Behördengänge IHK (Industrie- und Handelskammer)
Ausbildung · Prüfungen · Außenhandel · Gründung
Die IHK ist keine Stelle, zu der man geht — sie ist eine Körperschaft, der man bereits angehört. Nach § 2 Absatz 1 IHKG gehören ihr natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen an, die im Bezirk der Kammer eine Betriebsstätte unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Ohne Antrag, ohne Beitritt — und ohne die Möglichkeit auszutreten. Aus diesen beiden Merkmalen ergibt sich auch, wer nicht dazugehört: Freie Berufe, weil sie kein Gewerbe betreiben, und das zulässungspflichtige Handwerk, das der Handwerkskammer zugeordnet ist — bei Mischbetrieben kann allerdings eine Zugehörigkeit zu beiden entstehen.
Das Zweite, was diese Entität ordnet: Das meiste hier ist kein Service, sondern eine Pflicht oder eine Tür. Der Ausbildungsvertrag muss eingetragen sein, sonst gibt es keine Zulassung zur Prüfung. Und ein Streit aus einem laufenden Ausbildungsverhältnis kann nicht vor Gericht, solange der Schlichtungsausschuss ihn nicht verhandelt hat — § 111 Absatz 2 ArbGG formuliert das ohne Ausnahme.
Bei den Gebühren gilt durchgehend dasselbe: Prüfungs-, Eintragungs- und Bescheinigungsgebühren stehen in der Gebührenordnung der jeweiligen Kammer, der Beitrag in ihrer Wirtschaftssatzung. Bundesweite Beträge gibt es nicht — bundesweit gelten dagegen die Befreiungen des § 3 Absatz 3 IHKG, und die werden regelmäßig übersehen.