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Behördengang suchen

Arbeitszeugnis einklagen

Auf die Erteilung haben Sie Anspruch — auf eine gute Note nicht ohne Weiteres

Arbeitsgericht§ 109 GewOBeweislast beachten

§ 109 GewO gibt jedem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das einfache Zeugnis enthält mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit; auf Verlangen muss sich das Zeugnis darüber hinaus auf Leistung und Verhalten erstrecken — das qualifizierte Zeugnis. Absatz 2 verlangt, dass es klar und verständlich formuliert ist und keine Formulierungen enthält, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen sollen. Die berüchtigten Geheimcodes sind damit unzulässig.

Bei der Note wird es schwieriger, und hier entscheidet sich, ob eine Klage Sinn hat. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (9 AZR 584/13), dass die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ der Note befriedigend entspricht, also einer durchschnittlichen Leistung. Wer eine bessere Beurteilung will, muss vor Gericht darlegen und beweisen, dass seine Leistung tatsächlich gut oder sehr gut war. Umgekehrt trägt der Arbeitgeber die Last, wenn er unterdurchschnittlich bewertet. Klagen scheitern deshalb häufig an der Note und haben bei formalen Mängeln oder fehlenden Pflichtangaben deutlich bessere Aussichten.

Neu seit dem 1. Januar 2025 ist die Form. Früher schloss § 109 Abs. 3 GewO die elektronische Erteilung ausdrücklich aus; seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV kann das Zeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden. Gemeint ist die elektronische Form des § 126a BGB, also eine qualifizierte elektronische Signatur. Ein eingescanntes oder als PDF versandtes Zeugnis genügt dafür nicht — und ohne Ihre Einwilligung bleibt es ohnehin bei der Papierform.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 109 GewO
Verifizierung§ 109 GewO im Wortlaut · BAG 9 AZR 584/13
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Arbeitsgericht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
AnspruchImmerEinfach oder qualifiziert
Bessere Note als DurchschnittSie müssen sie beweisenBAG 9 AZR 584/13
ElektronischNur mit EinwilligungUnd mit qualifizierter Signatur
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Das erteilte Zeugnis, falls vorhanden

Prüfen Sie zuerst die Pflichtangaben: Name, Art und Dauer der Tätigkeit, bei einem qualifizierten Zeugnis Leistung und Verhalten. Fehlende oder unvollständige Angaben sind der aussichtsreichste Klagegrund, weil es dabei nicht auf eine Bewertung ankommt.

Die schriftliche Aufforderung

Fordern Sie das Zeugnis schriftlich an und setzen Sie eine Frist. Das dokumentiert, dass Sie den Anspruch geltend gemacht haben — wichtig sowohl für eine etwaige Ausschlussfrist als auch gegen den Einwand, Sie hätten den Anspruch nicht mehr verfolgt.

Belege für Ihre Leistung

Beurteilungen, Zielvereinbarungen mit Ergebnissen, Auszeichnungen, Umsatz- oder Projektzahlen, Lob per E-Mail. Genau diese Unterlagen brauchen Sie, wenn Sie eine bessere Note als „befriedigend“ durchsetzen wollen — ohne sie bleibt es bei der Durchschnittsbewertung.

Ein Zwischenzeugnis, falls vorhanden

Ein früher erteiltes Zwischenzeugnis bindet den Arbeitgeber weitgehend: Von einer dort vergebenen Bewertung darf er im Endzeugnis ohne sachlichen Grund nicht nach unten abweichen. Es ist eines der stärksten Beweismittel überhaupt.

Arbeitsvertrag wegen etwaiger Ausschlussfristen

Ist eine Ausschlussklausel vereinbart, kann sie auch den Zeugnisanspruch erfassen. Prüfen Sie sie aber genau: Klauseln aus Verträgen ab 2015, die den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehmen, sind nach der Rechtsprechung insgesamt unwirksam.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Schriftlich anfordern und Frist setzen

    Verlangen Sie ausdrücklich ein qualifiziertes Zeugnis, wenn Sie eine Bewertung von Leistung und Verhalten wollen — sonst schuldet der Arbeitgeber nur das einfache Zeugnis. Setzen Sie eine konkrete Frist und bewahren Sie den Zugangsnachweis auf.

