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Nachuntersuchung nach erheblichen Mängeln

Technische Prüfstelle oder Überwachungsorganisation · Anlage VIII

Ein MonatVor OrtNur die Mängel

Nach erheblichen Mängeln läuft eine Frist, die man kennen sollte, weil ihr Ablauf teuer ist: Nach Nummer 3.1.4.3 der Anlage VIII ist das Fahrzeug „spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung“ wieder vorzuführen. Wird es später vorgeführt oder fehlt der Untersuchungsbericht, hat der aaSoP oder PI „statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen“. Aus einer günstigen Nachprüfung wird dann eine vollständige zweite HU — der Monat ist der ganze Unterschied.

Der Umfang ist der zweite Unterschied und der Grund, warum die Nachprüfung günstiger ist: Geprüft wird die Beseitigung der festgestellten Mängel, nicht das Fahrzeug von vorn. Genau das kippt mit dem Fristablauf — dann steht wieder der volle Katalog der Anlage VIIIa an, mit Bremsen, Achsen, Beleuchtung und Abgasen.

Ein praktischer Hinweis, der Wege spart: Die Nachprüfung muss nicht zwingend bei derselben Person stattfinden, wohl aber unter Vorlage des Untersuchungsberichts. Nummer 3.1.4.3 knüpft die Folge ausdrücklich auch daran: Wird der Bericht nicht vorgelegt, wird ebenfalls eine neue Hauptuntersuchung fällig. Der Zettel ist also nicht Papierkram, sondern die Eintrittskarte.

Das Ergebnis kennt fünf Stufen, nicht drei — die Nummern 3.1.4.1 bis 3.1.4.5 der Anlage VIII. Ohne Mängel: Plakette. Geringe Mängel: die Plakette kann trotzdem zugeteilt werden, die Mängel sind aber unverzüglich zu beseitigen. Erhebliche Mängel: keine Plakette, Nachprüfung nötig. Gefährliche Mängel: ebenfalls keine Plakette, mit höherer Dringlichkeit. Und verkehrsunsicher — die schärfste Stufe: Dort ist nach Nummer 3.1.4.5 „die vorhandene Prüfplakette zu entfernen“. Das Fahrzeug verliert seine gültige Plakette also noch auf dem Hof, nicht erst mit Fristablauf.

Letzte Aktualisierung29. August 2026
RechtsgrundlageNr. 3.1.4.3 Anlage VIII StVZO
VerifizierungGeprüft an StVZO, Anlage VIII und VIIIa, Bußgeldkatalog und FeV
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht TÜV, DEKRA oder eine andere Prüforganisation, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
FristEin MonatAb dem Tag der HU
UmfangNur die MängelNicht das ganze Fahrzeug
Nach FristablaufNeue HUVollständig
MitzubringenUntersuchungsberichtSonst neue HU
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der Untersuchungsbericht der HU

Das zentrale Dokument. Ohne ihn wird nach Nummer 3.1.4.3 der Anlage VIII keine Nachprüfung durchgeführt, sondern eine neue Hauptuntersuchung — unabhängig davon, wie schnell Sie wiederkommen.

Zulassungsbescheinigung Teil I

Wie bei der Hauptuntersuchung selbst zur Zuordnung des Fahrzeugs.

Belege über die Reparatur, wenn vorhanden

Sie sind nicht vorgeschrieben, erleichtern aber die Zuordnung der behobenen Punkte und ersparen Rückfragen — besonders wenn in einer anderen Werkstatt repariert wurde.

Bei Umbauten die zugehörigen Papiere

Wurde im Zuge der Reparatur ein Teil verbaut, das eine Abnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO verlangt, gehört deren Nachweis dazu.

Den Termin innerhalb des Monats

Nicht die Reparatur, sondern die Vorführung muss im Monat liegen. Werkstattauslastung ist kein Fristgrund — planen Sie den Nachprüfungstermin, bevor Sie den Reparaturtermin bestätigen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Den Tag der Hauptuntersuchung notieren

    Die Frist läuft ab dem Tag der HU, nicht ab dem Tag der Reparatur oder ab Monatsende. Nur mit diesem Datum lässt sich der letzte mögliche Termin bestimmen.

  2. 2

    Die Mängel vollständig beseitigen lassen

    Geprüft wird die Beseitigung der im Bericht aufgeführten Punkte. Teilweise erledigte Positionen führen zu keinem anderen Ergebnis als gar nicht erledigte.

  3. 3

    Den Nachprüfungstermin innerhalb des Monats machen

    Vereinbaren Sie ihn früh und unabhängig davon, ob die Werkstatt zusagt, rechtzeitig fertig zu werden. Der Monat ist die harte Grenze.

