Wie lange habe ich für die Klage gegen Kündigung?
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Die Frist gilt auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit, weil sie jede Kündigung erfasst, die „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ sein könnte. Läuft sie ab, gilt die Kündigung als wirksam — endgültig verloren ist der Fall aber nicht in jeder Lage: § 5 KSchG lässt eine verspätete Klage zu, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt gehindert waren. Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, spätestens sechs Monate nach Fristende.
Wie hoch ist eine Abfindung?
Als Verhandlungsanker dient ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr — dieselbe Größe, die § 1a KSchG gesetzlich vorgibt. Ein allgemeiner Anspruch besteht aber nicht: Er entsteht nur aus Sozialplan, Tarifvertrag, Aufhebungsvertrag oder einem Angebot nach § 1a KSchG, und dieses setzt gerade voraus, dass Sie nicht klagen.
Wer zahlt die Anwaltskosten?
Jede Partei ihre eigenen. Nach § 12a Abs. 1 ArbGG besteht in der ersten Instanz „kein Anspruch der obsiegenden Partei auf … Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten“. Das wirkt in beide Richtungen: Sie bekommen Ihren Anwalt auch bei einem Sieg nicht ersetzt — tragen aber bei einer Niederlage auch nicht den Anwalt des Arbeitgebers. Das größte Kostenrisiko eines Zivilprozesses entfällt hier also.