Was kostet mich eine Klage, wenn ich verliere?
Nichts an Gerichtskosten – und, was die meisten nicht wissen, auch nichts an Kosten der Behörde. § 183 SGG macht das Verfahren für „Versicherte, Leistungsempfänger … Menschen mit Behinderungen" kostenfrei, unabhängig vom Ausgang. Und § 193 Abs. 4 SGG bestimmt: „Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen." Die Behörde kann ihre Kosten also nicht von Ihnen verlangen. Das ist der entscheidende Unterschied zum Zivilprozess, wo der Verlierer die Gegenseite bezahlt – und es ist der Grund, warum die verbreitete Angst vor einem Kostenrisiko hier unbegründet ist. Übrig bleibt nur Ihr eigener Anwalt, falls Sie einen nehmen; dafür gibt es Prozesskostenhilfe.
Brauche ich einen Anwalt?
Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht nicht: § 73 Abs. 1 SGG sagt ausdrücklich, dass die Beteiligten „den Rechtsstreit selbst führen" können. Bevor Sie einen Anwalt suchen, lohnt aber ein Blick auf Absatz 2 – dort sind als Bevollmächtigte unter anderem Gewerkschaften, Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die Verbände von Menschen mit Behinderungen genannt. Für die meisten Menschen ist ein Sozialverband der praktischste Weg: Vertretung ohne Anwalt und ohne Prozesskostenhilfe, zum Mitgliedsbeitrag. Eine Ausnahme gibt es: Vor dem Bundessozialgericht besteht nach § 73 Abs. 4 SGG Vertretungszwang, außer im PKH-Verfahren.
Wie lange habe ich Zeit?
Die Frist beträgt einen Monat. Bei der Klage rechnet § 87 SGG sie ab der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, beim Widerspruch rechnet § 84 SGG ab der Bekanntgabe des Bescheids selbst. Beide Vorschriften enthalten dieselbe Ausnahme, die fast nirgends steht: „Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate." Das betrifft mehr Menschen, als man denkt – Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz im Ausland, entsandte Beschäftigte, Grenzgänger. Wer in Deutschland lebt, hat einen Monat, und der Monat ist kurz: Er läuft ab Bekanntgabe, nicht ab dem Tag, an dem Sie den Brief geöffnet haben. Wenn die Frist knapp wird, gibt es einen einfachen Ausweg, den zu wenige nutzen: Reichen Sie eine fristwahrende Klage ohne Begründung ein – Name, Bescheid mit Datum und Aktenzeichen, der Satz „Ich erhebe Klage", Unterschrift. Die Begründung können Sie nachreichen, die Frist nicht. Eine in drei Sätzen eingereichte Klage ist immer besser als eine gut begründete, die zu spät kommt: Nach Fristablauf wird nicht mehr über die Sache entschieden, egal wie berechtigt Ihr Anliegen ist.
Muss ich vorher Widerspruch eingelegt haben?
In aller Regel ja. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG verlangt, dass „vor Erhebung der Anfechtungsklage … Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen" sind. Ohne Widerspruchsbescheid wird die Klage als unzulässig abgewiesen – das Gericht sieht sich die Sache dann gar nicht an, und die Frist gegen den Ausgangsbescheid ist unterdessen abgelaufen. Satz 2 nennt drei Ausnahmen: wenn ein Gesetz es für besondere Fälle bestimmt, wenn der Bescheid von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit stammt, und wenn ein Land oder ein Versicherungsträger klagt. Haben Sie nur den Ausgangsbescheid, legen Sie also zuerst Widerspruch ein.
Wer bezahlt die Gutachten?
Das kommt darauf an, wer sie veranlasst – und diese Unterscheidung kostet gelegentlich viel Geld. Gutachten, die das Gericht von sich aus einholt, gehören zur Amtsermittlung und werden vom Gericht getragen; dafür entsteht Ihnen kein Kostenrisiko. Anders bei § 109 SGG: Danach „muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden", wenn Sie es beantragen – ein starkes Recht, gerade bei Pflegegrad, Grad der Behinderung und Erwerbsminderung, weil Sie damit eine zweite fachliche Sicht in das Verfahren bringen. Der Preis steht im selben Paragrafen: Die Anhörung „kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und … endgültig trägt". Das sind regelmäßig vierstellige Beträge – fragen Sie vorher nach der Höhe.
Kann mir das Gericht doch noch Kosten auferlegen?
Nur in einem eng umgrenzten Fall, und der setzt eine ausdrückliche Warnung voraus. Eine Ausnahme gibt es, und sie ist eng. Nach § 192 SGG kann das Gericht Kosten auferlegen, wenn durch Verschulden eine Verhandlung vertagt werden muss – oder wenn jemand „den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung … dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung … hingewiesen worden ist". Beachten Sie das doppelte Erfordernis: Es genügt weder, zu verlieren, noch, einen schwachen Fall zu haben. Der Vorsitz muss Ihnen die Missbräuchlichkeit erklärt und Sie ausdrücklich gewarnt haben, und Sie müssen danach weitermachen. Der Mindestbetrag richtet sich nach § 184 Abs. 2 SGG – dort sind es 150 Euro beim Sozialgericht, 225 beim Landessozialgericht und 300 beim Bundessozialgericht. Praktisch heißt das: Ein verlorener Prozess führt nicht zu Kosten. Auch ein schwacher Fall führt nicht dazu. Erst wenn das Gericht Ihnen erklärt hat, warum die weitere Rechtsverfolgung missbräuchlich ist, und Sie ausdrücklich auf die Kostenfolge hingewiesen hat, und Sie danach weitermachen, kommt § 192 in Betracht. Wenn Sie einen solchen Hinweis erhalten, nehmen Sie ihn ernst und lassen Sie sich beraten – er ist kein Formsatz.
Was passiert nach der Klage?
Zuerst fordert das Gericht die Verwaltungsakte bei der Behörde an und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Dann beginnt die Amtsermittlung: Das Sozialgericht ist nicht auf Ihren Vortrag beschränkt, sondern holt Befundberichte, Krankenhausunterlagen und gegebenenfalls Sachverständigengutachten selbst ein. Deshalb ist die vollständige Ärzteliste das Wirksamste, was Sie beitragen können. Häufig folgt ein Erörterungstermin, oft ein Vergleichsvorschlag, manchmal ein Anerkenntnis der Behörde – nicht wenige Verfahren enden so, ohne Urteil. Kommt es zur mündlichen Verhandlung, entscheidet eine Kammer mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Rechnen Sie mit einer Verfahrensdauer von Monaten bis über ein Jahr; eine gesetzliche Frist gibt es nicht.
Und wenn ich verliere — geht es weiter?
Dann kommt die Berufung zum Landessozialgericht in Betracht, aber nicht immer ohne Weiteres. § 144 SGG verlangt eine Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei Geld-, Dienst- oder Sachleistungen 750 Euro nicht übersteigt. Diese Hürde entfällt allerdings, „wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft" – was bei laufenden Sozialleistungen häufig der Fall ist. Wird die Zulassung nicht schon im Urteil ausgesprochen, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Berufungsfrist beträgt wieder einen Monat, und kostenfrei bleibt es auch in der zweiten Instanz.