Was kostet die BG den Arbeitnehmer?
Nichts. Heilbehandlung, Arznei- und Hilfsmittel sowie Rehabilitation sind ohne Zuzahlung. Die Beiträge trägt allein das Unternehmen — und das ist bewehrt: § 209 Abs. 2 SGB VII erfasst als Ordnungswidrigkeit, wer Versicherten Beiträge vom Arbeitsentgelt abzieht.
Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?
Hier stehen zwei Dreien nebeneinander. § 193 Abs. 1 SGB VII verpflichtet das Unternehmen zur Anzeige, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie „mehr als drei Tage“ arbeitsunfähig werden — das ist die Schwelle. Die Anzeige selbst ist binnen drei Tagen nach Kenntnis zu erstatten — das ist die Frist. Bei genau drei Tagen Arbeitsunfähigkeit greift die Anzeigepflicht noch nicht.
Was zahlt die BG?
Heilbehandlung, Klinik, Rehabilitation, Arznei- und Hilfsmittel — ohne Zuzahlung. Das Verletztengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB VII 80 vom Hundert des Regelentgelts und darf das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen; „80 Prozent vom Brutto“ ist deshalb zweifach ungenau. Die Verletztenrente setzt nach § 56 SGB VII eine MdE von wenigstens 20 über die 26. Woche hinaus voraus: Zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes sind die Vollrente bei MdE 100; bei MdE 20 erhalten Sie 20 Prozent davon, also rund ein Siebtel des JAV.
Müssen sich alle Unternehmen anmelden?
Ja. Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes, und § 192 Abs. 1 SGB VII verlangt die Anzeige binnen einer Woche — gerechnet ab dem Eröffnungstag oder dem Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten, je nachdem, was früher liegt. Das Bußgeld beträgt bis zu 2.500 Euro: Die Unternehmensanzeige steht in § 209 Abs. 1 Nr. 8 und fällt damit unter die „übrigen Fälle“ des Absatzes 3. Der oft genannte Rahmen von 10.000 Euro gilt nur für die Nummern 1 bis 3a — Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften.
Ist der Widerspruch kostenlos?
Der Widerspruch beim Träger ist für alle kostenlos. Vor dem Sozialgericht gilt § 183 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger und Hinterbliebene — ausdrücklich nur, „soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft“ beteiligt sind. Ein Unternehmen, das einen Beitrags- oder Veranlagungsbescheid angreift, steht dort nicht: Für den ordnet § 197a SGG Kosten nach dem Gerichtskostengesetz an. Und der Widerspruch kann nach § 84 Abs. 1 SGG auch zur Niederschrift erklärt werden — mündlich ist also nicht ausgeschlossen.