Berufskrankheit anzeigen
Berufsgenossenschaft · Feststellungsverfahren nach § 9 SGB VII
Zwei Vorstellungen halten Betroffene regelmäßig davon ab, überhaupt eine Anzeige zu veranlassen — und beide stehen so nicht im Gesetz. Die erste: „Meine Krankheit steht nicht auf der Liste.“ § 9 Abs. 2 SGB VII verpflichtet die Unfallversicherungsträger, eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist, gleichwohl „wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen“, wenn nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Liste ist eine Vermutungsregel, keine Ausschlussliste.
Die zweite: „Ich müsste dafür meinen Beruf aufgeben.“ Der heutige § 9 Abs. 4 SGB VII setzt genau umgekehrt an: Er gilt für Versicherte, „bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde“, und richtet sich an die Träger — sie „haben darauf hinzuwirken“, dass die gefährdende Tätigkeit unterlassen wird, wenn sonst ein Wiederaufleben oder eine Verschlimmerung droht. Das Aufgeben der Tätigkeit ist damit eine Folge der Anerkennung und eine Aufgabe des Trägers — nicht ihre Vorbedingung, die Sie vorab zu erfüllen hätten.
Und Sie müssen auf niemanden warten. § 202 SGB VII verpflichtet Ärztinnen und Zahnärzte, den begründeten Verdacht unverzüglich anzuzeigen; eine Zustimmung der Patientin verlangt die Vorschrift nicht. Unabhängig davon können Sie sich selbst und formlos an den zuständigen Träger wenden — auch das setzt das Feststellungsverfahren in Gang.
