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Behördengang suchen

Berufung zum Landessozialgericht

§ 144 SGG — ab 750 Euro ohne Zulassung, bei laufenden Leistungen immer

SchriftlichFrist 1 Monat

Gegen ein Urteil des Sozialgerichts steht die Berufung zum Landessozialgericht offen – aber nicht in jedem Fall ohne Weiteres. § 144 Abs. 1 SGG bestimmt, dass die Berufung der Zulassung bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes „bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung … betrifft, 750 Euro … nicht übersteigt". Bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden liegt die Grenze bei 10.000 Euro.

Diese Zahl wird häufig isoliert zitiert und schreckt dann Menschen ab, deren Fall gar nicht darunter fällt. Denn derselbe Absatz enthält eine Ausnahme, die den größten Teil des Sozialrechts erfasst: „Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft." Geht es also um Grundsicherungsgeld, eine Rente, Pflegeleistungen oder eine andere laufende Leistung über mehr als ein Jahr, ist die Berufung ohne Zulassung statthaft – unabhängig vom Betrag.

Die Frist beträgt nach § 151 Abs. 1 SGG „einen Monat nach Zustellung des Urteils", und einzulegen ist sie beim Landessozialgericht. Wer sich beim Gericht irrt, hat allerdings ein Netz: Absatz 2 stellt klar, dass die Frist „auch gewahrt [ist], wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht … eingelegt wird" – das leitet dann weiter.

Zum Geld zuerst, weil daran die meisten Verfahren scheitern, bevor sie beginnen. § 183 SGG bestimmt, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit „für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungenkostenfrei" ist – und zwar unabhängig davon, ob Sie gewinnen oder verlieren. Es gibt keine Gerichtsgebühren und keinen Vorschuss.

Viel wichtiger ist aber der Satz, den fast niemand kennt. § 193 Abs. 4 SGG lautet: Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen." Übersetzt: Wenn Sie verlieren, müssen Sie die Kosten der Behörde nicht tragen – auch nicht deren Anwalt. Das ist der entscheidende Unterschied zum Zivilprozess, wo die unterlegene Partei die Gegenseite bezahlt. Genau diese Angst hält Menschen davon ab zu klagen, und sie ist hier unbegründet. Umgekehrt gilt § 193 Abs. 1 und 2 SGG: Gewinnen Sie, entscheidet das Gericht über die Erstattung Ihrer „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung … notwendigen Aufwendungen" – Ihr Anwalt kann Ihnen dann von der Behörde erstattet werden.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 144 SGG · § 151 SGG · § 145 SGG
VerifizierungGeprüft mit dem konsolidierten Text des Sozialgerichtsgesetzes
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Sozialgericht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Ob die Berufung zulässig oder zuzulassen ist, entscheidet das Gericht. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
FristEin MonatAb Zustellung des Urteils
Ohne Zulassung abÜber 750 EUROder laufende Leistungen
Bei laufenden LeistungenImmer statthaftWenn über ein Jahr
Kosten0,00 EURAuch in zweiter Instanz
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Das vollständige Urteil mit Zustellungsnachweis

Die Frist läuft ab Zustellung, und beim Urteil erfolgt die in aller Regel förmlich – das Datum steht auf dem Umschlag oder der Empfangsbestätigung. Bewahren Sie beides auf: Ohne den Zustellungsnachweis ist der Fristbeginn im Streitfall nicht zu belegen.

Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils

Sie sagt Ihnen, ob die Berufung zugelassen wurde oder nicht, welches Landessozialgericht zuständig ist und welche Frist gilt. Steht dort, dass die Berufung nicht zugelassen ist, ist Ihr Rechtsmittel nicht die Berufung, sondern die Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Berechnung Ihres Beschwerdegegenstandes

Nur nötig, wenn es nicht um laufende Leistungen über mehr als ein Jahr geht. Rechnen Sie dann aus, worum noch gestritten wird – etwa Nachzahlung für einen bestimmten Zeitraum –, denn davon hängt ab, ob die 750-Euro-Grenze überschritten ist.

Alles aus der ersten Instanz

Klage, Schriftsätze, Gutachten, Sitzungsprotokoll. Das Landessozialgericht zieht die Akte zwar bei, aber Ihre Berufungsbegründung muss sich darauf beziehen – und dafür brauchen Sie die Unterlagen selbst zur Hand.

