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Behördengänge Wohngeldstelle

Mietzuschuss · Lastenzuschuss · Wohngeld-Plus

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Die Wohngeldstelle ist zuständig für Wohngeld — einen staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten, als Mietzuschuss für Mietende und als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümer. Der wichtigste Punkt zuerst, weil fast jede Erwartung daran scheitert: Die Höhe folgt einer Formel, nicht einer Einkommensgrenze. § 19 Abs. 1 WoGG schreibt sie vor als 1,15 · (M − (a + b · M + c · Y) · Y), mit M für die berücksichtigte Miete oder Belastung und Y für das Gesamteinkommen. Y kommt darin zweimal vor — das Einkommen geht im Quadrat ein — und der Term b · M · Y verknüpft Miete und Einkommen. Eine Einkommensgrenze, ab der Wohngeld ausgeschlossen wäre, kennt das Gesetz deshalb nicht.

Heizkosten- und Klimakomponente sind seit Wohngeld-Plus dauerhaft enthalten und nicht gesondert zu beantragen. Es sind aber keine Beträge je Quadratmeter, sondern feste Monatsbeträge nach Haushaltsgröße: bei einer Person 110,40 Euro für die Heizkosten und 19,20 Euro als Klimakomponente. Sie erhöhen den Höchstbetrag der berücksichtigungsfähigen Miete — liegt Ihre Miete darunter, wirken sie sich nicht aus.

Letzte Aktualisierung 28. August 2026
Zuständige Behörde Wohngeldstelle (Gemeinde / Stadt / Kreis)
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Wohngeldstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Nützliche Informationen

Höhe Formel des § 19 WoGG
Miete, Einkommen, Haushalt
Nicht im Kopf zu rechnen
Einkommen Keine Einkommensgrenze
Gesamteinkommen, § 13 WoGG
Nach Freibeträgen
Bewilligung 12 Monate, bis zu 24
Ab dem Antragsmonat
Rechtzeitig verlängern
Rechtsweg Widerspruch kostenlos
Verwaltungsgericht, nicht Sozialgericht
Gerichtskostenfrei
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Wohngeldstelle

Wie viel Wohngeld bekomme ich?

Das lässt sich nur rechnen, nicht schätzen. § 19 Abs. 1 WoGG gibt die Formel 1,15 · (M − (a + b · M + c · Y) · Y) vor: M ist die berücksichtigte Miete, Y das Gesamteinkommen, und a, b und c sind Beiwerte, die die Anlage 2 nach der Haushaltsgröße festlegt. Weil Y zweimal vorkommt, geht das Einkommen im Quadrat ein. Zur Einordnung: Nach der amtlichen Statistik bezogen am Jahresende 2024 rund 1,242 Millionen Haushalte Wohngeld, im Schnitt 287 Euro monatlich — über Ihren Fall sagt ein Durchschnitt allerdings nichts.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Mietende und selbstnutzende Eigentümer mit geringem Einkommen. Eine Einkommensgrenze gibt es nicht — der Anspruch endet dort, wo die Formel null oder weniger ergibt, und dieser Punkt hängt von Miete, Haushaltsgröße und Mietenstufe ab. Ausgeschlossen sind nach § 7 Abs. 1 WoGG Empfänger von Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe und ähnlichen Leistungen — aber Satz 3 nennt zwei Ausnahmen: wenn die Leistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird, und wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werden kann. Und nach § 21 Nr. 2 WoGG entfällt der Anspruch erst, wenn alle Haushaltsmitglieder ausgeschlossen sind.

Muss ich den Heizkostenzuschuss extra beantragen?

Nein, beide sind dauerhaft enthalten. Es sind aber keine Beträge je Quadratmeter: § 12 Abs. 6 und 7 WoGG nennt feste Monatsbeträge nach Haushaltsgröße — bei einer Person 110,40 Euro für die Heizkosten und 19,20 Euro als Klimakomponente, mit steigenden Beträgen für größere Haushalte. Sie erhöhen den Höchstbetrag der berücksichtigungsfähigen Miete; liegt Ihre Miete ohnehin darunter, wirken sie sich nicht aus.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Eine bundesweite Vorgabe für die Bearbeitungsdauer gibt es nicht; sie hängt von der Kommune ab. Wichtiger ist der Beginn: Nach § 25 Abs. 2 WoGG läuft der Bewilligungszeitraum ab dem Ersten des Antragsmonats — reichen Sie also früh ein und liefern Sie Unterlagen nach. Der Zeitraum soll zwölf Monate betragen, kann aber verkürzt, geteilt oder auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Steht der Anspruch dem Grunde nach fest, kommt ein Vorschuss nach § 42 SGB I in Betracht.

Kostet die Klage gegen den Bescheid etwas?

Gerichtskosten fallen nicht an — zuständig ist allerdings das Verwaltungsgericht, nicht das Sozialgericht: § 51 SGG zählt die Sachgebiete der Sozialgerichtsbarkeit abschließend auf, und Wohngeld steht dort nicht. Die Kostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO und gilt erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2019 (5 C 2.18), das wohngeldrechtliche Streitigkeiten den Angelegenheiten der Fürsorge zuordnete und dafür seine eigene frühere Rechtsprechung aufgab. Eigene Anwaltskosten zahlen Sie gleichwohl selbst.

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