Arbeitszeugnis einklagen
Auf die Erteilung haben Sie Anspruch — auf eine gute Note nicht ohne Weiteres
§ 109 GewO gibt jedem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das einfache Zeugnis enthält mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit; auf Verlangen muss sich das Zeugnis darüber hinaus auf Leistung und Verhalten erstrecken — das qualifizierte Zeugnis. Absatz 2 verlangt, dass es klar und verständlich formuliert ist und keine Formulierungen enthält, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen sollen. Die berüchtigten Geheimcodes sind damit unzulässig.
Bei der Note wird es schwieriger, und hier entscheidet sich, ob eine Klage Sinn hat. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (9 AZR 584/13), dass die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ der Note befriedigend entspricht, also einer durchschnittlichen Leistung. Wer eine bessere Beurteilung will, muss vor Gericht darlegen und beweisen, dass seine Leistung tatsächlich gut oder sehr gut war. Umgekehrt trägt der Arbeitgeber die Last, wenn er unterdurchschnittlich bewertet. Klagen scheitern deshalb häufig an der Note und haben bei formalen Mängeln oder fehlenden Pflichtangaben deutlich bessere Aussichten.
Neu seit dem 1. Januar 2025 ist die Form. Früher schloss § 109 Abs. 3 GewO die elektronische Erteilung ausdrücklich aus; seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV kann das Zeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden. Gemeint ist die elektronische Form des § 126a BGB, also eine qualifizierte elektronische Signatur. Ein eingescanntes oder als PDF versandtes Zeugnis genügt dafür nicht — und ohne Ihre Einwilligung bleibt es ohnehin bei der Papierform.
