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Behördengang suchen

Schlichtung und Schlichtungsausschuss

Freiwillig zwischen Firmen — Pflicht im Ausbildungsverhältnis

§ 111 Abs. 2 ArbGGeiner Woche / zwei WochenZwei Verfahren

Unter dem Wort «Schlichtung» stehen bei der IHK zwei völlig verschiedene Verfahren, und die Verwechslung kostet im schlimmsten Fall den Prozess. Die Mediation zwischen Unternehmen ist freiwillig: Beide Seiten müssen mitmachen, es kostet nach der Gebührenordnung der Kammer, und niemand verliert etwas, wenn er darauf verzichtet. Der Schlichtungsausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten ist das genaue Gegenteil: Wo er besteht, ist er Pflicht.

Der § 111 Absatz 2 ArbGG ist eindeutig: Für Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes — für die kaufmännischen und gewerblichen Berufe also die IHK — Ausschüsse bilden, und dann gilt: «Der Klage muss in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein.» Wer direkt zum Arbeitsgericht geht, bekommt seine Klage als unzulässig zurück.

Und danach läuft es sehr schnell: Wird der Spruch des Ausschusses nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wer diese zwei Wochen verstreichen lässt, steht schlechter da als vorher.

Letzte Aktualisierung30. August 2026
Rechtsgrundlage§ 111 Abs. 2 ArbGG
VerifizierungGeprüft an IHKG, BBiG, ArbGG, GewO und AEVO
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die IHK, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
AusbildungsstreitPflichtOhne Ausschuss ist die Klage unzulässig
Anerkennungeiner WocheVon beiden Parteien — sonst Klage
Klagefristzwei WochenAb dem Spruch des Ausschusses
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der Ausbildungsvertrag

Der Ausschuss ist nur für Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis zuständig. Der Vertrag belegt, dass ein solches besteht — und was vereinbart wurde.

Darstellung des Streitfalls

Was ist wann passiert, was fordern Sie? Der Ausschuss entscheidet nach dem, was ihm vorgetragen wird; eine vage Schilderung führt zu einem vagen Spruch.

Die gesamte Korrespondenz

Abmahnungen, Kündigung, E-Mails, Berichtsheft, Zeugenangaben. Alles, was den Verlauf belegt.

Abrechnungen bei Geldforderungen

Bei ausstehender Vergütung, Überstunden oder Urlaubsabgeltung sind die Abrechnungen die Grundlage der Berechnung.

Das Datum jedes Schreibens

Bei einer Kündigung entscheidet der Zugang über alle weiteren Fristen. Notieren Sie ihn, bevor er sich nicht mehr rekonstruieren lässt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst klären, um welchen Streit es geht

    Geht es um ein Ausbildungsverhältnis, führt der Weg zwingend über den Ausschuss. Geht es um einen Streit zwischen Unternehmen, ist die Mediation freiwillig und ersetzt nichts.

  2. 2

    Bei der eigenen IHK nach dem Ausschuss fragen

    Die zuständigen Stellen können Ausschüsse bilden — sie müssen nicht. Wo einer besteht, ist er Pflicht; wo keiner besteht, geht es unmittelbar zum Arbeitsgericht. Diese Frage steht deshalb ganz am Anfang.

  3. 3

    Den Ausschuss anrufen — schriftlich und datiert

    Mit Vertrag, Sachverhalt und Forderung. Das Datum der Anrufung ist der Beleg dafür, dass Sie den vorgeschriebenen Weg eingehalten haben.

  4. 4

    Zur Verhandlung erscheinen

    Der Ausschuss hört beide Seiten. Wer nicht erscheint, verliert die Möglichkeit, seine Sicht in das Verfahren zu bringen — der Spruch ergeht trotzdem.

  5. 5

    Den Spruch innerhalb einer Woche prüfen

    Erkennen ihn beide Parteien innerhalb dieser Frist an, ist die Sache erledigt. Fehlt die Anerkennung einer Seite, ist der Weg zum Gericht offen — aber nur kurz.

  6. 6

    Notfalls binnen zwei Wochen klagen

    Ab dem ergangenen Spruch. Diese Frist ist knapp und läuft unabhängig davon, ob Sie noch verhandeln — im Zweifel Klage einreichen und danach weiterverhandeln.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Zwei Verfahren, zwei KostenbilderUnd nur eines ist wirklich freiwillig
Schlichtungsausschuss (Ausbildung)Gebührenfrei
Eigene Kosten im AusschussverfahrenTrägt jede Seite selbst
Mediation zwischen UnternehmenNach Gebührenordnung der Kammer
Eigener AnwaltFreiwillig, auf eigene Kosten
Arbeitsgericht, erste InstanzKeine Erstattung der Anwaltskosten
Klage ohne vorherigen AusschussUnzulässig

Das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss ist nach den Verfahrensordnungen der Kammern gebührenfrei; die eigenen Kosten — etwa Anwalt oder Anreise — trägt jede Seite selbst. Und ein Hinweis, der im Arbeitsrecht viel Geld spart: Auch vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, selbst wenn sie gewinnt.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der entscheidende Satz steht im Gesetz und nicht in einer Empfehlung: «Der Klage muss in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein.» Wer ihn übergeht, bekommt seine Klage als unzulässig zurück — und verliert dabei Zeit, die er nicht hat.