Neue medizinische Unterlagen, falls vorhanden

Befunde, die seit dem Urteil entstanden sind, oder Berichte, die in erster Instanz noch nicht vorlagen. Auch das Landessozialgericht ermittelt von Amts wegen, sodass neuer Sachvortrag dort noch berücksichtigt werden kann.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst in die Rechtsmittelbelehrung schauen

    Sie steht am Ende des Urteils und beantwortet die entscheidende Frage: zugelassen oder nicht. Ist die Berufung zugelassen, legen Sie Berufung ein. Ist sie es nicht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG der richtige Weg – ebenfalls binnen eines Monats.

  2. 2

    Prüfen, ob es auf die Zulassung überhaupt ankommt

    Die Zulassung braucht es nur, wenn der Wert 750 Euro nicht übersteigt. Und selbst dann nicht, wenn es um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geht – bei Grundsicherungsgeld, Renten oder Pflegeleistungen ist das der Regelfall. Rechnen Sie also nach, bevor Sie aufgeben.

  3. 3

    Die Monatsfrist ab Zustellung ausrechnen

    Nicht ab dem Verhandlungstag und nicht ab dem Urteilsdatum, sondern ab der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 151 SGG). Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde läuft die Frist ebenfalls ab Zustellung des vollständigen Urteils.

  4. 4

    Fristwahrend einlegen, notfalls beim falschen Gericht

    Einzulegen ist beim Landessozialgericht. Wenn Sie unsicher sind oder es eilig wird, hilft § 151 Abs. 2 SGG: Die Frist ist „auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht … eingelegt wird". Lieber beim Sozialgericht einlegen als die Frist verstreichen lassen.

  5. 5

    Die Begründung nachreichen, wenn es knapp wird

    Wie in erster Instanz gilt: Eine kurze, fristwahrende Berufung schlägt eine gute, die zu spät kommt. Nennen Sie Aktenzeichen und Urteil, erklären Sie, dass Sie Berufung einlegen, und liefern Sie die Begründung nach. Zur Form: Schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht – Sie können also hingehen und es dort protokollieren lassen, was bei Fristablauf der sicherste Weg ist. § 65a SGG erlaubt daneben die Einreichung als elektronisches Dokument über sichere Übermittlungswege, darunter „Postfächer natürlicher oder juristischer Personen" nach Identifizierung. Für Bürgerinnen und Bürger ist das eine Möglichkeit, keine Pflicht – die Norm sagt „können". Und ein Hinweis zum verbreiteten Rat, per Fax sei es am schnellsten: Das Fax ist weiterhin eine zulässige Form, aber dass es der schnellste Weg sei, lässt sich nicht belegen. Entscheidend ist ohnehin etwas anderes – es zählt der Eingang bei Gericht, nicht das Absendedatum. Wählen Sie deshalb einen Weg, der Ihnen einen Nachweis über den Eingang liefert, und heben Sie ihn auf.

  6. 6

    Bei der Begründung an den Zulassungsgründen entlang argumentieren

    Wenn es auf die Zulassung ankommt, nennt § 144 Abs. 2 SGG drei Gründe: die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts, und ein geltend gemachter Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Sortieren Sie Ihr Vorbringen danach.

  7. 7

    Die Vertretung klären — und für das BSG anders planen

    Zur Vertretung, weil hier die praktisch beste Möglichkeit meist übersehen wird. § 73 Abs. 1 SGG stellt klar: „Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen." Es gibt also keinen Anwaltszwang. Absatz 2 nennt darüber hinaus, wer Sie vertreten darf – und dazu gehören ausdrücklich Gewerkschaften, „selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung" und die Verbände von Menschen mit Behinderungen für ihre Mitglieder. Für die meisten Menschen ist das der realistischste Weg: Ein Sozialverband oder eine Gewerkschaft vertritt Sie ohne Anwalt und ohne Prozesskostenhilfe, der Mitgliedsbeitrag liegt weit unter jedem Anwaltshonorar, und die dortigen Fachleute machen Sozialrecht den ganzen Tag. Eine Grenze hat das Ganze: Nach § 73 Abs. 4 SGG besteht vor dem Bundessozialgericht – der dritten Instanz – sehr wohl Vertretungszwang, außer im Prozesskostenhilfeverfahren.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was die zweite Instanz kostet — und wann sie offenstehtDie 750 Euro und die Ausnahme, die den Regelfall erfasst
Gerichtskosten0,00 EUR
Kosten der Behörde bei NiederlageTragen Sie nicht
FristEin Monat ab Zustellung
Zulassung nötig bis750 EUR Beschwerdewert
Bei Erstattungsstreit zwischen Behörden10.000 EUR
Laufende Leistungen über ein JahrKeine Zulassung nötig
Ohne ZulassungNichtzulassungsbeschwerde, § 145
Vor dem BundessozialgerichtVertretungszwang

