Behördengänge Gesundheitsamt
Öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD)
Das Gesundheitsamt ist keine Bundesbehörde. Das Infektionsschutzgesetz definiert es in § 2 Nummer 14 funktional als die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde — jedes Land entscheidet also selbst, welche Stelle das ist. Daraus folgt die wichtigste Orientierung dieser Seite: Ein Teil der Aufgaben steht im Bundesrecht (Meldewesen, Belehrungen, Hygieneüberwachung, Trinkwasser), der andere im Landesrecht (Schuleingangsuntersuchung, psychiatrische Hilfen, Bestattungswesen). Wer beide Familien vermischt, sucht Vorschriften im falschen Gesetz.
Und für den bundesrechtlichen Teil gilt eine Besonderheit, die fast überall untergeht: Das IfSG arbeitet mit parallelen Katalogen. § 6 listet Krankheiten, § 7 Absatz 1 Erregernachweise — und § 7 Absatz 3 eine dritte, kurze Liste, die nicht an das Gesundheitsamt geht, sondern unmittelbar an das Robert Koch-Institut, pseudonymisiert und mit einer Frist von zwei Wochen statt 24 Stunden. Ebenso getrennt: § 36 Absatz 1 (Überwachung ist Pflicht) und Absatz 2 (Überwachung ist möglich), § 34 Absatz 10a (nur Beratung, kein Bußgeld) und § 20 Absatz 8 (Masernnachweis, bußgeldbewehrt).
In Deutschland gibt es knapp 400 Gesundheitsämter auf kommunaler Ebene (Landkreise und kreisfreie Städte). Sie sind dem jeweiligen Landesgesundheitsministerium unterstellt.