BAföG über die Regelstudienzeit hinaus
Beide Fristen sind großzügiger, als sie meist dargestellt werden
Zwei Punkte entscheiden darüber, ob die Förderung weiterläuft: der Leistungsnachweis und — falls Sie das Fach wechseln wollen — die Frage, bis wann das förderungsunschädlich möglich ist. Beide werden in Ratgebern regelmäßig strenger dargestellt, als das Gesetz sie fasst.
Der Leistungsnachweis ist nach § 48 BAföG „vom fünften Fachsemester an“ vorzulegen; die Bescheinigung wird nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellt. Wichtig ist, was danach steht und fast nie zitiert wird: Wird die Bescheinigung innerhalb von vier Monaten des folgenden Semesters vorgelegt, gilt sie als zum Ende des vorherigen Semesters eingereicht. Und das Amt kann die Vorlage zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Umstände vorliegen, die eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Die Förderung endet also nicht schlagartig, weil ein Formular fehlt.
Beim Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG liegen die Grenzen ebenfalls anders als vielfach behauptet. Aus wichtigem Grund ist der Wechsel an Hochschulen bis zum Beginn des fünften Fachsemesters förderungsunschädlich; beim ersten Wechsel wird bis zum Beginn des vierten Fachsemesters sogar vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Der unabweisbare Grund kennt gar keine Semestergrenze. Wer im vierten Semester liest, ein geförderter Wechsel sei „nur noch in Ausnahmefällen“ möglich, gibt zu früh auf.
