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Behördengänge Sozialgericht

Klage · Eilantrag · Prozesskostenhilfe

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Das Sozialgericht entscheidet über Streitigkeiten aus dem gesamten Sozialrecht: Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Sozialhilfe, Renten und Erwerbsminderung, Pflegegrad, Grad der Behinderung, Leistungen der Krankenkasse, Arbeitslosengeld und Unfallversicherung.

Zum Geld zuerst, weil daran die meisten Verfahren scheitern, bevor sie beginnen: Nach § 183 SGG ist das Verfahren für „Versicherte, Leistungsempfänger … Menschen mit Behinderungen" kostenfrei – ohne Gerichtsgebühr und ohne Vorschuss, unabhängig davon, ob Sie gewinnen oder verlieren.

Wichtiger noch ist der Satz, den fast niemand kennt. § 193 Abs. 4 SGG bestimmt, dass die Aufwendungen der beklagten Behörde „nicht erstattungsfähig" sind: Wenn Sie verlieren, zahlen Sie die Gegenseite nicht. Das ist der entscheidende Unterschied zum Zivilprozess – und genau die Angst, die Menschen davon abhält, einen berechtigten Anspruch zu verfolgen.

Einen Anwalt brauchen Sie nicht: § 73 Abs. 1 SGG erlaubt, den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht selbst zu führen. Und bevor Sie einen suchen, lohnt der Blick auf Absatz 2 – Sozialverbände und Gewerkschaften vertreten ihre Mitglieder, ohne Anwalt und ohne Prozesskostenhilfe.

Letzte Aktualisierung 27. August 2026
Zuständige Behörde Sozialgericht am Wohnort des Klägers
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Sozialgericht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Klage Kostenlos
1. + 2. Instanz
Kein Anwaltszwang
Eilantrag Bei akuter Not
Schon vor der Klage
§ 86b SGG — ohne feste Frist
PKH Nur für den Anwalt
Auch Erfolgsaussicht nötig
Nicht automatisch
Themen Grundsicherungsgeld, Rente
Pflege, GdB, Krankenkasse
Früher Bürgergeld
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Sozialgericht

Was kostet eine Klage?

Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderungen ist das Verfahren nach § 183 SGG kostenfrei – keine Gerichtsgebühren, kein Vorschuss, unabhängig vom Ausgang. Entscheidend ist außerdem § 193 Abs. 4 SGG: Die Aufwendungen der beklagten Behörde sind „nicht erstattungsfähig", Sie tragen also auch bei einer Niederlage nicht deren Kosten. Ein Kostenrisiko gegenüber der Gegenseite besteht damit nicht – anders als im Zivilprozess. Übrig bleibt allein Ihr eigener Anwalt, falls Sie einen nehmen.

Brauche ich einen Anwalt?

Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht nicht: § 73 Abs. 1 SGG erlaubt ausdrücklich, den Rechtsstreit selbst zu führen. Bevor Sie einen Anwalt suchen, prüfen Sie Absatz 2 – dort sind Gewerkschaften und die Verbände von Menschen mit Behinderungen als Bevollmächtigte für ihre Mitglieder genannt. Ein Sozialverband vertritt Sie also ohne Anwalt und ohne Prozesskostenhilfe. Eine Ausnahme gibt es: Vor dem Bundessozialgericht besteht nach § 73 Abs. 4 SGG Vertretungszwang.

Was verhandelt das Sozialgericht?

Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Sozialhilfe, Renten und Erwerbsminderung, Pflegegrad und Leistungen der Pflegekasse, Grad der Behinderung, Leistungen der Krankenkasse, Arbeitslosengeld sowie die gesetzliche Unfallversicherung. Vor der Klage steht in aller Regel das Vorverfahren: Nach § 78 SGG ist zuerst Widerspruch einzulegen, sonst wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

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