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Behördengänge DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt)

Marken · Patente · Designs · Gebrauchsmuster

5 Behördengänge verfügbar

Das DPMA schützt geistiges Eigentum: Marken, Patente, Gebrauchsmuster und Designs. Jedes Unternehmen und jeder Erfinder kann hier Schutzrechte anmelden.

Letzte Aktualisierung 28. August 2026
Zuständige Behörde Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), München
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Deutsche Patent- und Markenamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Verfügbare Dienstleistungen

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Nützliche Informationen

Marke 290 EUR, drei Klassen
10 Jahre, verlängerbar
Online anmelden
Patent 40 EUR bis zehn Ansprüche
20 Jahre Schutz
Technische Erfindungen
Gebrauchsmuster 30 EUR
Sechs Monate Schonfrist
Schnellschutz
Design 60 EUR bis zehn Designs
25 Jahre max.
Optische Gestaltung
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt)

Was kostet eine Marke?

Elektronisch 290 EUR für bis zu drei Klassen, jede weitere 100 EUR. Der Schutz läuft zehn Jahre und ist unbegrenzt verlängerbar — die Verlängerung kostet allerdings 750 EUR und jede weitere Klasse dabei 260 EUR. Wichtiger als der Preis ist aber, was das Amt nicht prüft: Nach § 37 Abs. 1 MarkenG werden nur absolute Schutzhindernisse geprüft, ältere Rechte Dritter nicht.

Wie lange gilt ein Patent?

20 Jahre ab Anmeldetag, mit Jahresgebühren ab dem dritten Jahr — von 70 EUR steigend bis 2.030 EUR im zwanzigsten. Voraussetzung ist ein gesonderter Prüfungsantrag nach § 44 PatG, der bis zu sieben Jahre nach der Anmeldung gestellt werden kann; ohne ihn gilt die Anmeldung nach § 58 Abs. 3 PatG als zurückgenommen.

Was ist der Unterschied Patent/Gebrauchsmuster?

Patent: geprüft, 20 Jahre, auch Verfahren. Gebrauchsmuster: ungeprüft, höchstens 10 Jahre, keine Verfahren (§ 2 Nr. 3 GebrMG). Der Unterschied, der am häufigsten den Ausschlag gibt, ist aber ein anderer: Für das Gebrauchsmuster gibt es nach § 3 GebrMG eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten für die eigene Offenbarung. Wer seine Erfindung bereits gezeigt hat, kann kein Patent mehr erhalten — ein Gebrauchsmuster oft noch.

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