Hauptuntersuchung (HU)
Technische Prüfstelle oder Überwachungsorganisation · § 29 StVZO
Ein Satz vorweg, weil er die Rollen richtigstellt: TÜV und DEKRA sind keine Behörden. Die Anlage VIII StVZO überträgt die Hauptuntersuchung zwei privaten, staatlich anerkannten Figuren — den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) der Technischen Prüfstellen und den Prüfingenieuren (PI) der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen. Sie bescheinigen, sie sanktionieren nicht. Wer den Betrieb eines Fahrzeugs untersagen kann, steht in § 29 StVZO und ist eine andere Stelle: „die nach Landesrecht zuständige Behörde“. Das Bußgeld wiederum verhängt die Bußgeldstelle. Drei Rollen, drei Adressaten.
Die Intervalle stehen in der Anlage VIII StVZO und sind für Personenkraftwagen kurz gefasst: Die erste Hauptuntersuchung ist 36 Monate nach der Erstzulassung fällig, jede weitere alle 24 Monate. Ein fabrikneuer Pkw wird deshalb ohne HU-Nachweis zugelassen — was gelegentlich für einen Fehler der Zulassungsstelle gehalten wird und keiner ist. Für andere Fahrzeugarten gelten eigene Takte, und manche kennen zusätzlich die Sicherheitsprüfung, die Pkw nicht haben.
Was geprüft wird, steht in der Anlage VIIIa StVZO und ist ein fester Katalog: Bremsanlage, Lenkung, Sichtverhältnisse, lichttechnische Einrichtungen, Achsen, Räder und Reifen, Fahrgestell und Aufbau, Sicherheitsausstattung, Geräusche, Flüssigkeitsverluste und die Umweltbelastung — unter der die Abgase geführt werden. Daraus folgt etwas, das viele nicht wissen: Die Abgasuntersuchung ist kein eigener Termin, sondern Teil dieser Untersuchung.
Die Prüfplakette ist keine Quittung, sondern eine Aussage über einen Zeitpunkt. § 29 StVZO formuliert das genau: Durch sie „wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig … ist“. Sie sagt nichts über den Zustand von morgen — und ersetzt deshalb weder Wartung noch die Verantwortung des Halters zwischen zwei Terminen.
