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Berufskrankheit anzeigen

Berufsgenossenschaft · Feststellungsverfahren nach § 9 SGB VII

SchriftlichKostenlosAuch selbst meldbar

Zwei Vorstellungen halten Betroffene regelmäßig davon ab, überhaupt eine Anzeige zu veranlassen — und beide stehen so nicht im Gesetz. Die erste: „Meine Krankheit steht nicht auf der Liste.“ § 9 Abs. 2 SGB VII verpflichtet die Unfallversicherungsträger, eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist, gleichwohl „wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen“, wenn nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Liste ist eine Vermutungsregel, keine Ausschlussliste.

Die zweite: „Ich müsste dafür meinen Beruf aufgeben.“ Der heutige § 9 Abs. 4 SGB VII setzt genau umgekehrt an: Er gilt für Versicherte, „bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde“, und richtet sich an die Träger — sie „haben darauf hinzuwirken“, dass die gefährdende Tätigkeit unterlassen wird, wenn sonst ein Wiederaufleben oder eine Verschlimmerung droht. Das Aufgeben der Tätigkeit ist damit eine Folge der Anerkennung und eine Aufgabe des Trägers — nicht ihre Vorbedingung, die Sie vorab zu erfüllen hätten.

Und Sie müssen auf niemanden warten. § 202 SGB VII verpflichtet Ärztinnen und Zahnärzte, den begründeten Verdacht unverzüglich anzuzeigen; eine Zustimmung der Patientin verlangt die Vorschrift nicht. Unabhängig davon können Sie sich selbst und formlos an den zuständigen Träger wenden — auch das setzt das Feststellungsverfahren in Gang.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 9 und 202 SGB VII
VerifizierungGeprüft an SGB VII, SGB VI und amtlicher Bezugsgröße
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Berufsgenossenschaft, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
VerfahrenKostenlosGutachten trägt der Träger
Nicht gelistetTrotzdem möglich§ 9 Abs. 2 SGB VII
Ärztliche AnzeigeUnverzüglichPflicht nach § 202
RenteAb MdE 20Wie beim Arbeitsunfall
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Lückenlose Arbeitsanamnese

Alle Tätigkeiten, auch Jahrzehnte zurückliegende, mit Zeitraum, Arbeitgeber, konkreter Verrichtung und Belastung. Bei Berufskrankheiten liegt die Ursache oft weit vor der Erkrankung; was in dieser Aufstellung fehlt, wird nicht ermittelt.

Nachweise über die Exposition

Arbeitsverträge, Zeugnisse, Sicherheitsdatenblätter, Mess- und Lärmprotokolle, Betriebsanweisungen. Auch Angaben ehemaliger Kolleginnen helfen, wenn der Betrieb nicht mehr existiert — das ist häufiger der Fall als gedacht.

Vollständige ärztliche Befunde

Diagnosen, Verlauf, Vorbefunde, Befunde anderer Fachrichtungen. Entscheidend ist nicht nur die Diagnose, sondern der zeitliche Verlauf im Verhältnis zur beruflichen Belastung.

Namen früherer Kolleginnen und Vorgesetzter

Sie können Art und Umfang der Belastung bestätigen, wenn Unterlagen fehlen. Bei alten Expositionen ist Zeugenwissen oft das einzige verbleibende Beweismittel.

Eine eigene formlose Anzeige

Ein Schreiben mit Namen, Geburtsdatum, Erkrankung, vermuteter Ursache und Arbeitsanamnese genügt. Sie sind auf die ärztliche Anzeige nach § 202 SGB VII nicht angewiesen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Die Anzeige veranlassen — oder selbst erstatten

    Ärztinnen und Zahnärzte sind nach § 202 SGB VII bei begründetem Verdacht zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet. Warten Sie darauf nicht: Eine formlose eigene Meldung an den zuständigen Träger setzt dasselbe Verfahren in Gang.

