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Behördengang suchen

Klage beim Sozialgericht einreichen

§ 183 SGG — kostenfrei, und wer verliert zahlt die Behörde nicht

SchriftlichFrist 1 Monat

Zum Geld zuerst, weil daran die meisten Verfahren scheitern, bevor sie beginnen. § 183 SGG bestimmt, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit „für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen … kostenfrei" ist – und zwar unabhängig davon, ob Sie gewinnen oder verlieren. Es gibt keine Gerichtsgebühren und keinen Vorschuss.

Viel wichtiger ist aber der Satz, den fast niemand kennt. § 193 Abs. 4 SGG lautet: „Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen." Übersetzt: Wenn Sie verlieren, müssen Sie die Kosten der Behörde nicht tragen – auch nicht deren Anwalt. Das ist der entscheidende Unterschied zum Zivilprozess, wo die unterlegene Partei die Gegenseite bezahlt. Genau diese Angst hält Menschen davon ab zu klagen, und sie ist hier unbegründet. Umgekehrt gilt § 193 Abs. 1 und 2 SGG: Gewinnen Sie, entscheidet das Gericht über die Erstattung Ihrer „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung … notwendigen Aufwendungen" – Ihr Anwalt kann Ihnen dann von der Behörde erstattet werden.

Damit ist das größte Hindernis aus dem Weg geräumt, und es bleiben zwei, die man kennen muss: die Monatsfrist und das Vorverfahren. An diesen beiden scheitern die meisten Klagen – nicht am Inhalt.

Vor die Klage hat der Gesetzgeber das Vorverfahren gesetzt. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG: „Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen." Ohne Widerspruch ist die Klage in aller Regel unzulässig – das Gericht entscheidet dann nicht über die Sache, sondern weist ab. Satz 2 nennt drei Ausnahmen: wenn ein Gesetz es für besondere Fälle bestimmt, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit stammt, und wenn ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. Für den normalen Fall heißt das: zuerst Widerspruch, dann Klage.

Das Sozialgericht entscheidet über Streitigkeiten aus dem gesamten Sozialrecht: Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe, Renten und Erwerbsminderung, Pflegegrad, Grad der Behinderung, Leistungen der Krankenkasse, Arbeitslosengeld und Unfallversicherung. Ein Wort zur Bezeichnung, weil sie sich geändert hat: Die Leistung für erwerbsfähige Personen heißt seit der Reform vom Juli 2026 nach § 19 Abs. 1 SGB II Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Für Ihr Verfahren ändert das nichts – Bescheide aus der Zeit davor bleiben angreifbar, und für die Fristen zählt weiterhin das Datum der Bekanntgabe.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 183 SGG · § 87 SGG · § 78 SGG
VerifizierungGeprüft mit dem konsolidierten Text des Sozialgerichtsgesetzes
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Sozialgericht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Gerichtskosten0,00 EURAuch bei Niederlage
Kosten der BehördeTragen Sie nie§ 193 Abs. 4 SGG
FristEin MonatDrei bei Zustellung im Ausland
AnwaltNicht erforderlichNur vor dem BSG
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der Widerspruchsbescheid

Das zentrale Dokument, und der Fristauslöser: Nach § 87 Abs. 2 SGG beginnt die Klagefrist „mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids". Auf ihm steht außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung mit dem zuständigen Sozialgericht – die ist verbindlicher als jede allgemeine Auskunft.

Der ursprüngliche Bescheid

Also der, gegen den Sie Widerspruch eingelegt hatten. Aus beiden zusammen ergibt sich, worüber überhaupt gestritten wird – und häufig auch, ob die Behörde auf Ihr Vorbringen im Widerspruch überhaupt eingegangen ist.

Ärztliche Unterlagen und Gutachten

Befundberichte, Entlassungsbriefe, Gutachten des Medizinischen Dienstes, Reha-Berichte. Bei Pflegegrad, Grad der Behinderung und Erwerbsminderung entscheidet die medizinische Aktenlage – und was Sie nicht einreichen, kennt das Gericht zunächst nicht.

Eine Liste Ihrer behandelnden Ärzte

Mit Anschriften und Behandlungszeiträumen. Das Gericht ermittelt von Amts wegen und holt Befundberichte selbst ein – aber nur bei den Ärzten, die es kennt. Eine vollständige Liste beschleunigt das Verfahren mehr als jede Begründung.

