Schuleingangsuntersuchung
Gesundheitsamt · Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
Zwei Dinge sind über diese Untersuchung wichtiger als alles andere, und beide werden regelmäßig falsch verstanden. Erstens: Sie ist Pflicht. Nicht nach Bundesrecht, sondern nach dem Schulgesetz Ihres Landes — deshalb unterscheiden sich Zeitpunkt, Umfang und Verfahren von Land zu Land, und deshalb ist die verbindliche Auskunft immer die des Gesundheitsamtes vor Ort. Zweitens: Sie entscheidet nicht über die Einschulung. Über die Aufnahme entscheidet die Schule nach dem Schulrecht; die Untersuchung liefert dafür eine gesundheitliche Einschätzung. Wer sie für einen Eignungstest hält, bereitet sein Kind auf etwas vor, das gar nicht stattfindet.
Was tatsächlich geschieht, ist eine Entwicklungsstandserhebung: Seh- und Hörprüfung, Sprache und Sprachverständnis, Grob- und Feinmotorik, Mengen- und Formverständnis, dazu ein Blick in das gelbe Untersuchungsheft und in den Impfausweis. Der Zweck ist, Förderbedarf früh zu erkennen, solange noch Zeit bleibt, ihn zu decken — nicht, Kinder auszusortieren. Ein auffälliger Befund führt in aller Regel zu einer Empfehlung, nicht zu einer Zurückstellung.
Der Impfstatus wird dabei erhoben, und hier ist die Rechtslage präziser, als sie meist wiedergegeben wird. Für Masern gilt die Nachweispflicht des § 20 Absatz 8 IfSG — allerdings nur für nach dem 31. Dezember 1970 Geborene. Alle übrigen Impfungen beruhen auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und sind freiwillig. Die Untersuchung erfasst also einen Pflichtteil und einen Empfehlungsteil, und sie darf nicht in eine Impfung münden, die niemand verlangt hat.
Eine Ausnahme des § 20 Absatz 8 IfSG wird fast nie erwähnt, obwohl sie für Eltern entscheidend ist: Das Betretungsverbot greift nicht bei Kindern, die der Schulpflicht unterliegen. Einem schulpflichtigen Kind darf der Unterricht wegen des fehlenden Masernnachweises nicht verwehrt werden — die Schulpflicht setzt sich durch. Der Nachweis bleibt gefordert, das Gesundheitsamt wird eingeschaltet und das Bußgeld ist möglich; die Tür der Schule aber bleibt offen. Für die Kita, für die keine Schulpflicht besteht, gilt das genau nicht: Dort führt der fehlende Nachweis zur Ablehnung der Aufnahme.
