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Behördengänge Bauamt

Bauordnung · Genehmigungen · Stadtplanung

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Baurecht besteht aus zwei Ebenen, und fast alle Missverständnisse entstehen daraus, sie zu vermischen. Das Bauplanungsrecht ist Bundesrecht und steht im Baugesetzbuch: Es sagt, wo gebaut werden darf und in welcher Art und welchem Maß. Das Bauordnungsrecht ist nach Artikel 70 des Grundgesetzes Sache der Länder: Die sechzehn Landesbauordnungen sagen, wie gebaut werden muss und welches Verfahren gilt. Eine Bauordnung des Bundes gibt es nicht.

Ob überhaupt gebaut werden darf, entscheidet die Lage des Grundstücks: im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB), im Innenbereich (§ 34), wo sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, oder im Außenbereich (§ 35), wo außer zwölf Gruppen privilegierter Vorhaben fast nichts zulässig ist.

Weil das Verfahren Landesrecht ist, gibt es hier keine bundesweiten Gebühren und keine bundesweiten Fristen. Land und Kommune setzen die Gebühr fest, in aller Regel nach Rohbaukosten oder Bauwert. Was diese Seite dafür liefert, sind die Regeln, die überall gelten — und die Stellen, an denen sie sich unterscheiden.

Letzte Aktualisierung 30. August 2026
Zuständige Behörde Bauaufsichtsbehörde (Kommune / Kreis)
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Bauamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Genehmigungen

Planung & Information

Nützliche Informationen

Baugenehmigung Gebühr nach Bauwert
Bauvorlageberechtigte Person
Verfahren nach Landesrecht
Bauvoranfrage Gebühr nach Satzung
Der Vorbescheid bindet
Befristet, verlängerbar
Verfahrensfrei Ohne Verfahren, nicht ohne Regeln
Grenzen in m³ Brutto-Rauminhalt
Bayern: 75 m³, außen 20 m³
Schwarzbau Bußgeldrahmen nach Landesrecht
Nur die Ordnungswidrigkeit verjährt
Nachträgliche Genehmigung möglich

Weitere Verfahren

Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Bauamt

Was kostet eine Baugenehmigung?

Eine bundeseinheitliche Gebühr gibt es nicht. Land und Kommune setzen sie fest, in aller Regel als Anteil der Rohbaukosten oder des Bauwerts — also proportional zum Vorhaben statt als fester Betrag. Hinzu kommen die Bauvorlagen, die eine Privatleistung sind, und der amtliche Lageplan. Verbindlich ist ausschließlich die Gebührenordnung der Stelle, die entscheidet.

Brauche ich immer einen Architekten?

Verlangt wird eine bauvorlageberechtigte Person, und das ist nicht dasselbe. Die große Bauvorlageberechtigung haben neben Architektinnen und Architekten auch Bauingenieurinnen und Bauingenieure, die in der Liste der Kammer geführt werden; mehrere Länder kennen daneben eine kleine Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes und Bautechniker, beschränkt auf kleine Wohngebäude. Wer im Einzelnen bauvorlageberechtigt ist, regelt die Landesbauordnung.

Was kann ich ohne Genehmigung bauen?

Das regelt jede Landesbauordnung selbst — und die Grenzen stehen in Kubikmetern Brutto-Rauminhalt, nicht in Quadratmetern Grundfläche. In Bayern etwa liegt sie nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO bei 75 m³, im Außenbereich dagegen bei nur 20 m³. Und verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Abstandsflächen, Festsetzungen des Bebauungsplans und Brandschutz gelten unverändert, nur prüft sie vorher niemand.

Was passiert bei Schwarzbau?

Für eine Nutzungsuntersagung genügt nach herrschender Auffassung die formelle Illegalität, also die fehlende Genehmigung. Eine Beseitigungsanordnung setzt zusätzlich materielle Illegalität voraus: Der Bau darf auch nachträglich nicht genehmigungsfähig sein. Ist er es doch, ist die nachträgliche Baugenehmigung der Weg. Und der oft gehörte Satz stimmt nur halb: Verjähren kann die Ordnungswidrigkeit, nicht die baurechtliche Pflicht — die Bauaufsicht kann auch nach Jahrzehnten noch einschreiten.

Was ist eine Bauvoranfrage?

Sie beantwortet eine konkrete Frage verbindlich, bevor die teure Planung beginnt. Die Antwort heißt Vorbescheid, ist ein Verwaltungsakt und bindet die Behörde für ihre Geltungsdauer — anders als eine telefonische Auskunft, die niemanden bindet. Sie bindet allerdings nur zu der Frage, die gestellt wurde, und ist befristet; die Verlängerung ist vor Ablauf zu beantragen.

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