  2. 2

    Nicht lange warten

    Der Anspruch kann verwirken. Dafür müssen zwei Dinge zusammenkommen: ein längerer Zeitablauf und Umstände, aus denen der Arbeitgeber schließen durfte, Sie würden das Zeugnis nicht mehr verlangen. Feste Monatszahlen gibt es dafür nicht — die Gerichte entscheiden nach den Umständen des Einzelfalls. Wer zügig und nachweisbar auffordert, entzieht dem Einwand die Grundlage.

  3. 3

    Den Klagegegenstand genau bestimmen

    Geht es um die Erteilung, um die Berichtigung einzelner Passagen oder um die Note? Bei Erteilung und Berichtigung formaler Mängel steht Ihre Position gut. Bei der Note tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast für alles, was über den Durchschnitt hinausgeht.

  4. 4

    Einen konkreten Formulierungsvorschlag beilegen

    Beantragen Sie nicht nur „ein besseres Zeugnis“, sondern legen Sie den gewünschten Wortlaut vor. Das erleichtert dem Gericht die Entscheidung und ist im Gütetermin die Grundlage, auf der man sich üblicherweise einigt.

  5. 5

    Die Form prüfen, wenn es elektronisch kommt

    Ein Zeugnis in elektronischer Form ist nur wirksam, wenn Sie eingewilligt haben und es die qualifizierte elektronische Signatur des § 126a BGB trägt. Ein schlichtes PDF erfüllt den Anspruch nicht; Sie können weiterhin die Papierform verlangen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was die Zeugnisklage kostetStreitwert wird vom Gericht festgesetzt
Bei Streitwert 3.000 EUR251,00 EUR
Bei Streitwert 4.000 EUR296,00 EUR
Bei Streitwert 5.000 EUR341,00 EUR
Bei gerichtlichem Vergleich0,00 EUR
Eigener Anwalt, erste InstanzNicht erstattungsfähig
Anwalt der Gegenseite bei NiederlageFällt nicht an

Den Streitwert setzt das Gericht fest; die arbeitsgerichtliche Praxis orientiert sich bei der Zeugniserteilung überwiegend an einem Monatsgehalt. Die Gerichtsgebühr ist kein Prozentsatz und kein Mindestbetrag, sondern ein Tabellenbetrag: KV 8210 der Anlage 1 zum GKG sieht für den ersten Rechtszug eine 2,0-Gebühr vor, berechnet aus der Tabelle der Anlage 2 zum § 34 GKG. Die Tabelle arbeitet in Stufen — maßgeblich ist der Betrag der erreichten Wertstufe. Den Streitwert deckelt § 42 Abs. 2 GKG bei Bestandsstreitigkeiten auf „den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts“, also drei Monatsgehälter.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Anspruch auf das Zeugnis besteht immer. Der Streit geht fast nie darum, ob eines erteilt wird, sondern was darin steht.

Nach BAG 9 AZR 584/13 entspricht „zur vollen Zufriedenheit“ der Note befriedigend. Wer mehr will, muss die überdurchschnittliche Leistung selbst darlegen und beweisen; bewertet der Arbeitgeber schlechter als durchschnittlich, trägt er die Last.

Seit dem 1. Januar 2025 ist die elektronische Erteilung zulässig — aber nur mit Ihrer Einwilligung und in der Form des § 126a BGB, also mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ein PDF genügt nicht.

Ein Zwischenzeugnis wirkt wie ein Anker: Von einer dort vergebenen Bewertung darf der Arbeitgeber im Endzeugnis ohne sachlichen Grund nicht nach unten abweichen.

