Steht mir die Berufung immer offen?
Nicht immer ohne Weiteres – aber häufiger, als die kursierende Zahl vermuten lässt. § 144 Abs. 1 SGG verlangt eine Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei Geld-, Dienst- oder Sachleistungen 750 Euro nicht übersteigt. Entscheidend ist aber der Satz danach: „Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft." Weil es im Sozialrecht sehr oft genau darum geht – Grundsicherungsgeld, Rente, Pflegeleistungen, ein dauerhaft festgestellter Grad der Behinderung –, ist die Berufung in diesen Fällen ohne Zulassung statthaft, unabhängig vom Betrag. Prüfen Sie also zuerst, ob Ihr Streit laufende Leistungen über mehr als ein Jahr betrifft, bevor Sie überhaupt rechnen.
Wie lange habe ich Zeit?
Einen Monat. § 151 Abs. 1 SGG: „Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen." Maßgeblich ist die Zustellung – nicht der Tag der mündlichen Verhandlung und nicht das Datum unter dem Urteil. Zwischen Verhandlung und Zustellung liegen oft Wochen; heben Sie deshalb den Umschlag oder die Empfangsbestätigung auf. Dieselbe Monatsfrist gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG, dort ab Zustellung des vollständigen Urteils.
Was passiert, wenn ich beim falschen Gericht einlege?
Bei der Verwechslung von Sozialgericht und Landessozialgericht: nichts Schlimmes – dafür gibt es ausdrücklich ein Netz. § 151 Abs. 2 SGG bestimmt, dass die Berufungsfrist „auch gewahrt [ist], wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird"; das Sozialgericht leitet die Sache dann unverzüglich weiter. Praktisch heißt das: Wenn die Frist knapp wird und Sie unsicher sind, legen Sie ein – notfalls beim Sozialgericht. Der Fehler, der wirklich schadet, ist nicht das falsche Gericht, sondern die verstrichene Frist; die lässt sich nicht heilen.
Das Urteil sagt, die Berufung sei nicht zugelassen — ist es damit vorbei?
Nein. Gegen die Nichtzulassung gibt es ein eigenes Rechtsmittel: die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG. Sie ist „bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils" einzulegen – dieselbe Frist wie bei der Berufung, also keine zusätzliche Zeit. Inhaltlich müssen Sie darlegen, warum einer der Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorliegt: grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts, oder ein Verfahrensmangel. Und eine Erleichterung, die kaum jemand kennt: Hat die Beschwerde Erfolg, „wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht".
Was kostet die Berufung?
Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderungen nichts: § 183 SGG gilt für „das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit", also auch für die zweite Instanz. Es fällt keine Gerichtsgebühr an und kein Vorschuss. Und die entscheidende Entlastung bleibt ebenfalls bestehen: Nach § 193 Abs. 4 SGG sind die Aufwendungen der Behörde nicht erstattungsfähig – Sie tragen sie auch dann nicht, wenn Sie die Berufung verlieren. Ein Kostenrisiko gegenüber der Gegenseite entsteht damit auch im Rechtsmittelzug nicht. Übrig bleibt allein Ihr eigener Anwalt, falls Sie einen nehmen; dafür kommt wieder Prozesskostenhilfe in Betracht, und bei Erfolg die Erstattung nach § 193 Abs. 1.
Brauche ich für die Berufung einen Anwalt?
Nein. § 73 Abs. 1 SGG erlaubt ausdrücklich, den Rechtsstreit „vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht" selbst zu führen – der Anwaltszwang beginnt erst eine Instanz später. Auch hier gilt der praktische Hinweis: Ein Sozialverband oder eine Gewerkschaft darf Mitglieder nach § 73 Abs. 2 SGG vertreten, und in der zweiten Instanz ist fachliche Unterstützung mehr wert als in der ersten, weil es dort häufiger um Rechtsfragen als um Sachverhalt geht. Anders liegt es beim Bundessozialgericht: Nach § 73 Abs. 4 SGG besteht dort Vertretungszwang, außer im Prozesskostenhilfeverfahren. Wer eine Revision erwägt, sollte das früh einplanen.
Kann ich in der Berufung neue Unterlagen einreichen?
Ja, und das ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Gerichtsbarkeiten. Auch das Landessozialgericht ermittelt von Amts wegen: Es ist nicht auf den Stoff der ersten Instanz beschränkt, holt Befundberichte und Akten selbst ein und kann eigene Gutachten in Auftrag geben. Neue ärztliche Unterlagen, Befunde, die seit dem Urteil entstanden sind, oder Berichte, die in erster Instanz übersehen wurden, können also noch berücksichtigt werden. Nutzen Sie das aktiv: Reichen Sie neue Befunde ein und ergänzen Sie Ihre Ärzteliste, falls seither weitere Behandler hinzugekommen sind. Auch das Recht aus § 109 SGG, einen bestimmten Arzt gutachtlich hören zu lassen, besteht in der Berufungsinstanz – mit derselben Kostenfolge, die Sie vorher klären sollten.
Und wenn ich auch die Berufung verliere?
Dann bleibt die Revision zum Bundessozialgericht, aber sie ist ein anderes Rechtsmittel mit engeren Voraussetzungen: Es geht dort nicht mehr um den Sachverhalt, sondern nur noch um Rechtsfragen – ob das Landessozialgericht das Recht richtig angewendet hat. Auch sie muss zugelassen werden, und gegen die Nichtzulassung gibt es wiederum eine Beschwerde. Der praktisch wichtigste Unterschied betrifft die Vertretung: Vor dem Bundessozialgericht besteht nach § 73 Abs. 4 SGG Vertretungszwang, außer im Prozesskostenhilfeverfahren – Sie können sich dort also nicht mehr selbst vertreten, und auch ein Sozialverband genügt nicht in jeder Konstellation. Lassen Sie deshalb schon während der Berufung fachlich einschätzen, ob eine Rechtsfrage in Betracht kommt.