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Steuervorteile

Die Zahl stimmt, die Verteilung nicht

§§ 7i, 10f EStGAbstimmung vorherZwei Behörden

Die viel zitierten «100 Prozent in zwölf Jahren» stimmen — aber nicht linear. Der § 7i Absatz 1 EStG lässt «im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent» absetzen. Acht Jahre zu neun und vier zu sieben Prozent ergeben zusammen hundert — wer aber zwölf Jahre lang mit neun Prozent rechnet, verplant die letzten vier Jahre.

Für Selbstnutzer gilt nicht der § 7i, sondern der § 10f EStG: bis zu 9 Prozent «wie Sonderausgaben», im Jahr des Abschlusses und in den neun folgenden Kalenderjahren — zusammen 90 Prozent über zehn Jahre —, und nur, «soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt». Dazu eine Grenze, die selten genannt wird: Nach Absatz 3 kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.

Das Wort, an dem die Steuervergünstigung praktisch scheitert, ist nicht «Genehmigung», sondern Abstimmung. Der § 7i verlangt: «Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.» Und Absatz 2 macht die Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen … Stelle zur Voraussetzung, die sowohl die Denkmaleigenschaft als auch die Erforderlichkeit der Aufwendungen bestätigt. Fertige Arbeiten ohne vorherige Abstimmung bekommen diese Bescheinigung nicht — und ohne Bescheinigung gibt es keinen Abzug, wie denkmalgerecht das Ergebnis auch sein mag.

Letzte Aktualisierung1. September 2026
Rechtsgrundlage§§ 7i, 10f EStG
VerifizierungGeprüft an EStG, Rechtsprechung des BVerfG und Landesrecht
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Denkmalschutzbehörde, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Vermieter, § 7i8 × 9 %, dann 4 × 7 %Zusammen 100 % in zwölf Jahre
Selbstnutzer, § 10f10 × 9 % = 90 ProzentNur bei einem Gebäude
BedingungAbstimmungVor und während der Maßnahme
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Die Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG

Von der «nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle». Sie muss zweierlei bestätigen: die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Aufwendungen.

Nachweis der Abstimmung

Schriftverkehr, Protokolle, Ortstermine, abgestimmte Leistungsverzeichnisse. Der § 7i verlangt, dass die Baumaßnahmen «in Abstimmung» mit dieser Stelle durchgeführt worden sind — der Nachweis entsteht während der Bauzeit, nicht danach.

Rechnungen und Zahlungsnachweise

Getrennt nach begünstigten und nicht begünstigten Arbeiten. Nicht jede Position einer Sanierung ist zur Erhaltung als Baudenkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich — und nur diese sind begünstigt.

Dokumentation vorher und nachher

Fotos jedes betroffenen Bauteils. Sie belegen gegenüber Bescheinigungsstelle und Finanzamt, was tatsächlich am Denkmal geschehen ist.

Bei § 10f: Nachweis der Eigennutzung

Der Abzug greift nur, «soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt» — und nach Absatz 3 nur bei einem Gebäude.

Aufteilung Anschaffung / Herstellung

Begünstigt sind die Aufwendungen für die Baumaßnahmen, nicht der Kaufpreis des Hauses. Die saubere Trennung im Kaufvertrag und in der Buchhaltung entscheidet über die Bemessungsgrundlage.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Vor Beginn mit der Bescheinigungsstelle sprechen

    Das ist der Schritt, an dem der ganze Vorteil hängt. Klären Sie, welche Maßnahmen als erforderlich gelten und wie die Abstimmung dokumentiert wird.

  2. 2

    Die Maßnahmen in Abstimmung durchführen

    Nicht nur ankündigen: Änderungen im Bauverlauf gehören ebenfalls abgestimmt. Der § 7i verlangt die Abstimmung bei der Durchführung, nicht nur davor.

  3. 3

    Begünstigte und nicht begünstigte Kosten trennen

    Begünstigt sind Baumaßnahmen, «die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind». Neubauteile, reine Modernisierung ohne diesen Bezug und der Kaufpreis gehören nicht dazu.

  4. 4

    Die Bescheinigung beantragen

    Nach Abschluss, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle, mit Rechnungen und Dokumentation. Sie ist Grundlagenbescheid für das Finanzamt — aber nur für den denkmalrechtlichen Teil.

  5. 5

    Den richtigen Paragraphen wählen

    Vermietung: § 7i, erhöhte Absetzungen, acht Jahre neun und vier Jahre sieben Prozent. Eigennutzung: § 10f, Sonderausgabenabzug, zehn Jahre neun Prozent — und nur bei einem Gebäude.

