Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht
Und der Grund, warum das Kostenrisiko hier kleiner ist als im Zivilprozess
Prozesskostenhilfe übernimmt die Gerichtskosten und die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts für Menschen, die diese Kosten nicht aufbringen können. Nach § 114 Abs. 1 ZPO setzt sie dreierlei voraus: Sie können die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg; und sie erscheint nicht mutwillig.
Vor dem Arbeitsgericht kommt ein Umstand hinzu, der das Kostenrisiko grundlegend anders aussehen lässt als im Zivilprozess. Dort muss die unterlegene Partei die Anwaltskosten der Gegenseite erstatten, und dieses Risiko deckt Prozesskostenhilfe nicht ab. Vor dem Arbeitsgericht gilt in der ersten Instanz eine Kostenregel, die es in keinem anderen Gerichtszweig gibt. Nach § 12a Abs. 1 ArbGG besteht „kein Anspruch der obsiegenden Partei auf … Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten“. Im Klartext: Jede Seite trägt ihren eigenen Anwalt selbst — auch wer vollständig gewinnt. Das ist keine Nebensächlichkeit, sondern die Zahl, an der die Entscheidung hängt, ob sich eine Klage rechnet. Erst ab der zweiten Instanz gilt die übliche Regel, dass die unterlegene Partei die Anwaltskosten der Gegenseite trägt.
Diese Regel wird meist als Nachteil dargestellt — Sie bekommen Ihren eigenen Anwalt nicht ersetzt, selbst wenn Sie gewinnen. Sie hat aber eine zweite Seite, die seltener genannt wird und für die Entscheidung wichtiger ist: Wenn Sie verlieren, zahlen Sie den Anwalt des Arbeitgebers ebenfalls nicht. Das größte Kostenrisiko eines Zivilprozesses — die teure Gegenseite — existiert in der ersten Instanz des Arbeitsgerichtsverfahrens schlicht nicht.