Wenn vorhanden: Ihre Mitgliedschaft im Sozialverband

Nach § 73 Abs. 2 SGG dürfen Gewerkschaften und Verbände von Menschen mit Behinderungen ihre Mitglieder vertreten. Wer Mitglied ist, sollte dort zuerst vorsprechen – das kostet nichts zusätzlich und ersetzt den Anwalt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst die Frist ausrechnen, bevor Sie irgendetwas anderes tun

    Ein Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG), drei Monate bei Bekanntgabe im Ausland. Die Frist läuft, während Sie überlegen. Wenn sie knapp wird, reichen Sie eine kurze Klage ohne Begründung ein – die Begründung können Sie nachreichen, die Frist nicht.

  2. 2

    Prüfen, ob das Vorverfahren abgeschlossen ist

    Ohne Widerspruchsbescheid ist die Klage in der Regel unzulässig (§ 78 SGG). Haben Sie nur den Ausgangsbescheid, ist der Widerspruch der richtige Schritt – und dafür gilt dieselbe Monatsfrist. Entscheidet die Behörde über den Widerspruch monatelang nicht, gibt es einen eigenen Weg: die Untätigkeitsklage.

  3. 3

    Die Klage formlos, aber vollständig genug schreiben

    Es gibt kein Formular. Nötig sind: wer klagt, gegen wen, gegen welchen Bescheid (Datum und Aktenzeichen) und was Sie wollen. Ein Satz wie „Ich erhebe Klage gegen den Bescheid vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … und beantrage, den Beklagten zu verurteilen, mir … zu gewähren" genügt als Gerüst.

  4. 4

    Beim richtigen Sozialgericht einreichen

    Zuständig ist in aller Regel das Gericht Ihres Wohnsitzes; genannt wird es in der Rechtsbehelfsbelehrung. Zur Form: Schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht – Sie können also hingehen und es dort protokollieren lassen, was bei Fristablauf der sicherste Weg ist. § 65a SGG erlaubt daneben die Einreichung als elektronisches Dokument über sichere Übermittlungswege, darunter „Postfächer natürlicher oder juristischer Personen" nach Identifizierung. Für Bürgerinnen und Bürger ist das eine Möglichkeit, keine Pflicht – die Norm sagt „können". Und ein Hinweis zum verbreiteten Rat, per Fax sei es am schnellsten: Das Fax ist weiterhin eine zulässige Form, aber dass es der schnellste Weg sei, lässt sich nicht belegen. Entscheidend ist ohnehin etwas anderes – es zählt der Eingang bei Gericht, nicht das Absendedatum. Wählen Sie deshalb einen Weg, der Ihnen einen Nachweis über den Eingang liefert, und heben Sie ihn auf.

  5. 5

    Die Vertretung klären, bevor Sie einen Anwalt suchen

    Zur Vertretung, weil hier die praktisch beste Möglichkeit meist übersehen wird. § 73 Abs. 1 SGG stellt klar: „Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen." Es gibt also keinen Anwaltszwang. Absatz 2 nennt darüber hinaus, wer Sie vertreten darf – und dazu gehören ausdrücklich Gewerkschaften, „selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung" und die Verbände von Menschen mit Behinderungen für ihre Mitglieder. Für die meisten Menschen ist das der realistischste Weg: Ein Sozialverband oder eine Gewerkschaft vertritt Sie ohne Anwalt und ohne Prozesskostenhilfe, der Mitgliedsbeitrag liegt weit unter jedem Anwaltshonorar, und die dortigen Fachleute machen Sozialrecht den ganzen Tag. Eine Grenze hat das Ganze: Nach § 73 Abs. 4 SGG besteht vor dem Bundessozialgericht – der dritten Instanz – sehr wohl Vertretungszwang, außer im Prozesskostenhilfeverfahren.

  6. 6

    Dem Gericht bei der Amtsermittlung zuarbeiten

    Das Sozialgericht ermittelt von Amts wegen – es holt Akten und Befundberichte selbst ein und ist nicht auf Ihren Vortrag beschränkt. Das ist ein großer Vorteil gegenüber anderen Gerichtsbarkeiten, funktioniert aber nur mit vollständigen Angaben: alle behandelnden Ärzte, alle Zeiträume, alle Reha-Aufenthalte.