Auch die zweite Instanz ist nach § 183 SGG kostenfrei, und nach § 193 Abs. 4 SGG tragen Sie die Aufwendungen der Behörde auch hier nicht. Die eigentliche Hürde ist deshalb keine finanzielle, sondern die Statthaftigkeit. § 144 Abs. 1 SGG verlangt eine Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes „bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro … nicht übersteigt"; bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden sind es 10.000 Euro. Diese Zahl wird oft für sich zitiert und wirkt dann abschreckender, als sie ist – denn unmittelbar danach steht die Ausnahme, die den typischen Fall dieser Gerichtsbarkeit erfasst: „Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft." Bei Grundsicherungsgeld, Renten, Pflegeleistungen oder einem dauerhaft festgestellten Grad der Behinderung ist die Berufung damit ohne Zulassung statthaft, ganz gleich, wie hoch der streitige Betrag ist. Rechnen Sie also nach, bevor Sie eine zweite Instanz für ausgeschlossen halten. Ist die Berufung nicht zugelassen und greift keine Ausnahme, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG – und wenn ihr stattgegeben wird, „wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung … bedarf es nicht". Sie müssen also nicht zusätzlich Berufung einlegen. Für eine Revision zum Bundessozialgericht gilt schließlich § 73 Abs. 4 SGG: Dort besteht Vertretungszwang.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Ein Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils, nicht ab dem Verhandlungstag (§ 151 SGG).

Bei laufenden Leistungen über mehr als ein Jahr braucht es keine Zulassung — unabhängig vom Betrag.

Die 750 Euro gelten nur für den Rest. Zitieren Sie die Grenze nie ohne ihre Ausnahme.

Die Frist ist auch beim Sozialgericht gewahrt (§ 151 Abs. 2). Im Zweifel dort einlegen statt gar nicht.

Nicht zugelassen heißt nicht zu Ende. Dann ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Weg, ebenfalls ein Monat.

Hat die Beschwerde Erfolg, läuft sie als Berufung weiter — eine gesonderte Berufung ist nicht nötig.

Auch die zweite Instanz ist kostenfrei, und die Kosten der Behörde tragen Sie weiterhin nicht.

Vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang (§ 73 Abs. 4). Planen Sie das frühzeitig ein.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die 750 Euro isoliert lesen und aufgeben. Bei laufenden Leistungen über ein Jahr gilt die Grenze gar nicht.

Die Frist ab dem Verhandlungstag rechnen. Sie läuft ab Zustellung des vollständigen Urteils.

Aus Unsicherheit über das Gericht gar nichts einlegen. § 151 Abs. 2 rettet die Frist auch beim Sozialgericht.

Auf die perfekte Begründung warten. Fristwahrend einlegen, Begründung nachreichen.

Bei fehlender Zulassung nichts tun. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat dieselbe Monatsfrist.

Nach erfolgreicher Beschwerde vorsichtshalber noch Berufung einlegen. § 145 sagt ausdrücklich, dass es das nicht braucht.

Für das Bundessozialgericht ohne Vertretung planen. Dort gilt Vertretungszwang, anders als in den ersten beiden Instanzen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Steht mir die Berufung immer offen?

Nicht immer ohne Weiteres – aber häufiger, als die kursierende Zahl vermuten lässt. § 144 Abs. 1 SGG verlangt eine Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei Geld-, Dienst- oder Sachleistungen 750 Euro nicht übersteigt. Entscheidend ist aber der Satz danach: „Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft." Weil es im Sozialrecht sehr oft genau darum geht – Grundsicherungsgeld, Rente, Pflegeleistungen, ein dauerhaft festgestellter Grad der Behinderung –, ist die Berufung in diesen Fällen ohne Zulassung statthaft, unabhängig vom Betrag. Prüfen Sie also zuerst, ob Ihr Streit laufende Leistungen über mehr als ein Jahr betrifft, bevor Sie überhaupt rechnen.

Wie lange habe ich Zeit?

Einen Monat. § 151 Abs. 1 SGG: „Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen." Maßgeblich ist die Zustellung – nicht der Tag der mündlichen Verhandlung und nicht das Datum unter dem Urteil. Zwischen Verhandlung und Zustellung liegen oft Wochen; heben Sie deshalb den Umschlag oder die Empfangsbestätigung auf. Dieselbe Monatsfrist gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG, dort ab Zustellung des vollständigen Urteils.

Was passiert, wenn ich beim falschen Gericht einlege?

