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Behördengänge BAföG-Amt

Amt für Ausbildungsförderung

7 Behördengänge verfügbar

Das BAföG-Amt (Amt für Ausbildungsförderung) verwaltet die staatliche Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es unterstützt Studierende, Schüler und Aufstiegsfortbildende mit finanziellen Leistungen, damit Bildung nicht am Geld scheitert.

Für Studierende ist das Studierendenwerk der Hochschule zuständig, für Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/des Kreises.

Letzte Aktualisierung 28. August 2026
Zuständige Behörde Amt für Ausbildungsförderung (Studierendenwerk / Kreis)
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das BAföG-Amt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Bearbeitungszeit 2–4 Monate
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BAföG gilt ab Antragsmonat
Zuständigkeit Studierendenwerk (Studierende)
Stadt/Kreis (Schüler)
Auslands-BAföG: spezielles Amt
Online-Antrag BAföG Digital
bafoeg-digital.de
Komplett digital möglich
Höchstsatz 992 EUR/Monat
475 + 380 + 102 + 35
Summe unverändert, Bestandteile nicht

Weitere Verfahren

Häufig gestellte Fragen

Fragen zu BAföG-Amt

Wie hoch ist der BAföG-Höchstsatz?

992 EUR/Monat für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen und selbst studentisch pflichtversichert sind. Die Zusammensetzung nach §§ 13 und 13a BAföG lautet: 475 EUR Grundbedarf + 380 EUR Wohnzuschlag + 102 EUR Kranken- und 35 EUR Pflegeversicherungszuschlag. Die Summe ist seit Jahren unverändert, die Bestandteile nicht — ältere Aufstellungen mit 452, 122 und 38 EUR ergeben zufällig dasselbe Ergebnis und führen in jedem anderen Fall in die Irre. Ohne die Versicherungszuschläge sind es 855 EUR, bei Wohnen im Elternhaus tritt an die Stelle der 380 EUR ein Zuschlag von 59 EUR.

Muss ich BAföG zurückzahlen?

Studierenden-BAföG: nur die Hälfte, als zinsloses Staatsdarlehen. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer und beträgt mindestens 130 EUR im Monat; nach 77 Raten wird die Restschuld erlassen. Daraus folgt der oft genannte Höchstbetrag von 10.010 EUR — er steht so nicht im Gesetz. Schüler-BAföG: Vollzuschuss, keine Rückzahlung. Aufstiegs-BAföG: wieder anders — das Darlehen läuft über die KfW.

Was ist Aufstiegs-BAföG?

Trotz des Namens kein BAföG, sondern eine Förderung nach einem eigenen Gesetz, dem AFBG. Der Maßnahmebeitrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beträgt bis zu 15.000 EUR, hälftig Zuschuss und hälftig Darlehen über die KfW — und er wird ohne Einkommens- und Vermögensprüfung gewährt. Bei bestandener Prüfung erlässt die KfW auf gesonderten Antrag 50 Prozent des noch nicht fälligen Darlehens; bei einer Existenzgründung innerhalb von drei Jahren bis zu 100 Prozent.

Bekomme ich Auslands-BAföG?

Ein Antrag lohnt sich auch ohne Inlands-Anspruch, weil im Ausland zusätzliche Bedarfe anerkannt werden. Studiengebühren werden bis 5.600 EUR je Bewilligungszeitraum als Zuschuss übernommen, in Höhe der tatsächlich gezahlten Beträge; für Reisekosten gibt es Pauschalen von je 250 EUR innerhalb und je 500 EUR außerhalb Europas. Der Auslandszuschlag kommt dagegen nur bei Zielländern außerhalb der EU in Betracht. Zuständig ist ein nach Zielland bestimmtes Amt, nicht das Amt Ihrer Hochschule.

Wie viel darf ich nebenbei verdienen?

Der Freibetrag beträgt seit dem 1. Januar 2026 389 EUR monatlich — allerdings vom anrechenbaren Einkommen, nicht vom Bruttolohn. Vom Brutto werden zuvor die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR jährlich und eine Sozialpauschale von 22,3 Prozent abgezogen. Weil die Beträge aufeinander abgestimmt sind, bleibt ein Minijob an der Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR brutto folgenlos. Das ist die Wirkung der Pauschalen, keine eigenständige Regel — bei anderen Beschäftigungsformen trägt die Gleichsetzung nicht.

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