Der Ausschuss ist für Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis zuständig. Nach dessen Ende — etwa bei einem Streit über das Zeugnis Jahre später — greift die Regel nicht mehr.

Die Frist von einer Woche für die Anerkennung und die von zwei Wochen für die Klage sind gesetzlich. Sie laufen weiter, während man noch verhandelt.

Bei einer Kündigung ist zusätzlich die dreiwöchige Frist des Kündigungsschutzgesetzes im Blick zu behalten. Zwei Fristen gleichzeitig sind der häufigste Grund, warum ein an sich guter Fall verloren geht.

Die Mediation zwischen Unternehmen ist etwas völlig anderes: freiwillig, kostenpflichtig, und beide Seiten müssen mitwirken. Sie ersetzt keinen Prozess und ist keine Voraussetzung für einen.

Wo die Kammer keinen Ausschuss gebildet hat, entfällt die Pflicht — dann geht es direkt zum Arbeitsgericht. Fragen Sie das ausdrücklich nach, statt es zu vermuten.

Das Verfahren ist nicht öffentlich und nach den Verfahrensordnungen der Kammern gebührenfrei. Vertreten lassen können Sie sich: Der § 111 Abs. 2 ArbGG lässt dafür unter anderem Anwältinnen und Anwälte sowie Gewerkschaftsvertreterinnen und -vertreter zu.

Erfasst sind auch Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses — nicht nur Streit über einzelne Pflichten daraus.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Direkt zum Arbeitsgericht gehen, obwohl ein Ausschuss besteht. Die Klage ist dann unzulässig.

Die zwei Wochen nach dem Spruch verstreichen lassen, weil noch verhandelt wird.

Den Ausschuss mündlich anrufen. Ohne datiertes Schreiben fehlt der Nachweis des eingehaltenen Wegs.

Die Kündigungsschutzfrist vergessen. Sie läuft parallel und wird von der Schlichtung nicht angehalten.

Mediation und Ausschuss verwechseln. Das eine ist freiwillig, das andere Zulässigkeitsvoraussetzung.

Zur Verhandlung nicht erscheinen. Der Spruch ergeht auch ohne Sie.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Muss ich vor einer Klage wirklich zur IHK?

Bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ja, sofern die zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss gebildet hat. § 111 Absatz 2 ArbGG formuliert es ohne Ausnahme: «Der Klage muss in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein.» Eine ohne dieses Verfahren erhobene Klage ist unzulässig.

Was passiert nach dem Spruch des Ausschusses?

Wird der Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Beide Fristen sind kurz und laufen unabhängig davon, ob noch verhandelt wird — im Zweifel reicht man die Klage ein und verhandelt danach weiter.

Gilt das auch für Streit zwischen zwei Firmen?

Nein. Die Pflicht betrifft ausschließlich Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis. Die Mediation zwischen Unternehmen, die viele Kammern anbieten, ist ein völlig anderes Verfahren: freiwillig für beide Seiten, kostenpflichtig nach der Gebührenordnung der Kammer, und ohne jede Auswirkung auf die Zulässigkeit einer Klage.

Was kostet das Verfahren vor dem Ausschuss?

Es ist nach den Verfahrensordnungen der Kammern gebührenfrei. Die eigenen Kosten — etwa ein Anwalt oder die Anreise — trägt allerdings jede Seite selbst. Das gilt übrigens auch vor dem Arbeitsgericht: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch die obsiegende. Vertreten lassen können Sie sich im Ausschussverfahren, § 111 Abs. 2 ArbGG lässt dafür unter anderem Anwältinnen und Gewerkschaftsvertreter zu.

Was ist, wenn meine IHK gar keinen Ausschuss hat?

Dann entfällt die Pflicht, denn die zuständigen Stellen können Ausschüsse bilden, sie müssen es aber nicht. In diesem Fall führt der Weg unmittelbar zum Arbeitsgericht. Das sollten Sie ausdrücklich bei Ihrer Kammer erfragen und sich notieren, statt es zu vermuten — an dieser Frage hängt die Zulässigkeit Ihrer Klage.

Ich wurde als Azubi gekündigt — was zuerst?

Beides gleichzeitig im Blick behalten. Der Schlichtungsausschuss ist der vorgeschriebene Weg, aber die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes läuft davon unabhängig. Rufen Sie den Ausschuss deshalb sofort und schriftlich an, notieren Sie das Datum und lassen Sie sich die Fristenlage von einer Beratungsstelle oder anwaltlich bestätigen — zwei parallele Fristen sind der häufigste Grund, warum ein guter Fall verloren geht.

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