  7. 7

    Beim Gutachten den § 109 kennen — und seinen Preis

    Neben den vom Gericht bestellten Sachverständigen erlaubt § 109 SGG Ihnen, einen bestimmten Arzt gutachtlich hören zu lassen. Das ist ein starkes Recht, aber es hat einen Haken: Die Anhörung „kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und … endgültig trägt". Fragen Sie vorher nach der Höhe – es geht regelmäßig um vierstellige Beträge.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was das Verfahren kostetUnd warum das Kostenrisiko hier ein anderes ist als vor dem Zivilgericht
Gerichtsgebühren0,00 EUR
VorschussKeiner
Kosten der Behörde bei NiederlageTragen Sie nicht
Eigener Anwalt bei ErfolgErstattung durch das Gericht möglich
Gutachten von Amts wegenTrägt das Gericht
Gutachten nach § 109 SGGKönnen Sie tragen müssen
Missbräuchliche FortführungAb 150 EUR, § 192 SGG

Zum Geld zuerst, weil daran die meisten Verfahren scheitern, bevor sie beginnen. § 183 SGG bestimmt, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit „für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen … kostenfrei" ist – und zwar unabhängig davon, ob Sie gewinnen oder verlieren. Es gibt keine Gerichtsgebühren und keinen Vorschuss.

Viel wichtiger ist aber der Satz, den fast niemand kennt. § 193 Abs. 4 SGG lautet: „Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen." Übersetzt: Wenn Sie verlieren, müssen Sie die Kosten der Behörde nicht tragen – auch nicht deren Anwalt. Das ist der entscheidende Unterschied zum Zivilprozess, wo die unterlegene Partei die Gegenseite bezahlt. Genau diese Angst hält Menschen davon ab zu klagen, und sie ist hier unbegründet. Umgekehrt gilt § 193 Abs. 1 und 2 SGG: Gewinnen Sie, entscheidet das Gericht über die Erstattung Ihrer „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung … notwendigen Aufwendungen" – Ihr Anwalt kann Ihnen dann von der Behörde erstattet werden.

Für die Entscheidung, ob sich eine Klage lohnt, ist damit das Wesentliche gesagt: Sie riskieren keine Gerichtsgebühr und keine gegnerischen Anwaltskosten. Was übrig bleibt, sind zwei Posten. Erstens Ihr eigener Anwalt, falls Sie einen nehmen – dafür gibt es Prozesskostenhilfe, und bei Erfolg kommt die Erstattung nach § 193 SGG in Betracht. Zweitens ein Gutachten nach § 109 SGG, das Sie selbst beantragen: Dort kann das Gericht verlangen, dass Sie die Kosten „vorschießt und … endgültig trägt", und das sind regelmäßig vierstellige Beträge. Verwechseln Sie das nicht mit den Gutachten, die das Gericht von sich aus einholt – die trägt es selbst. Eine Ausnahme gibt es, und sie ist eng. Nach § 192 SGG kann das Gericht Kosten auferlegen, wenn durch Verschulden eine Verhandlung vertagt werden muss – oder wenn jemand „den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung … dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung … hingewiesen worden ist". Beachten Sie das doppelte Erfordernis: Es genügt weder, zu verlieren, noch, einen schwachen Fall zu haben. Der Vorsitz muss Ihnen die Missbräuchlichkeit erklärt und Sie ausdrücklich gewarnt haben, und Sie müssen danach weitermachen. Der Mindestbetrag richtet sich nach § 184 Abs. 2 SGG – dort sind es 150 Euro beim Sozialgericht, 225 beim Landessozialgericht und 300 beim Bundessozialgericht.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Wenn Sie verlieren, zahlen Sie die Behörde nicht. § 193 Abs. 4 SGG – das ist der Unterschied zum Zivilprozess.

Keine Gerichtsgebühren, kein Vorschuss, unabhängig vom Ausgang (§ 183 SGG).

Ein Monat ab Bekanntgabe, drei bei Bekanntgabe im Ausland. Die Frist läuft, während Sie überlegen.

Wird die Frist knapp: Klage ohne Begründung einreichen. Die Begründung lässt sich nachreichen, die Frist nicht.

Ohne Widerspruchsbescheid ist die Klage meist unzulässig (§ 78 SGG). Das Gericht entscheidet dann gar nicht über die Sache.

