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Schuleingangsuntersuchung

Gesundheitsamt · Kinder- und Jugendgesundheitsdienst

PersönlichPflicht nach LandesrechtKostenfrei

Zwei Dinge sind über diese Untersuchung wichtiger als alles andere, und beide werden regelmäßig falsch verstanden. Erstens: Sie ist Pflicht. Nicht nach Bundesrecht, sondern nach dem Schulgesetz Ihres Landes — deshalb unterscheiden sich Zeitpunkt, Umfang und Verfahren von Land zu Land, und deshalb ist die verbindliche Auskunft immer die des Gesundheitsamtes vor Ort. Zweitens: Sie entscheidet nicht über die Einschulung. Über die Aufnahme entscheidet die Schule nach dem Schulrecht; die Untersuchung liefert dafür eine gesundheitliche Einschätzung. Wer sie für einen Eignungstest hält, bereitet sein Kind auf etwas vor, das gar nicht stattfindet.

Was tatsächlich geschieht, ist eine Entwicklungsstandserhebung: Seh- und Hörprüfung, Sprache und Sprachverständnis, Grob- und Feinmotorik, Mengen- und Formverständnis, dazu ein Blick in das gelbe Untersuchungsheft und in den Impfausweis. Der Zweck ist, Förderbedarf früh zu erkennen, solange noch Zeit bleibt, ihn zu decken — nicht, Kinder auszusortieren. Ein auffälliger Befund führt in aller Regel zu einer Empfehlung, nicht zu einer Zurückstellung.

Der Impfstatus wird dabei erhoben, und hier ist die Rechtslage präziser, als sie meist wiedergegeben wird. Für Masern gilt die Nachweispflicht des § 20 Absatz 8 IfSG — allerdings nur für nach dem 31. Dezember 1970 Geborene. Alle übrigen Impfungen beruhen auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und sind freiwillig. Die Untersuchung erfasst also einen Pflichtteil und einen Empfehlungsteil, und sie darf nicht in eine Impfung münden, die niemand verlangt hat.

Eine Ausnahme des § 20 Absatz 8 IfSG wird fast nie erwähnt, obwohl sie für Eltern entscheidend ist: Das Betretungsverbot greift nicht bei Kindern, die der Schulpflicht unterliegen. Einem schulpflichtigen Kind darf der Unterricht wegen des fehlenden Masernnachweises nicht verwehrt werden — die Schulpflicht setzt sich durch. Der Nachweis bleibt gefordert, das Gesundheitsamt wird eingeschaltet und das Bußgeld ist möglich; die Tür der Schule aber bleibt offen. Für die Kita, für die keine Schulpflicht besteht, gilt das genau nicht: Dort führt der fehlende Nachweis zur Ablehnung der Aufnahme.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
RechtsgrundlageSchulgesetze der Länder
VerifizierungGeprüft an IfSG, BBG, HeilprG und SGB XIV
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Gesundheitsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
RechtsgrundlageLandesrechtSchulgesetz des Landes
Entscheidet überNichtsDie Schule entscheidet
ZweckFörderbedarfFrüh erkennen, nicht sortieren
KostenKostenfreiFür die Familie
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Das gelbe Untersuchungsheft

Die Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 sind die beste Grundlage für die Einschätzung: Sie zeigen den Verlauf statt nur den Stand an einem Tag. Fehlt das Heft, muss vieles neu erhoben werden.

Der Impfausweis

Er dient der Erfassung des Impfstatus. Für Masern ist der Nachweis nach § 20 Absatz 8 IfSG Pflicht, sofern das Kind nach dem 31. Dezember 1970 geboren ist; alle übrigen Impfungen beruhen auf Empfehlungen der STIKO und sind freiwillig.

Befunde von Fachärztinnen und Fachärzten

Berichte zu Sehen, Hören, Sprache, Motorik oder chronischen Erkrankungen. Sie ersparen doppelte Prüfungen und stützen eine Empfehlung, wenn Förderung sinnvoll ist.

