Schlichtung und Schlichtungsausschuss
Freiwillig zwischen Firmen — Pflicht im Ausbildungsverhältnis
Unter dem Wort «Schlichtung» stehen bei der IHK zwei völlig verschiedene Verfahren, und die Verwechslung kostet im schlimmsten Fall den Prozess. Die Mediation zwischen Unternehmen ist freiwillig: Beide Seiten müssen mitmachen, es kostet nach der Gebührenordnung der Kammer, und niemand verliert etwas, wenn er darauf verzichtet. Der Schlichtungsausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten ist das genaue Gegenteil: Wo er besteht, ist er Pflicht.
Der § 111 Absatz 2 ArbGG ist eindeutig: Für Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes — für die kaufmännischen und gewerblichen Berufe also die IHK — Ausschüsse bilden, und dann gilt: «Der Klage muss in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein.» Wer direkt zum Arbeitsgericht geht, bekommt seine Klage als unzulässig zurück.
Und danach läuft es sehr schnell: Wird der Spruch des Ausschusses nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wer diese zwei Wochen verstreichen lässt, steht schlechter da als vorher.
