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Behördengänge Denkmalschutzbehörde

Denkmalschutz · Förderung · Steuervorteile

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Der Denkmalschutz ist Landesrecht — so grundlegend, dass der Bund es selbst sagt, wenn er darauf aufbaut: Der § 7i Absatz 1 EStG gewährt die Steuervergünstigung für ein Gebäude, «das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist». Der Bund definiert das Denkmal also nicht und schützt es auch nicht: Er verweist. Deshalb sind hier Gebühren, Fristen und Bußgeldrahmen keine bundesweiten Zahlen, sondern stehen im Denkmalschutzgesetz Ihres Landes.

Bundesweit gelten dagegen die Steuervorteile — und zwar genauer, als meist zitiert wird: Der § 7i lässt «im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent» absetzen; zusammen hundert Prozent in zwölf Jahren, aber nicht linear. Selbstnutzer gehen über den § 10f: zehn Jahre je bis zu 9 Prozent, zusammen 90 Prozent — und nur bei einem Gebäude. Beides setzt voraus, dass die Baumaßnahmen «in Abstimmung» mit der Bescheinigungsstelle durchgeführt wurden. Wer erst baut und dann fragt, verliert Erlaubnis, Förderung und Steuervorteil auf einmal.

Letzte Aktualisierung 1. September 2026
Zuständige Behörde Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis / Stadt)
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Denkmalschutzbehörde, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Nützliche Informationen

Genehmigung Nach Landesrecht
Für jede Änderung
Beratung kostenlos
Fördermittel Quote je Programm
Kein Rechtsanspruch
VOR Baubeginn
Steuervorteile 100 % in 12 Jahren
8 × 9 %, dann 4 × 7 %
§ 10f: 90 %, ein Gebäude
Schutz Zwei Listensysteme
Kraft Gesetzes oder Eintragung
Bußgeld nach Landesrecht

Weitere Verfahren

Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Denkmalschutzbehörde

Was kostet die Genehmigung?

Das steht in der Gebührenordnung des Landes oder der Satzung des Kreises; einen bundesweiten Tarif gibt es nicht, und die Spannen sind erheblich. Verlässlich kostenlos ist dagegen in aller Regel die Vorabberatung — und sie ist der Teil, der über das Ergebnis entscheidet. Erlaubnispflichtig ist praktisch jede Maßnahme an Substanz oder Erscheinungsbild, bis hin zu Fenstern, Putz und Farbe.

Ist mein Haus automatisch geschützt?

Das hängt vom System des Landes ab. Bei einer deklaratorischen Denkmalliste entsteht die Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes und die Liste dokumentiert sie nur — ein Haus kann dort geschützt sein, ohne verzeichnet zu sein. Bei einer konstitutiven Liste beginnt der Schutz erst mit der bestandskräftigen Eintragung. In Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 1. Juni 2022 beides nebeneinander: Baudenkmäler konstitutiv, Bodendenkmäler kraft Gesetzes.

Wie viel Förderung gibt es?

Eine allgemeine «Denkmal-Förderquote» gibt es nicht. Zuschüsse kommen aus verschiedenen Programmen — Land, Kommune, Bund, private Stiftungen, Kreditprogramme — mit jeweils eigener Richtlinie, eigener Quote und eigenen förderfähigen Kosten. Und es sind freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch aus begrenzten Haushaltsmitteln. Sicher ist nur der Zeitpunkt: vor Baubeginn, wobei viele Richtlinien schon den Vertragsschluss als Beginn werten.

Was sind die Steuervorteile?

Für Vermieter der § 7i EStG: «im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent» — zusammen 100 Prozent in zwölf Jahren, aber nicht linear. Für Selbstnutzer der § 10f EStG: zehn Jahre je bis zu 9 Prozent, zusammen 90 Prozent, und nach Absatz 3 nur bei einem Gebäude.

Was ist die wichtigste Bedingung für den Steuervorteil?

Die Abstimmung. Der § 7i verlangt, dass «die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein» müssen, und Absatz 2 macht die Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle zur Voraussetzung — über die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen. Fertige Arbeiten ohne vorherige Abstimmung bekommen diese Bescheinigung nicht, und ohne sie gibt es keinen Abzug.

Darf ich ein Baudenkmal abreißen?

Nur im Ausnahmefall und nur mit Erlaubnis nach dem Recht Ihres Landes. Die Grenze ist bundesweit dieselbe: Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (1 BvL 7/91) sind denkmalschutzrechtliche Regelungen mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen — und eine bloße Entschädigung in Geld genügt nicht. Bleibt keine sinnvolle Nutzung, kommt nur die förmliche Enteignung in Betracht.

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