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Behördengang suchen

Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen

Berufsgenossenschaft · Heilbehandlung nach § 34 SGB VII

PersönlichOhne ZuzahlungPflicht des Arztes

Hier ist Genauigkeit wichtiger als Nachdruck, weil die verbreitete Formel — „der Hausarzt darf nicht behandeln, sonst zahlt die BG nicht“ — in beiden Hälften unzutreffend ist. Die Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt folgt aus dem Vertrag, den die Unfallversicherungsträger nach § 34 Abs. 3 SGB VII mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung schließen. Dieser Vertrag bindet die Ärztinnen und Ärzte; dem Verletzten legt er keine Pflicht auf. Wer zuerst beim Hausarzt sitzt, hat nichts falsch gemacht — der Hausarzt muss weiterverweisen. Und die Vorstellung ist nicht immer nötig: Bei leichten Verletzungen, die über den Unfalltag hinaus nicht zu Arbeitsunfähigkeit führen und nur kurz behandelt werden müssen, bleibt es bei der allgemeinen Heilbehandlung; bei isolierten Augen- oder HNO-Verletzungen führt der Weg zur jeweiligen Fachärztin. Ihr Anspruch auf Heilbehandlung entsteht nach § 26 SGB VII aus dem Versicherungsfall, nicht aus der Arztwahl.

Dass „die BG dann nicht zahlt“, ist als Drohung geläufig und als Rechtssatz falsch. Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur unter den Voraussetzungen des § 66 SGB I versagt oder entzogen werden, und dessen Absatz 3 ist eindeutig: erst „nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist“. Es braucht also eine schriftliche Ankündigung und eine gesetzte Frist. Ein automatischer Verlust, weil jemand zum falschen Arzt ging oder eine Woche zu spät meldete, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Was Sie wirklich tun müssen, ist schlicht: sagen, dass es ein Arbeitsunfall war — damit überhaupt das BG-Verfahren und nicht das Kassenverfahren läuft.

Was der Durchgangsarzt tatsächlich leistet, geht über die Behandlung hinaus: Er entscheidet, ob der Fall in die besondere Heilbehandlung der Unfallversicherung gehört oder in die allgemeine, und er erstattet den Bericht, auf dem das gesamte weitere Verfahren aufsetzt. Deshalb ist die eigentliche Empfehlung nicht „gehen Sie zum D-Arzt, sonst zahlt niemand“, sondern: Sagen Sie, dass es ein Arbeitsunfall war, und achten Sie darauf, dass der Hergang im Bericht so steht, wie er war.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 26 und 34 SGB VII, § 66 SGB I
VerifizierungGeprüft an SGB VII, SGB I und SGG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Berufsgenossenschaft, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenOhne ZuzahlungAuch Arznei- und Hilfsmittel
PflichtadressatDie Ärztin§ 34 Abs. 3 SGB VII
Entfällt beiLeichten FällenKeine AU über den Unfalltag
Ihre AufgabeDen Unfall benennenSonst läuft das Kassenverfahren
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Ausweis und Krankenversichertenkarte

Die Karte wird auch bei einem Arbeitsunfall eingelesen, obwohl nicht die Krankenkasse zahlt — sie dient der Identifikation. Der entscheidende Unterschied entsteht dadurch, dass Sie den Arbeitsunfall benennen.

Name und Anschrift des Unternehmens

Der Bericht geht an den zuständigen Unfallversicherungsträger, und der bestimmt sich nach dem Unternehmen. Ohne diese Angabe muss die Praxis nachrecherchieren, was den Bericht verzögert.

Ihre Schilderung des Hergangs

Kurz und konkret: Zeitpunkt, Tätigkeit, Ablauf, erste Beschwerden. Was hier aufgenommen wird, prägt das gesamte Verfahren — Korrekturen später wirken wie nachgeschobene Behauptungen.

Vorbefunde zu derselben Körperregion

Frühere Verletzungen oder Verschleißbefunde am selben Gelenk werden ohnehin geprüft. Sie von sich aus zu nennen ist besser, als sie später aus der Akte vorgehalten zu bekommen — die Frage ist nie, ob eine Vorschädigung bestand, sondern welchen Anteil das Unfallereignis hatte.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Ärztliche Hilfe aufsuchen — und den Arbeitsunfall benennen

    Praxis, Notaufnahme oder Durchgangsarzt: Wichtig ist der Satz, dass es ein Arbeitsunfall oder Wegeunfall war. Er entscheidet über das Verfahren, nicht die Wahl der Tür.

  2. 2

    Die Weiterverweisung der Ärztin überlassen

    Ob eine Vorstellung beim Durchgangsarzt nötig ist, richtet sich nach dem Vertrag, den die Unfallversicherungsträger nach § 34 Abs. 3 SGB VII mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geschlossen haben. Dieser Vertrag verpflichtet die Ärzteschaft. Sie müssen die medizinische Einordnung nicht selbst vornehmen.

  3. 3

    Einen Durchgangsarzt in der Nähe finden

    Die Landesverbände der DGUV führen Verzeichnisse zugelassener Durchgangsärzte; auch unfallchirurgische Notaufnahmen sind erreichbar. Sie sind an keine bestimmte Praxis gebunden.

  4. 4

    Den Bericht auf den Hergang prüfen

    Bitten Sie um eine Kopie des Durchgangsarztberichts und lesen Sie den geschilderten Hergang nach. Er ist die Tatsachengrundlage aller späteren Entscheidungen — auch der über eine Rente.