  6. 6

    Beim Finanzamt geltend machen

    Das Finanzamt prüft die steuerlichen Voraussetzungen weiterhin selbst; die Bescheinigung nimmt ihm nur die denkmalrechtliche Beurteilung ab. Zwei Behörden, zwei Prüfungen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Der Vorteil hängt an einem PapierUnd das Papier hängt an einem Zeitpunkt
§ 7i, Jahr 1 bis 8Je bis zu 9 Prozent
§ 7i, Jahr 9 bis 12Je bis zu 7 Prozent
§ 10f, Jahr 1 bis 10Je bis zu 9 Prozent, zusammen 90 Prozent
§ 10f, Zahl der ObjekteNur ein Gebäude, Absatz 3
Bescheinigung nach § 7i Abs. 2Gebühr nach Landesrecht
Ohne Abstimmung durchgeführte ArbeitenKeine Bescheinigung, kein Abzug

Wie viel Steuer das spart, hängt von der Bemessungsgrundlage und Ihrem persönlichen Steuersatz ab — eine feste Ersparnis in Euro lässt sich daraus nicht ableiten, und jede genannte Summe wäre ein Beispiel, keine Regel. Prozentsätze und Jahre stehen im Gesetz; alles andere ergibt die eigene Rechnung.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die «100 Prozent in zwölf Jahre» stimmen, sind aber nicht linear: acht Jahre je bis zu 9 Prozent, dann vier Jahre je bis zu 7 Prozent. Wer zwölf Jahre mit neun Prozent plant, verrechnet sich in den letzten vier.

Der § 10f ist kein kleiner § 7i, sondern ein Sonderausgabenabzug — zehn Jahre je bis zu 9 Prozent, zusammen 90 Prozent, und nur bei einem Gebäude (Absatz 3).

Entscheidend ist das Wort Abstimmung. Ohne sie gibt es keine Bescheinigung, und ohne Bescheinigung keinen Abzug — unabhängig davon, wie denkmalgerecht gearbeitet wurde.

Begünstigt sind nur Aufwendungen, die zur Erhaltung als Baudenkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Der Kaufpreis des Gebäudes gehört nicht dazu.

Die Bescheinigung kommt von der nach Landesrecht zuständigen Stelle — nicht vom Finanzamt. Das Finanzamt prüft danach die steuerlichen Voraussetzungen weiter selbst.

Voraussetzung ist stets, dass das Gebäude «nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist». Ohne Denkmaleigenschaft kein § 7i.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Zwölf Jahre lang mit neun Prozent rechnen.

Den § 10f für mehrere Objekte nutzen wollen.

Erst bauen, dann die Bescheinigung beantragen.

Den Kaufpreis in die Bemessungsgrundlage nehmen.

Die Bescheinigung beim Finanzamt beantragen.

Annehmen, die Bescheinigung binde das Finanzamt vollständig.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Stimmt es, dass man 100 Prozent in zwölf Jahren absetzen kann?

Der Sache nach ja, aber nicht gleichmäßig. Der § 7i Absatz 1 EStG erlaubt «im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent». Acht Jahre zu neun und vier Jahre zu sieben Prozent ergeben zusammen hundert — wer zwölf Jahre lang mit neun Prozent kalkuliert, verplant die letzten vier Jahre.

Was gilt für Selbstnutzer?

Für sie greift nicht § 7i, sondern § 10f EStG: bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben im Jahr des Abschlusses und in den neun folgenden Kalenderjahren, zusammen also 90 Prozent über zehn Jahre — und nur, soweit das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Nach Absatz 3 kann der Abzug außerdem nur bei einem Gebäude in Anspruch genommen werden.

Was ist die wichtigste Bedingung?

Die Abstimmung. Der § 7i verlangt, dass die Baumaßnahmen «in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein» müssen. Wer die Arbeiten fertigstellt und erst danach zur Behörde geht, bekommt die Bescheinigung regelmäßig nicht — und ohne Bescheinigung gibt es keinen Abzug, wie denkmalgerecht das Ergebnis auch sein mag.

Wer stellt die Bescheinigung aus?

Nach § 7i Absatz 2 EStG die «nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Stelle» — in der Regel die Denkmalfachbehörde des Landes oder die untere Denkmalbehörde, nie das Finanzamt. Bestätigt werden müssen sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude als auch die Erforderlichkeit der Aufwendungen.

Bindet die Bescheinigung das Finanzamt?

Für die denkmalrechtliche Beurteilung ja — das Gesetz spricht von einer «nicht offensichtlich rechtswidrigen» Bescheinigung. Die steuerrechtlichen Voraussetzungen prüft das Finanzamt aber weiterhin selbst, etwa die Zuordnung zu Herstellungs- oder Anschaffungskosten und die Abgrenzung zum Kaufpreis. Zwei Behörden, zwei Prüfungen — und der Vorteil scheitert an beiden.

Welche Kosten sind begünstigt?

Nur Baumaßnahmen, die «nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind». Der Kaufpreis des Gebäudes gehört nicht dazu, und auch nicht jede Modernisierung. Trennen Sie die Positionen deshalb von Anfang an in der Buchhaltung — nachträglich lässt sich die Zuordnung nur schwer belegen.

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