Bei der Verwechslung von Sozialgericht und Landessozialgericht: nichts Schlimmes – dafür gibt es ausdrücklich ein Netz. § 151 Abs. 2 SGG bestimmt, dass die Berufungsfrist „auch gewahrt [ist], wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird"; das Sozialgericht leitet die Sache dann unverzüglich weiter. Praktisch heißt das: Wenn die Frist knapp wird und Sie unsicher sind, legen Sie ein – notfalls beim Sozialgericht. Der Fehler, der wirklich schadet, ist nicht das falsche Gericht, sondern die verstrichene Frist; die lässt sich nicht heilen.

Das Urteil sagt, die Berufung sei nicht zugelassen — ist es damit vorbei?

Nein. Gegen die Nichtzulassung gibt es ein eigenes Rechtsmittel: die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG. Sie ist „bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils" einzulegen – dieselbe Frist wie bei der Berufung, also keine zusätzliche Zeit. Inhaltlich müssen Sie darlegen, warum einer der Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorliegt: grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts, oder ein Verfahrensmangel. Und eine Erleichterung, die kaum jemand kennt: Hat die Beschwerde Erfolg, „wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht".

Was kostet die Berufung?

Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderungen nichts: § 183 SGG gilt für „das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit", also auch für die zweite Instanz. Es fällt keine Gerichtsgebühr an und kein Vorschuss. Und die entscheidende Entlastung bleibt ebenfalls bestehen: Nach § 193 Abs. 4 SGG sind die Aufwendungen der Behörde nicht erstattungsfähig – Sie tragen sie auch dann nicht, wenn Sie die Berufung verlieren. Ein Kostenrisiko gegenüber der Gegenseite entsteht damit auch im Rechtsmittelzug nicht. Übrig bleibt allein Ihr eigener Anwalt, falls Sie einen nehmen; dafür kommt wieder Prozesskostenhilfe in Betracht, und bei Erfolg die Erstattung nach § 193 Abs. 1.

Brauche ich für die Berufung einen Anwalt?

Nein. § 73 Abs. 1 SGG erlaubt ausdrücklich, den Rechtsstreit „vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht" selbst zu führen – der Anwaltszwang beginnt erst eine Instanz später. Auch hier gilt der praktische Hinweis: Ein Sozialverband oder eine Gewerkschaft darf Mitglieder nach § 73 Abs. 2 SGG vertreten, und in der zweiten Instanz ist fachliche Unterstützung mehr wert als in der ersten, weil es dort häufiger um Rechtsfragen als um Sachverhalt geht. Anders liegt es beim Bundessozialgericht: Nach § 73 Abs. 4 SGG besteht dort Vertretungszwang, außer im Prozesskostenhilfeverfahren. Wer eine Revision erwägt, sollte das früh einplanen.

Kann ich in der Berufung neue Unterlagen einreichen?

Ja, und das ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Gerichtsbarkeiten. Auch das Landessozialgericht ermittelt von Amts wegen: Es ist nicht auf den Stoff der ersten Instanz beschränkt, holt Befundberichte und Akten selbst ein und kann eigene Gutachten in Auftrag geben. Neue ärztliche Unterlagen, Befunde, die seit dem Urteil entstanden sind, oder Berichte, die in erster Instanz übersehen wurden, können also noch berücksichtigt werden. Nutzen Sie das aktiv: Reichen Sie neue Befunde ein und ergänzen Sie Ihre Ärzteliste, falls seither weitere Behandler hinzugekommen sind. Auch das Recht aus § 109 SGG, einen bestimmten Arzt gutachtlich hören zu lassen, besteht in der Berufungsinstanz – mit derselben Kostenfolge, die Sie vorher klären sollten.

Und wenn ich auch die Berufung verliere?

Dann bleibt die Revision zum Bundessozialgericht, aber sie ist ein anderes Rechtsmittel mit engeren Voraussetzungen: Es geht dort nicht mehr um den Sachverhalt, sondern nur noch um Rechtsfragen – ob das Landessozialgericht das Recht richtig angewendet hat. Auch sie muss zugelassen werden, und gegen die Nichtzulassung gibt es wiederum eine Beschwerde. Der praktisch wichtigste Unterschied betrifft die Vertretung: Vor dem Bundessozialgericht besteht nach § 73 Abs. 4 SGG Vertretungszwang, außer im Prozesskostenhilfeverfahren – Sie können sich dort also nicht mehr selbst vertreten, und auch ein Sozialverband genügt nicht in jeder Konstellation. Lassen Sie deshalb schon während der Berufung fachlich einschätzen, ob eine Rechtsfrage in Betracht kommt.

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