  5. 5

    Weiterbehandlung und Wiedervorstellung wahrnehmen

    Der Durchgangsarzt steuert den weiteren Verlauf und dokumentiert ihn. Nicht wahrgenommene Termine erschweren später den Nachweis, dass Beschwerden auf den Unfall zurückgehen — und darum geht es bei der Feststellung der MdE.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Für Versicherte ohne ZuzahlungDie Kosten trägt der Unfallversicherungsträger
Behandlung beim DurchgangsarztOhne Zuzahlung
Arznei- und VerbandmittelOhne Zuzahlung
HilfsmittelOhne Zuzahlung
RehabilitationOhne Zuzahlung
Beiträge zur UnfallversicherungTrägt das Unternehmen
Anspruchsgrundlage§ 26 SGB VII

Die Beitragslast liegt beim Unternehmen; § 209 Abs. 2 SGB VII stellt es sogar unter Bußgeld, Versicherten Beiträge vom Entgelt abzuziehen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Vorstellung beim Durchgangsarzt ist nicht in jedem Fall vorgesehen. Führt die Verletzung über den Unfalltag hinaus nicht zu Arbeitsunfähigkeit und ist die Behandlung voraussichtlich kurz, bleibt es bei der allgemeinen Heilbehandlung. Bei isolierten Augen- oder HNO-Verletzungen führt der Weg zur jeweiligen Fachärztin statt zum Durchgangsarzt. Die Einordnung nimmt die behandelnde Ärztin vor.

Ein Durchgangsarzt ist keine Zuweisung: Sie können unter den zugelassenen Ärztinnen und Ärzten wählen und bei fehlendem Vertrauen wechseln. Bei erheblichen Verletzungen sehen die Träger besondere Verfahren mit dafür zugelassenen Kliniken vor — auch das entscheidet die ärztliche Seite, nicht Sie.

Das Verletztengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB VII 80 vom Hundert des Regelentgelts — und darf dabei das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Beide Hälften zählen. „80 Prozent vom Brutto“ ist zweifach ungenau: Bemessungsgrundlage ist das Regelentgelt, nicht schlicht der Bruttolohn, und die Deckelung auf das Netto greift in der Praxis oft — bei höheren Einkommen liegen 80 Prozent des Brutto über dem Netto. Wer mit „80 Prozent meines Bruttos“ plant, rechnet mit einer Zahl, die er nicht bekommt.

Vorschäden schließen die Anerkennung nicht aus. Geprüft wird, ob das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war — nicht, ob das Gelenk zuvor makellos war. Nennen Sie Vorbefunde deshalb von sich aus; verschwiegen und später aus der Akte hervorgeholt, beschädigen sie die Glaubwürdigkeit der gesamten Schilderung.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Glauben, der Gang zum Hausarzt koste den Anspruch. Der Anspruch folgt aus § 26 SGB VII. Versagt werden können Leistungen nur nach § 66 Abs. 3 SGB I — nach schriftlichem Hinweis und gesetzter Frist.

Den Arbeitsunfall nicht benennen. Das ist der einzige Schritt, der wirklich bei Ihnen liegt. Ohne ihn läuft das Verfahren der Krankenkasse, mit Zuzahlungen.

Den Durchgangsarztbericht nie zu Gesicht bekommen. Bitten Sie um eine Kopie und prüfen Sie den Hergang. Spätere Korrekturen wirken wie nachgeschobene Behauptungen.

Vorschäden verschweigen. Sie stehen ohnehin in den Akten. Entscheidend ist nicht ihre Existenz, sondern der wesentliche Anteil des Unfallereignisses.

Termine zur Wiedervorstellung verstreichen lassen. Die lückenlose Dokumentation des Verlaufs ist die Grundlage jeder späteren MdE-Feststellung.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Darf mein Hausarzt einen Arbeitsunfall behandeln?

Der Gang zum Hausarzt ist unschädlich; er muss bei Bedarf zum Durchgangsarzt weiterverweisen. Die Vorstellungspflicht folgt aus dem Vertrag nach § 34 Abs. 3 SGB VII, der die Ärzteschaft bindet — der verletzten Person legt er keine Pflicht auf. Bei leichten Verletzungen ohne Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus bleibt es ohnehin bei der allgemeinen Heilbehandlung.

Verliere ich Leistungen, wenn ich nicht zum D-Arzt gehe?

Nicht automatisch. Der Anspruch auf Heilbehandlung entsteht nach § 26 SGB VII aus dem Versicherungsfall. Versagen oder entziehen darf der Träger Leistungen nur unter den Voraussetzungen des § 66 SGB I, und dessen Absatz 3 verlangt zuvor einen schriftlichen Hinweis auf diese Folge und eine gesetzte angemessene Frist.

Wann ist keine Vorstellung beim Durchgangsarzt nötig?

Wenn die Verletzung über den Unfalltag hinaus nicht zu Arbeitsunfähigkeit führt und nur kurz behandelt werden muss. Bei isolierten Augen- oder HNO-Verletzungen ist die jeweilige Fachärztin zuständig. Die Einordnung trifft die behandelnde Ärztin.

Was kostet die Behandlung?

Für Versicherte nichts — weder Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel noch für Hilfsmittel oder Rehabilitation. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung trägt das Unternehmen; § 209 Abs. 2 SGB VII stellt es unter Bußgeld, Versicherten Beiträge vom Entgelt abzuziehen.

Kann ich den Durchgangsarzt frei wählen?

Ja, unter den zugelassenen Durchgangsärztinnen und -ärzten. Verzeichnisse führen die Landesverbände der DGUV. Ein Wechsel ist möglich, und unfallchirurgische Notaufnahmen stehen ebenfalls offen.

Was, wenn ich schon vorher Beschwerden an derselben Stelle hatte?

Vorschäden schließen die Anerkennung nicht aus. Geprüft wird, ob das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Nennen Sie Vorbefunde von sich aus — sie stehen ohnehin in den Unterlagen, und verschwiegen beschädigen sie die Glaubwürdigkeit der übrigen Angaben.

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