Behördengänge TÜV / DEKRA
Fahrzeugprüfung · Gutachten · Sicherheit
TÜV, DEKRA, GTÜ und KÜS sind keine Behörden. Die Anlage VIII StVZO überträgt die Hauptuntersuchung zwei privaten, staatlich anerkannten Figuren: den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern der Technischen Prüfstellen und den Prüfingenieuren der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen. Sie bescheinigen — sanktionieren können sie nicht.
Die Rollen sind sauber getrennt, und das erklärt fast alle Missverständnisse zu diesem Thema: Die Prüfstelle prüft. Den Betrieb eines Fahrzeugs untersagen kann nach § 29 StVZO nur „die nach Landesrecht zuständige Behörde“. Das Bußgeld verhängt die Bußgeldstelle. Drei Rollen, drei Adressaten.
Für Personenkraftwagen ist die erste Hauptuntersuchung 36 Monate nach der Erstzulassung fällig, jede weitere alle 24 Monate. Die Abgasuntersuchung ist dabei kein eigener Termin: Die Anlage VIIIa führt sie als Teil der HU.
Zwei Angaben, die zu diesem Thema überall kursieren, halten der Norm nicht stand: Es gibt keine Punkte in Flensburg für eine überzogene Hauptuntersuchung — der § 29 StVZO steht nicht in der Anlage 13 FeV — und keine erweiterte Untersuchung wegen Verzugs; die Anlage VIII kennt sie nicht. Was es gibt, ist ein gestaffeltes Bußgeld von 15 bis 75 Euro und ein dauerhafter Verlust: Die nächste Frist beginnt mit dem Monat der durchgeführten HU, die überzogenen Monate sind weg.
Die Prüfplakette zeigt das Jahr der nächsten Fälligkeit, und die Farbe folgt der Reihe der Anlage IX StVZO: 2026 blau, 2027 gelb, 2028 braun. Für das H-Kennzeichen gelten 2026 Fahrzeuge ab Baujahr 1996 — die Voraussetzungen stehen in § 2 Nummer 22 FZV, das Verfahren in § 23 StVZO.