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Behördengänge Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung · DGUV

9 Behördengänge verfügbar

Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 29 SGB IV sind sie keine gewöhnlichen Behörden, sondern rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung — ausgeübt von Versicherten und Arbeitgebern gemeinsam. Nach den Zahlen der DGUV waren 2024 rund 68,2 Millionen Menschen gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, in fast 127 Millionen Versicherungsverhältnissen. Erfasst sind längst nicht nur Beschäftigte: auch Schülerinnen und Schüler, Studierende, Kinder in Kitas, ehrenamtlich Tätige und Helfende.

Alle Leistungen sind für Arbeitnehmer kostenlos: Behandlung beim D-Arzt, Rehabilitation, Verletztengeld, Unfallrente. Die Beiträge zahlt ausschließlich der Arbeitgeber.

Letzte Aktualisierung 28. August 2026
Zuständiger Träger Berufsgenossenschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts, § 29 SGB IV)
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Berufsgenossenschaft, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Behandlung & Leistungen

Für Arbeitgeber

Nützliche Informationen

Versicherte 68,2 Mio. Menschen
Nicht nur Beschäftigte
Auch Schule, Studium, Ehrenamt
Leistungen Ohne Zuzahlung
Verletztengeld: 80 % Regelentgelt
Höchstens das Netto
Fristen Mehr als drei Tage AU
Anzeige binnen drei Tagen
Anmeldung: eine Woche
Pflicht Alle Unternehmen
Auch ohne Beschäftigte
Bußgeld bis 2.500 EUR

Weitere Verfahren

Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Berufsgenossenschaft

Was kostet die BG den Arbeitnehmer?

Nichts. Heilbehandlung, Arznei- und Hilfsmittel sowie Rehabilitation sind ohne Zuzahlung. Die Beiträge trägt allein das Unternehmen — und das ist bewehrt: § 209 Abs. 2 SGB VII erfasst als Ordnungswidrigkeit, wer Versicherten Beiträge vom Arbeitsentgelt abzieht.

Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?

Hier stehen zwei Dreien nebeneinander. § 193 Abs. 1 SGB VII verpflichtet das Unternehmen zur Anzeige, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie „mehr als drei Tage“ arbeitsunfähig werden — das ist die Schwelle. Die Anzeige selbst ist binnen drei Tagen nach Kenntnis zu erstatten — das ist die Frist. Bei genau drei Tagen Arbeitsunfähigkeit greift die Anzeigepflicht noch nicht.

Was zahlt die BG?

Heilbehandlung, Klinik, Rehabilitation, Arznei- und Hilfsmittel — ohne Zuzahlung. Das Verletztengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB VII 80 vom Hundert des Regelentgelts und darf das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen; „80 Prozent vom Brutto“ ist deshalb zweifach ungenau. Die Verletztenrente setzt nach § 56 SGB VII eine MdE von wenigstens 20 über die 26. Woche hinaus voraus: Zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes sind die Vollrente bei MdE 100; bei MdE 20 erhalten Sie 20 Prozent davon, also rund ein Siebtel des JAV.

Müssen sich alle Unternehmen anmelden?

Ja. Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes, und § 192 Abs. 1 SGB VII verlangt die Anzeige binnen einer Woche — gerechnet ab dem Eröffnungstag oder dem Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten, je nachdem, was früher liegt. Das Bußgeld beträgt bis zu 2.500 Euro: Die Unternehmensanzeige steht in § 209 Abs. 1 Nr. 8 und fällt damit unter die „übrigen Fälle“ des Absatzes 3. Der oft genannte Rahmen von 10.000 Euro gilt nur für die Nummern 1 bis 3a — Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften.

Ist der Widerspruch kostenlos?

Der Widerspruch beim Träger ist für alle kostenlos. Vor dem Sozialgericht gilt § 183 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger und Hinterbliebene — ausdrücklich nur, „soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft“ beteiligt sind. Ein Unternehmen, das einen Beitrags- oder Veranlagungsbescheid angreift, steht dort nicht: Für den ordnet § 197a SGG Kosten nach dem Gerichtskostengesetz an. Und der Widerspruch kann nach § 84 Abs. 1 SGG auch zur Niederschrift erklärt werden — mündlich ist also nicht ausgeschlossen.

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