Brille oder Hörgerät, falls vorhanden

Geprüft wird mit der Sehhilfe, die das Kind trägt. Ohne sie entsteht ein Befund, der nicht die Alltagssituation abbildet und zu unnötigen Nachprüfungen führt.

Die Einladung und die Einwilligung

Das Schreiben des Gesundheitsamtes und die Erklärung der Sorgeberechtigten. Bei getrennt lebenden Eltern ist zu klären, wer teilnimmt und wer unterschreibt — das verzögert sonst regelmäßig den Termin.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Die Regeln des eigenen Landes klären

    Zeitpunkt, Umfang und Ablauf stehen im Schulgesetz des Landes und in den dazu ergangenen Vorschriften. Was in einem Nachbarland gilt, gilt hier oft nicht — verbindlich ist die Auskunft Ihres Gesundheitsamtes.

  2. 2

    Den Termin annehmen

    Die Einladung kommt in der Regel über Amt oder Schule. Die Teilnahme ist Pflicht; wer den Termin verstreichen lässt, bekommt einen neuen, oft zu einem für die Familie ungünstigeren Zeitpunkt.

  3. 3

    Unterlagen vollständig mitbringen

    Untersuchungsheft, Impfausweis, Facharztbefunde, Brille oder Hörgerät. Vollständigkeit verkürzt den Termin und verhindert Nachuntersuchungen.

  4. 4

    Das Ergebnis als Empfehlung lesen

    Auffälligkeiten führen in aller Regel zu Empfehlungen — Sprachförderung, augenärztliche Abklärung, Ergotherapie. Sie sind kein Urteil über das Kind, sondern der Grund, warum die Untersuchung ein Jahr vor der Einschulung stattfindet.

  5. 5

    Bei Zurückstellung die richtige Stelle ansprechen

    Über Einschulung und Zurückstellung entscheidet die Schule nach Schulrecht, nicht das Gesundheitsamt. Rechtsbehelfe richten sich an die Schulaufsicht — gegen den Bescheid der Schule, nicht gegen die ärztliche Einschätzung.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kosten und ZuständigkeitenFür Familien entstehen keine Gebühren
UntersuchungKostenfrei
RechtsgrundlageSchulgesetz des Landes
TeilnahmePflicht
MasernnachweisPflicht, § 20 Abs. 8 IfSG
Übrige ImpfungenEmpfehlung der STIKO
Entscheidung EinschulungDie Schule

Die Untersuchung ist eine Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes und wird für Familien nicht in Rechnung gestellt.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Zwei Vorschriften des IfSG sehen sich zum Verwechseln ähnlich — beide verlangen „einen Nachweis zum Impfen, bevor ein Kind in eine Einrichtung kommt“ — und ordnen Gegenteiliges an. § 34 Absatz 10a IfSG verlangt vor der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung lediglich den schriftlichen Nachweis, dass zeitnah eine ärztliche Beratung über den Impfschutz stattgefunden hat. Er verpflichtet zu keiner einzigen Impfung, und es hängt kein Bußgeld daran: Fehlt er, benachrichtigt die Einrichtung das Gesundheitsamt, das die Eltern zu einem Gespräch laden kann. § 20 Absatz 8 IfSG verlangt etwas ganz anderes: den Nachweis ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder der Immunität — und dieser Nachweis ist Pflicht, für Kinder wie für das Personal, allerdings nur für nach dem 31. Dezember 1970 Geborene. Sein Fehlen kostet nach § 73 bis zu 2.500 Euro. Wer die Warnung an der falschen der beiden Vorschriften festmacht, erschreckt die einen grundlos und beruhigt die anderen zu Unrecht.

Der Impfstatus wird erfasst — eine Impfung darf daraus nicht folgen. Verpflichtend ist allein der Masernnachweis des § 20 Absatz 8 IfSG für nach dem 31. Dezember 1970 Geborene. Alle übrigen Impfungen beruhen auf Empfehlungen der STIKO; sie sind sinnvoll, aber freiwillig, und ihr Fehlen ist kein Zulassungshindernis.