  2. 2

    Die Arbeitsanamnese vollständig aufstellen

    Chronologisch, mit Zeiträumen, Tätigkeiten und Belastungen. Das ist der Teil des Verfahrens, den nur Sie liefern können — die Ermittlungen des Trägers folgen dem, was Sie angeben. Eine später ergänzte Tätigkeit wirkt wie eine nachgeschobene Behauptung.

  3. 3

    Am Ermittlungsverfahren mitwirken

    Der Träger ermittelt die Exposition, befragt Betriebe und lässt begutachten. Kosten entstehen Ihnen dabei nicht. Sie können eigene Unterlagen jederzeit nachreichen und sollten sich Kopien von allem behalten, was Sie einreichen.

  4. 4

    Auch die Nicht-Listen-Variante ausdrücklich ansprechen

    Steht Ihre Erkrankung nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung, benennen Sie § 9 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich. Der Träger hat dann zu prüfen, ob nach neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die Voraussetzungen einer Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ vorliegen.

  5. 5

    Den Bescheid prüfen — und die Frist beachten

    Bei Ablehnung steht der Widerspruch offen: ein Monat, nach § 84 SGG auch zur Niederschrift. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, verlängert § 66 SGG die Frist auf einem Jahr.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Für Versicherte kostenfreiErmittlungen und Gutachten trägt der Unfallversicherungsträger
Anzeige und FeststellungsverfahrenKostenlos
GutachtenBeauftragt und bezahlt der Träger
Heilbehandlung bei AnerkennungOhne Zuzahlung
RenteAb MdE 20, zwei Drittel JAV bei MdE 100
Nicht gelistete KrankheitAnerkennung nach § 9 Abs. 2 möglich
WiderspruchKostenlos, ein Monat

Zur Verfahrensdauer gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Sie hängt davon ab, wie weit die Exposition zurückliegt und wie vollständig die Arbeitsanamnese ist — der eine Punkt, den Sie selbst beeinflussen können.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Wer unter der Schwelle bleibt, sollte trotzdem weiterlesen. Derselbe § 56 Abs. 1 SGB VII lässt mehrere Versicherungsfälle zusammenrechnen: Erreichen die Vom-Hundert-Sätze zusammen wenigstens 20 und beträgt jeder einzelne mindestens 10, entsteht für jeden von ihnen ein Rentenanspruch. Zwei Arbeitsunfälle mit je einer MdE von 10 führen also nicht zu nichts, sondern zu zwei Renten. Das gilt auch über die Jahre hinweg und auch bei einer Kombination aus Arbeitsunfall und Berufskrankheit — Grund genug, jeden Versicherungsfall melden zu lassen, selbst wenn er für sich genommen folgenlos scheint.

Beim Kostenrisiko lohnt eine Unterscheidung, die auf keiner Übersicht steht und die Unternehmen teuer zu stehen kommt. § 183 SGG macht das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen und deren Sonderrechtsnachfolger — und zwar ausdrücklich nur, „soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft“ beteiligt sind. Unternehmerinnen und Unternehmer, die einen Beitragsbescheid oder ihre Gefahrklasse angreifen, stehen dort nicht. Für sie ordnet § 197a SGG an, dass Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden. Für Versicherte gilt die Gratisregel also uneingeschränkt; für den Betrieb im Beitragsstreit gilt sie nicht.

Zwischen Anzeige und Anerkennung liegt die Kausalitätsprüfung, und sie ist der eigentliche Kern des Verfahrens: Nicht ob die Krankheit vorliegt, sondern ob die berufliche Einwirkung für sie wesentlich war. Vorerkrankungen und private Ursachen schließen die Anerkennung deshalb nicht aus — sie müssen nur gegen den beruflichen Anteil abgewogen werden. Das spricht dafür, sie von sich aus zu nennen.

Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen, und § 84 SGG hält dazu vier Dinge bereit, die selten irgendwo stehen. Erstens die Form: schriftlich, elektronisch nach § 36a Abs. 2 SGB I, schriftformersetzend nach § 36a Abs. 2a SGB I und § 9a Abs. 5 OZG — oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat. „Mündlich reicht nicht“ ist damit falsch. Zweitens: Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Drittens wahrt Absatz 2 die Frist auch dann, wenn der Widerspruch bei einer anderen inländischen Behörde oder bei irgendeinem Versicherungsträger eingeht — bei der falschen BG oder bei der Krankenkasse eingeworfen ist also nicht verloren. Und viertens gelten nach Absatz 2 Satz 3 die §§ 66 und 67 SGG entsprechend: ohne oder mit unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung einem Jahr statt einem Monat, und bei unverschuldeter Verhinderung Wiedereinsetzung binnen einem Monat nach Wegfall des Hindernisses, in dem der Widerspruch zugleich nachzuholen ist.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Aufgeben, weil die Krankheit nicht auf der Liste steht. § 9 Abs. 2 SGB VII verpflichtet den Träger, auch nicht bezeichnete Krankheiten wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, wenn neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse das tragen.

Glauben, man müsse zuerst den Beruf aufgeben. § 9 Abs. 4 SGB VII setzt eine anerkannte Berufskrankheit voraus und richtet sich an den Träger, der auf das Unterlassen hinzuwirken hat.

Auf die ärztliche Anzeige warten. Sie können selbst und formlos melden. Die Pflicht des Arztes nach § 202 SGB VII ersetzt Ihre Möglichkeit nicht — sie tritt daneben.

Die Arbeitsanamnese unvollständig einreichen. Ermittelt wird, was angegeben ist. Eine erst nach der Ablehnung nachgetragene Tätigkeit verliert an Überzeugungskraft.

Vorerkrankungen verschweigen. Sie stehen in den Akten. Entscheidend ist nicht ihr Fehlen, sondern der wesentliche Anteil der beruflichen Einwirkung.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was ist, wenn meine Krankheit nicht in der Liste steht?

Dann bleibt § 9 Abs. 2 SGB VII: Der Unfallversicherungsträger hat eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, wenn nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen vorliegen. Sprechen Sie diese Vorschrift in der Anzeige ausdrücklich an.

Muss ich meinen Beruf aufgeben, damit die Krankheit anerkannt wird?

Nein. § 9 Abs. 4 SGB VII betrifft Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit bereits anerkannt wurde, und verpflichtet die Träger, darauf hinzuwirken, dass die gefährdende Tätigkeit unterlassen wird, wenn sonst ein Wiederaufleben oder eine Verschlimmerung droht. Das Unterlassen ist Folge der Anerkennung, nicht deren Voraussetzung.

Wer muss eine Berufskrankheit melden?

Ärztinnen und Zahnärzte sind nach § 202 SGB VII verpflichtet, den begründeten Verdacht unverzüglich anzuzeigen; eine Zustimmung der Patientin verlangt die Vorschrift nicht. Auch Unternehmen sind nach § 193 Abs. 2 SGB VII anzeigepflichtig, wenn sie Anhaltspunkte haben. Und Sie selbst können formlos melden.

Was kostet das Verfahren?

Für Versicherte nichts. Ermittlungen und Gutachten beauftragt und bezahlt der Unfallversicherungsträger. Auch der Widerspruch ist kostenlos, und das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte nach § 183 SGG kostenfrei.

Wie lange dauert das Feststellungsverfahren?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Dauer hängt vor allem davon ab, wie weit die Exposition zurückliegt und wie vollständig die Arbeitsanamnese ist — der eine Faktor, den Sie beeinflussen können. Bleibt der Träger untätig, kommt eine Untätigkeitsklage in Betracht.

Was bekomme ich bei Anerkennung?

Dieselben Leistungen wie nach einem Arbeitsunfall: Heilbehandlung ohne Zuzahlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verletztengeld und — bei einer MdE von wenigstens 20 über die 26. Woche hinaus — eine Verletztenrente nach § 56 SGB VII.

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