Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen
Berufsgenossenschaft · Heilbehandlung nach § 34 SGB VII
Hier ist Genauigkeit wichtiger als Nachdruck, weil die verbreitete Formel — „der Hausarzt darf nicht behandeln, sonst zahlt die BG nicht“ — in beiden Hälften unzutreffend ist. Die Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt folgt aus dem Vertrag, den die Unfallversicherungsträger nach § 34 Abs. 3 SGB VII mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung schließen. Dieser Vertrag bindet die Ärztinnen und Ärzte; dem Verletzten legt er keine Pflicht auf. Wer zuerst beim Hausarzt sitzt, hat nichts falsch gemacht — der Hausarzt muss weiterverweisen. Und die Vorstellung ist nicht immer nötig: Bei leichten Verletzungen, die über den Unfalltag hinaus nicht zu Arbeitsunfähigkeit führen und nur kurz behandelt werden müssen, bleibt es bei der allgemeinen Heilbehandlung; bei isolierten Augen- oder HNO-Verletzungen führt der Weg zur jeweiligen Fachärztin. Ihr Anspruch auf Heilbehandlung entsteht nach § 26 SGB VII aus dem Versicherungsfall, nicht aus der Arztwahl.
Dass „die BG dann nicht zahlt“, ist als Drohung geläufig und als Rechtssatz falsch. Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur unter den Voraussetzungen des § 66 SGB I versagt oder entzogen werden, und dessen Absatz 3 ist eindeutig: erst „nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist“. Es braucht also eine schriftliche Ankündigung und eine gesetzte Frist. Ein automatischer Verlust, weil jemand zum falschen Arzt ging oder eine Woche zu spät meldete, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Was Sie wirklich tun müssen, ist schlicht: sagen, dass es ein Arbeitsunfall war — damit überhaupt das BG-Verfahren und nicht das Kassenverfahren läuft.
Was der Durchgangsarzt tatsächlich leistet, geht über die Behandlung hinaus: Er entscheidet, ob der Fall in die besondere Heilbehandlung der Unfallversicherung gehört oder in die allgemeine, und er erstattet den Bericht, auf dem das gesamte weitere Verfahren aufsetzt. Deshalb ist die eigentliche Empfehlung nicht „gehen Sie zum D-Arzt, sonst zahlt niemand“, sondern: Sagen Sie, dass es ein Arbeitsunfall war, und achten Sie darauf, dass der Hergang im Bericht so steht, wie er war.