Endet das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, entfällt die Gerichtsgebühr vollständig. Die Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG sagt es unmissverständlich: „Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr.“ Sie wird also nicht ermäßigt, sondern fällt weg. Ein Teilvergleich genügt dafür nicht. Da sich ein großer Teil der Verfahren im Gütetermin vergleichsweise erledigt, zahlen viele Kläger am Ende keine Gerichtsgebühr.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Nur „ein Zeugnis“ verlangen. Ohne ausdrückliches Verlangen schuldet der Arbeitgeber lediglich das einfache Zeugnis ohne Bewertung.

Monatelang zuwarten. Der Anspruch kann verwirken, wenn Zeitablauf und Umstände zusammenkommen — eine frühe, nachweisbare Aufforderung verhindert das.

Auf eine bessere Note klagen, ohne Belege zu haben. Die Darlegungs- und Beweislast für alles über dem Durchschnitt liegt bei Ihnen.

Nur „besser“ beantragen, statt den gewünschten Wortlaut vorzulegen. Ohne konkreten Vorschlag ist der Antrag schwer zu tenorieren.

Ein per E-Mail geschicktes PDF als Erfüllung hinnehmen. Elektronisch geht nur mit Ihrer Einwilligung und mit qualifizierter Signatur.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Habe ich Anspruch auf ein gutes Zeugnis?

Auf ein Zeugnis ja, auf eine gute Note nicht ohne Weiteres. Nach BAG 9 AZR 584/13 entspricht die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ der Note befriedigend und damit einer durchschnittlichen Leistung. Wollen Sie eine bessere Beurteilung, müssen Sie darlegen und beweisen, dass Ihre Leistung tatsächlich gut oder sehr gut war. Bewertet der Arbeitgeber umgekehrt schlechter als durchschnittlich, muss er das begründen.

Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis?

Das einfache Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Das qualifizierte Zeugnis erstreckt sich darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis — und der Arbeitgeber schuldet es nur, wenn Sie es ausdrücklich verlangen. Für Bewerbungen ist praktisch immer das qualifizierte Zeugnis gemeint.

Darf mein Arbeitgeber mir das Zeugnis als PDF schicken?

Seit dem 1. Januar 2025 ist die elektronische Erteilung grundsätzlich möglich, aber an zwei Bedingungen geknüpft: Sie müssen einwilligen, und es muss die elektronische Form des § 126a BGB gewahrt sein, also eine qualifizierte elektronische Signatur tragen. Ein eingescanntes oder einfach als PDF versandtes Zeugnis erfüllt den Anspruch nicht — Sie können dann weiterhin ein unterschriebenes Zeugnis auf Papier verlangen.

Sind Geheimcodes im Zeugnis erlaubt?

Nein. § 109 Abs. 2 GewO verlangt, dass das Zeugnis klar und verständlich formuliert ist, und verbietet Merkmale oder Formulierungen, die den Zweck haben, eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Verschlüsselte Botschaften sind damit unzulässig und können im Wege der Berichtigung angegriffen werden.

Wie lange kann ich das Zeugnis noch verlangen?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht, aber der Anspruch kann verwirken. Dafür müssen zwei Voraussetzungen zusammentreffen: ein erheblicher Zeitablauf und Umstände, aus denen der Arbeitgeber schließen durfte, Sie würden das Zeugnis nicht mehr fordern. Wie lange das dauert, beurteilen die Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls. Zusätzlich kann eine wirksame vertragliche Ausschlussfrist greifen — fordern Sie deshalb früh und nachweisbar.

Was kostet eine Zeugnisklage?

Den Streitwert setzt das Gericht fest; in der arbeitsgerichtlichen Praxis orientiert er sich bei der Zeugniserteilung überwiegend an einem Monatsgehalt. Bei einem Streitwert von 3.000 EUR beträgt die Gerichtsgebühr 251,00 EUR. Endet das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich — was bei Zeugnisstreitigkeiten sehr häufig ist, weil man sich auf einen Wortlaut einigt —, entfällt sie vollständig. Den eigenen Anwalt tragen Sie in der ersten Instanz selbst, den der Gegenseite aber auch bei einer Niederlage nicht.

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