Steuervorteile
Die Zahl stimmt, die Verteilung nicht
Die viel zitierten «100 Prozent in zwölf Jahren» stimmen — aber nicht linear. Der § 7i Absatz 1 EStG lässt «im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent» absetzen. Acht Jahre zu neun und vier zu sieben Prozent ergeben zusammen hundert — wer aber zwölf Jahre lang mit neun Prozent rechnet, verplant die letzten vier Jahre.
Für Selbstnutzer gilt nicht der § 7i, sondern der § 10f EStG: bis zu 9 Prozent «wie Sonderausgaben», im Jahr des Abschlusses und in den neun folgenden Kalenderjahren — zusammen 90 Prozent über zehn Jahre —, und nur, «soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt». Dazu eine Grenze, die selten genannt wird: Nach Absatz 3 kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.
Das Wort, an dem die Steuervergünstigung praktisch scheitert, ist nicht «Genehmigung», sondern Abstimmung. Der § 7i verlangt: «Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.» Und Absatz 2 macht die Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen … Stelle zur Voraussetzung, die sowohl die Denkmaleigenschaft als auch die Erforderlichkeit der Aufwendungen bestätigt. Fertige Arbeiten ohne vorherige Abstimmung bekommen diese Bescheinigung nicht — und ohne Bescheinigung gibt es keinen Abzug, wie denkmalgerecht das Ergebnis auch sein mag.
