Nachuntersuchung nach erheblichen Mängeln
Technische Prüfstelle oder Überwachungsorganisation · Anlage VIII
Nach erheblichen Mängeln läuft eine Frist, die man kennen sollte, weil ihr Ablauf teuer ist: Nach Nummer 3.1.4.3 der Anlage VIII ist das Fahrzeug „spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung“ wieder vorzuführen. Wird es später vorgeführt oder fehlt der Untersuchungsbericht, hat der aaSoP oder PI „statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen“. Aus einer günstigen Nachprüfung wird dann eine vollständige zweite HU — der Monat ist der ganze Unterschied.
Der Umfang ist der zweite Unterschied und der Grund, warum die Nachprüfung günstiger ist: Geprüft wird die Beseitigung der festgestellten Mängel, nicht das Fahrzeug von vorn. Genau das kippt mit dem Fristablauf — dann steht wieder der volle Katalog der Anlage VIIIa an, mit Bremsen, Achsen, Beleuchtung und Abgasen.
Ein praktischer Hinweis, der Wege spart: Die Nachprüfung muss nicht zwingend bei derselben Person stattfinden, wohl aber unter Vorlage des Untersuchungsberichts. Nummer 3.1.4.3 knüpft die Folge ausdrücklich auch daran: Wird der Bericht nicht vorgelegt, wird ebenfalls eine neue Hauptuntersuchung fällig. Der Zettel ist also nicht Papierkram, sondern die Eintrittskarte.
Das Ergebnis kennt fünf Stufen, nicht drei — die Nummern 3.1.4.1 bis 3.1.4.5 der Anlage VIII. Ohne Mängel: Plakette. Geringe Mängel: die Plakette kann trotzdem zugeteilt werden, die Mängel sind aber unverzüglich zu beseitigen. Erhebliche Mängel: keine Plakette, Nachprüfung nötig. Gefährliche Mängel: ebenfalls keine Plakette, mit höherer Dringlichkeit. Und verkehrsunsicher — die schärfste Stufe: Dort ist nach Nummer 3.1.4.5 „die vorhandene Prüfplakette zu entfernen“. Das Fahrzeug verliert seine gültige Plakette also noch auf dem Hof, nicht erst mit Fristablauf.
