Ordnungsgeld, das man einkalkuliert.
