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Behördengänge Arbeitsgericht

Kündigungsschutz · Abfindung · Lohnklage · Zeugnis

6 Behördengänge verfügbar

Das Arbeitsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Kündigung, Abfindung, Lohn, Zeugnis. Besonderheit: Jede Partei trägt eigene Anwaltskosten (1. Instanz).

Letzte Aktualisierung 28. August 2026
Gerichtszweig Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbGG) — Arbeitsort oder Sitz des Arbeitgebers
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Arbeitsgericht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Nützliche Informationen

Kündigung Drei Wochen ab Zugang
Kündigungsschutzklage
Auch im Kleinbetrieb
Abfindung 0,5 Gehälter/Jahr
Faustformel
Verhandlungssache
Kosten Jede Partei eigene
1. Instanz
Auch der des Gegners entfällt
Gütetermin Bei Vergleich: keine Gebühr
Soll in zwei Wochen
§ 61a Abs. 2 ArbGG
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Arbeitsgericht

Wie lange habe ich für die Klage gegen Kündigung?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Die Frist gilt auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit, weil sie jede Kündigung erfasst, die „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ sein könnte. Läuft sie ab, gilt die Kündigung als wirksam — endgültig verloren ist der Fall aber nicht in jeder Lage: § 5 KSchG lässt eine verspätete Klage zu, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt gehindert waren. Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, spätestens sechs Monate nach Fristende.

Wie hoch ist eine Abfindung?

Als Verhandlungsanker dient ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr — dieselbe Größe, die § 1a KSchG gesetzlich vorgibt. Ein allgemeiner Anspruch besteht aber nicht: Er entsteht nur aus Sozialplan, Tarifvertrag, Aufhebungsvertrag oder einem Angebot nach § 1a KSchG, und dieses setzt gerade voraus, dass Sie nicht klagen.

Wer zahlt die Anwaltskosten?

Jede Partei ihre eigenen. Nach § 12a Abs. 1 ArbGG besteht in der ersten Instanz „kein Anspruch der obsiegenden Partei auf … Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten“. Das wirkt in beide Richtungen: Sie bekommen Ihren Anwalt auch bei einem Sieg nicht ersetzt — tragen aber bei einer Niederlage auch nicht den Anwalt des Arbeitgebers. Das größte Kostenrisiko eines Zivilprozesses entfällt hier also.

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