Sozialverbände und Gewerkschaften vertreten ihre Mitglieder (§ 73 Abs. 2) – ohne Anwalt und ohne PKH.

Vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang (§ 73 Abs. 4). Nur dort.

Das Gericht ermittelt von Amts wegen – aber nur bei den Ärzten, die es kennt. Liste vollständig einreichen.

Ein Gutachten nach § 109 können Sie selbst zahlen müssen. Fragen Sie vorher nach der Höhe.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Aus Angst vor Kosten nicht klagen. Der häufigste und teuerste Fehler – es gibt hier kein Kostenrisiko gegenüber der Behörde.

Auf die perfekte Begründung warten und die Frist verpassen. Eine fristwahrende Klage in drei Sätzen ist besser als eine gute in fünf Wochen.

Ohne Widerspruchsbescheid klagen. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, ohne dass jemand die Sache prüft.

Die Frist ab dem Tag rechnen, an dem man den Brief gelesen hat. Sie läuft ab Bekanntgabe.

Ärzte und Behandlungszeiträume unvollständig angeben. Die Amtsermittlung erreicht nur, was sie kennt.

Ein Gutachten nach § 109 beantragen, ohne nach den Kosten zu fragen. Sie können sie endgültig tragen müssen.

Nach einem Hinweis auf Missbräuchlichkeit einfach weitermachen. Genau dann greift § 192 – vorher nicht.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet mich eine Klage, wenn ich verliere?

Nichts an Gerichtskosten – und, was die meisten nicht wissen, auch nichts an Kosten der Behörde. § 183 SGG macht das Verfahren für „Versicherte, Leistungsempfänger … Menschen mit Behinderungen" kostenfrei, unabhängig vom Ausgang. Und § 193 Abs. 4 SGG bestimmt: „Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen." Die Behörde kann ihre Kosten also nicht von Ihnen verlangen. Das ist der entscheidende Unterschied zum Zivilprozess, wo der Verlierer die Gegenseite bezahlt – und es ist der Grund, warum die verbreitete Angst vor einem Kostenrisiko hier unbegründet ist. Übrig bleibt nur Ihr eigener Anwalt, falls Sie einen nehmen; dafür gibt es Prozesskostenhilfe.

Brauche ich einen Anwalt?

Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht nicht: § 73 Abs. 1 SGG sagt ausdrücklich, dass die Beteiligten „den Rechtsstreit selbst führen" können. Bevor Sie einen Anwalt suchen, lohnt aber ein Blick auf Absatz 2 – dort sind als Bevollmächtigte unter anderem Gewerkschaften, Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die Verbände von Menschen mit Behinderungen genannt. Für die meisten Menschen ist ein Sozialverband der praktischste Weg: Vertretung ohne Anwalt und ohne Prozesskostenhilfe, zum Mitgliedsbeitrag. Eine Ausnahme gibt es: Vor dem Bundessozialgericht besteht nach § 73 Abs. 4 SGG Vertretungszwang, außer im PKH-Verfahren.

Wie lange habe ich Zeit?

Die Frist beträgt einen Monat. Bei der Klage rechnet § 87 SGG sie ab der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, beim Widerspruch rechnet § 84 SGG ab der Bekanntgabe des Bescheids selbst. Beide Vorschriften enthalten dieselbe Ausnahme, die fast nirgends steht: „Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate." Das betrifft mehr Menschen, als man denkt – Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz im Ausland, entsandte Beschäftigte, Grenzgänger. Wer in Deutschland lebt, hat einen Monat, und der Monat ist kurz: Er läuft ab Bekanntgabe, nicht ab dem Tag, an dem Sie den Brief geöffnet haben. Wenn die Frist knapp wird, gibt es einen einfachen Ausweg, den zu wenige nutzen: Reichen Sie eine fristwahrende Klage ohne Begründung ein – Name, Bescheid mit Datum und Aktenzeichen, der Satz „Ich erhebe Klage", Unterschrift. Die Begründung können Sie nachreichen, die Frist nicht. Eine in drei Sätzen eingereichte Klage ist immer besser als eine gut begründete, die zu spät kommt: Nach Fristablauf wird nicht mehr über die Sache entschieden, egal wie berechtigt Ihr Anliegen ist.

Muss ich vorher Widerspruch eingelegt haben?