Ein auffälliger Befund ist kein Ausschluss. Die Untersuchung findet mit zeitlichem Abstand zur Einschulung statt, damit Förderung noch wirken kann. Nutzen Sie eine Empfehlung als das, was sie ist: ein früher Hinweis mit Handlungsspielraum.

Die Untersuchung erhebt Gesundheitsdaten des Kindes. Was an die Schule übermittelt wird, ist begrenzt und ergibt sich aus dem Landesrecht — regelmäßig die schulrelevante Einschätzung, nicht die vollständigen Befunde. Fragen Sie beim Termin ausdrücklich nach, was weitergegeben wird und was nicht.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die Untersuchung für einen Eignungstest halten. Sie erhebt den Entwicklungsstand; über die Einschulung entscheidet die Schule.

Untersuchungsheft oder Impfausweis vergessen. Ohne sie muss vieles neu erhoben werden, und ein zweiter Termin folgt.

Die Brille zu Hause lassen. Geprüft wird mit der tatsächlich getragenen Sehhilfe.

Alle Impfungen für Pflicht halten. Pflicht ist allein der Masernnachweis für nach dem 31. Dezember 1970 Geborene.

Gegen die ärztliche Einschätzung Widerspruch einlegen. Anzugreifen ist die Entscheidung der Schule, über die Schulaufsicht.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ist die Schuleingangsuntersuchung Pflicht?

Ja, allerdings nicht nach Bundesrecht: Die Pflicht folgt aus dem Schulgesetz des jeweiligen Landes. Deshalb unterscheiden sich Zeitpunkt, Umfang und Verfahren zwischen den Ländern, und verbindlich ist stets die Auskunft des zuständigen Gesundheitsamtes.

Entscheidet die Untersuchung über die Einschulung?

Nein. Über Einschulung und Zurückstellung entscheidet die Schule nach dem Schulrecht. Die Untersuchung liefert eine gesundheitliche und entwicklungsbezogene Einschätzung als Grundlage. Rechtsbehelfe richten sich dementsprechend gegen die Entscheidung der Schule und nicht gegen die ärztliche Einschätzung.

Muss mein Kind für die Einschulung geimpft sein?

Verpflichtend ist allein der Masernnachweis nach § 20 Absatz 8 IfSG, und auch der nur für nach dem 31. Dezember 1970 Geborene. Alle übrigen Impfungen beruhen auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und sind freiwillig. Wichtig für schulpflichtige Kinder: Der Unterricht darf ihnen wegen eines fehlenden Masernnachweises nicht verwehrt werden — die Schulpflicht setzt sich durch. Für die Kita, für die keine Schulpflicht besteht, gilt das nicht.

Was wird untersucht?

Sehen und Hören, Sprache und Sprachverständnis, Grob- und Feinmotorik, Mengen- und Formverständnis, dazu der Blick in das gelbe Untersuchungsheft und den Impfausweis. Ziel ist, Förderbedarf so früh zu erkennen, dass bis zur Einschulung noch Zeit bleibt, ihn zu decken.

Was passiert bei einem auffälligen Ergebnis?

In aller Regel folgt eine Empfehlung — Sprachförderung, augenärztliche Abklärung, Ergotherapie oder ein weiterer Termin. Genau dafür findet die Untersuchung mit zeitlichem Abstand zur Einschulung statt. Eine Zurückstellung ist die Ausnahme und wird von der Schule entschieden, nicht vom Gesundheitsamt.

Welche Daten bekommt die Schule?

Nicht die vollständigen Befunde. Übermittelt wird die schulrelevante Einschätzung in dem Umfang, den das Landesrecht vorsieht. Weil dieser Umfang zwischen den Ländern variiert, lohnt die ausdrückliche Nachfrage beim Termin, was weitergegeben wird und was in der Akte des Gesundheitsamtes bleibt.

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