Behördengänge Sozialgericht
Klage · Eilantrag · Prozesskostenhilfe
Das Sozialgericht entscheidet über Streitigkeiten aus dem gesamten Sozialrecht: Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Sozialhilfe, Renten und Erwerbsminderung, Pflegegrad, Grad der Behinderung, Leistungen der Krankenkasse, Arbeitslosengeld und Unfallversicherung.
Zum Geld zuerst, weil daran die meisten Verfahren scheitern, bevor sie beginnen: Nach § 183 SGG ist das Verfahren für „Versicherte, Leistungsempfänger … Menschen mit Behinderungen" kostenfrei – ohne Gerichtsgebühr und ohne Vorschuss, unabhängig davon, ob Sie gewinnen oder verlieren.
Wichtiger noch ist der Satz, den fast niemand kennt. § 193 Abs. 4 SGG bestimmt, dass die Aufwendungen der beklagten Behörde „nicht erstattungsfähig" sind: Wenn Sie verlieren, zahlen Sie die Gegenseite nicht. Das ist der entscheidende Unterschied zum Zivilprozess – und genau die Angst, die Menschen davon abhält, einen berechtigten Anspruch zu verfolgen.
Einen Anwalt brauchen Sie nicht: § 73 Abs. 1 SGG erlaubt, den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht selbst zu führen. Und bevor Sie einen suchen, lohnt der Blick auf Absatz 2 – Sozialverbände und Gewerkschaften vertreten ihre Mitglieder, ohne Anwalt und ohne Prozesskostenhilfe.