In aller Regel ja. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG verlangt, dass „vor Erhebung der Anfechtungsklage … Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen" sind. Ohne Widerspruchsbescheid wird die Klage als unzulässig abgewiesen – das Gericht sieht sich die Sache dann gar nicht an, und die Frist gegen den Ausgangsbescheid ist unterdessen abgelaufen. Satz 2 nennt drei Ausnahmen: wenn ein Gesetz es für besondere Fälle bestimmt, wenn der Bescheid von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit stammt, und wenn ein Land oder ein Versicherungsträger klagt. Haben Sie nur den Ausgangsbescheid, legen Sie also zuerst Widerspruch ein.

Wer bezahlt die Gutachten?

Das kommt darauf an, wer sie veranlasst – und diese Unterscheidung kostet gelegentlich viel Geld. Gutachten, die das Gericht von sich aus einholt, gehören zur Amtsermittlung und werden vom Gericht getragen; dafür entsteht Ihnen kein Kostenrisiko. Anders bei § 109 SGG: Danach „muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden", wenn Sie es beantragen – ein starkes Recht, gerade bei Pflegegrad, Grad der Behinderung und Erwerbsminderung, weil Sie damit eine zweite fachliche Sicht in das Verfahren bringen. Der Preis steht im selben Paragrafen: Die Anhörung „kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und … endgültig trägt". Das sind regelmäßig vierstellige Beträge – fragen Sie vorher nach der Höhe.

Kann mir das Gericht doch noch Kosten auferlegen?

Nur in einem eng umgrenzten Fall, und der setzt eine ausdrückliche Warnung voraus. Eine Ausnahme gibt es, und sie ist eng. Nach § 192 SGG kann das Gericht Kosten auferlegen, wenn durch Verschulden eine Verhandlung vertagt werden muss – oder wenn jemand „den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung … dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung … hingewiesen worden ist". Beachten Sie das doppelte Erfordernis: Es genügt weder, zu verlieren, noch, einen schwachen Fall zu haben. Der Vorsitz muss Ihnen die Missbräuchlichkeit erklärt und Sie ausdrücklich gewarnt haben, und Sie müssen danach weitermachen. Der Mindestbetrag richtet sich nach § 184 Abs. 2 SGG – dort sind es 150 Euro beim Sozialgericht, 225 beim Landessozialgericht und 300 beim Bundessozialgericht. Praktisch heißt das: Ein verlorener Prozess führt nicht zu Kosten. Auch ein schwacher Fall führt nicht dazu. Erst wenn das Gericht Ihnen erklärt hat, warum die weitere Rechtsverfolgung missbräuchlich ist, und Sie ausdrücklich auf die Kostenfolge hingewiesen hat, und Sie danach weitermachen, kommt § 192 in Betracht. Wenn Sie einen solchen Hinweis erhalten, nehmen Sie ihn ernst und lassen Sie sich beraten – er ist kein Formsatz.

Was passiert nach der Klage?

Zuerst fordert das Gericht die Verwaltungsakte bei der Behörde an und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Dann beginnt die Amtsermittlung: Das Sozialgericht ist nicht auf Ihren Vortrag beschränkt, sondern holt Befundberichte, Krankenhausunterlagen und gegebenenfalls Sachverständigengutachten selbst ein. Deshalb ist die vollständige Ärzteliste das Wirksamste, was Sie beitragen können. Häufig folgt ein Erörterungstermin, oft ein Vergleichsvorschlag, manchmal ein Anerkenntnis der Behörde – nicht wenige Verfahren enden so, ohne Urteil. Kommt es zur mündlichen Verhandlung, entscheidet eine Kammer mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Rechnen Sie mit einer Verfahrensdauer von Monaten bis über ein Jahr; eine gesetzliche Frist gibt es nicht.

Und wenn ich verliere — geht es weiter?

Dann kommt die Berufung zum Landessozialgericht in Betracht, aber nicht immer ohne Weiteres. § 144 SGG verlangt eine Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei Geld-, Dienst- oder Sachleistungen 750 Euro nicht übersteigt. Diese Hürde entfällt allerdings, „wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft" – was bei laufenden Sozialleistungen häufig der Fall ist. Wird die Zulassung nicht schon im Urteil ausgesprochen, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Berufungsfrist beträgt wieder einen Monat, und kostenfrei bleibt es auch in der zweiten Instanz.

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