  4. 4

    Den Untersuchungsbericht mitbringen

    Ohne ihn wird statt der Nachprüfung eine neue Hauptuntersuchung durchgeführt. Das ist ausdrücklich in Nummer 3.1.4.3 der Anlage VIII geregelt.

  5. 5

    Die Plakette und den neuen Bericht prüfen

    Nach bestandener Nachprüfung wird die Plakette zugeteilt. Kontrollieren Sie den ausgewiesenen Fälligkeitsmonat — er richtet sich nach der Hauptuntersuchung, nicht nach der Nachprüfung.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Frist, Umfang und FolgenDer Monat entscheidet über den Preis
FristEin Monat ab dem Tag der HU
UmfangBeseitigung der Mängel
Ohne BerichtNeue Hauptuntersuchung
Nach FristablaufNeue Hauptuntersuchung
PreisFrei kalkuliert
RechtsgrundlageNr. 3.1.4.3 Anlage VIII

Die Nachprüfung kostet deutlich weniger als eine vollständige Hauptuntersuchung. Genau dieser Unterschied entfällt, sobald der Monat abgelaufen ist.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Monat läuft ab dem Tag der Hauptuntersuchung — nicht ab dem Ende des Monats, nicht ab der Reparatur. Wer am 3. März durchfällt, hat bis zum 3. April Zeit, und dieser Tag ist die Grenze, an der aus einer Nachprüfung eine zweite volle HU wird.

Fehlt der Untersuchungsbericht, gilt dasselbe wie bei Fristablauf. Nummer 3.1.4.3 nennt beide Fälle in einem Atemzug: verspätete Vorführung oder fehlender Bericht.

Bei verkehrsunsicherem Ergebnis ist die vorhandene Plakette zu entfernen. Das Fahrzeug darf dann nicht wie gewohnt weiterbewegt werden — hier geht es nicht mehr um eine Frist, sondern um den Zustand.

Der neue Fälligkeitsmonat richtet sich nach der Hauptuntersuchung, nicht nach dem Tag der Nachprüfung. Wer die Nachprüfung ausreizt, verschiebt den nächsten Termin also nicht nach hinten.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die Frist ab dem Monatsende rechnen. Sie läuft ab dem Tag der Hauptuntersuchung.

Den Untersuchungsbericht zu Hause lassen. Ohne ihn wird eine neue HU fällig.

Auf den Werkstatttermin vertrauen. Maßgeblich ist die Vorführung, nicht die Reparatur.

Nur einen Teil der Mängel beheben. Geprüft wird die Beseitigung aller aufgeführten Punkte.

Erwarten, dass die Nachprüfung den nächsten Termin verschiebt. Der Takt läuft ab der Hauptuntersuchung.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie lange habe ich für die Nachuntersuchung?

Einen Monat. Nummer 3.1.4.3 der Anlage VIII StVZO verlangt, das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Die Frist läuft also ab dem Prüftag, nicht ab Monatsende und nicht ab der Reparatur.

Was passiert, wenn ich den Monat überschreite?

Dann gibt es keine Nachprüfung mehr. Die Vorschrift ist eindeutig: Wird das Fahrzeug später als einen Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen — mit dem vollen Prüfumfang und dem entsprechenden Preis.

Muss ich zur selben Prüfstelle zurück?

Das schreibt die Anlage VIII nicht vor. Entscheidend ist, dass Sie den Untersuchungsbericht vorlegen: Fehlt er, wird ebenfalls eine neue Hauptuntersuchung durchgeführt, selbst wenn Sie innerhalb des Monats erscheinen. In der Praxis ist die Rückkehr zur selben Stelle einfacher, weil dort der Vorgang bekannt ist.

Wird bei der Nachprüfung alles noch einmal geprüft?

Nein, geprüft wird die Beseitigung der im Bericht festgehaltenen Mängel. Genau darin liegt der Preisunterschied zur vollständigen Hauptuntersuchung — und genau dieser Vorteil entfällt mit dem Ablauf des Monats.

Verschiebt sich der nächste HU-Termin?

Nein. Der Takt richtet sich nach der Hauptuntersuchung, nicht nach dem Tag der Nachprüfung. Wer die Nachprüfung bis zum letzten Tag aufschiebt, gewinnt für den nächsten Termin nichts.

Darf ich mit erheblichen Mängeln weiterfahren?

Bei erheblichen Mängeln wird keine Plakette zugeteilt; das Fahrzeug bleibt zunächst zugelassen, der Mangel ist aber zu beseitigen. Anders liegt es bei „verkehrsunsicher“: Dort ist nach Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII die vorhandene Prüfplakette zu entfernen, und die zuständige Behörde kann den Betrieb nach § 29 StVZO untersagen oder beschränken.

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