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Behördengänge Schulamt

Einschulung · Schulwechsel · Nachteilsausgleich

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Schulrecht ist Ländersache, und der Grundgesetzartikel dazu ist kurz genug zum Auswendiglernen: «Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates» (Art. 7 Abs. 1 GG) — und dieser Staat sind die Länder. Deshalb bestimmt der Bund hier weder den Stichtag der Einschulung noch die Gründe für einen Schulwechsel noch den Katalog des Nachteilsausgleichs. Wer eine bundesweit gültige Zahl sucht, sucht etwas, das es nicht gibt.

Zwei Dinge gelten dagegen überall, und beide werden regelmäßig falsch erzählt. Der Masern-Nachweis ist Pflicht (§ 20 Abs. 8 IfSG), kostet aber nicht den Schulplatz: Nach § 20 Abs. 9 Satz 9 IfSG darf eine Person, «die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt … in Abweichung von Satz 6» in der Schule betreut werden — in der Kita schließt der fehlende Nachweis die Tür, in der Schule nicht. Und Homeschooling ist nicht zulässig, weil das Bundesverfassungsgericht die Schulpflicht als «zulässige Beschränkung» des Erziehungsrechts bestätigt hat (Beschluss vom 31. Mai 2006, 2 BvR 1693/04) — Beurlaubungen im Einzelfall und Hausunterricht bei Krankheit gibt es sehr wohl.

Letzte Aktualisierung 1. September 2026
Zuständige Behörde Staatliches Schulamt / Schulverwaltungsamt
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Schulamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Nützliche Informationen

Einschulung Stichtag je Land
Schulpflicht
Masern: Pflicht, kein Aufnahmestopp
Nachteilsausgleich LRS, ADHS, Behinderung
Kostenlos
Zeugnis: Grenze zum Notenschutz
Schulwechsel Umzug/Wechsel
Kostenlos
Halbjahr empfohlen
Gastschulantrag Anderer Bezirk
Kostenlos
Begründung nötig
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Schulamt

Wann muss ich mein Kind zur Schule anmelden?

Rund ein Jahr vor der Einschulung — den genauen Anmeldezeitraum und vor allem den Stichtag bestimmt aber das Schulgesetz Ihres Landes, nicht der Bund. Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates, und dieser Staat sind die Länder. In den meisten Ländern schreibt die Gemeinde die Eltern an; bleibt das Schreiben aus, müssen Sie trotzdem von sich aus anmelden.

Muss mein Kind gegen Masern geimpft sein, um eingeschult zu werden?

Der Nachweis ist Pflicht, aber er entscheidet nicht über den Schulplatz. Der § 20 Abs. 8 IfSG verlangt ihn von allen nach dem 31. Dezember 1970 Geborenen, und Absatz 9 Satz 6 verbietet ohne ihn die Betreuung in Gemeinschaftseinrichtungen. Für Schulkinder gilt jedoch Satz 9: «Eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 3 betreut werden.» In der Kita schließt der fehlende Nachweis die Tür, in der Schule nicht.

Was passiert, wenn der Masern-Nachweis fehlt?

Die Schulleitung benachrichtigt unverzüglich das Gesundheitsamt (§ 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG). Das lädt vor, berät und kann den Verstoß nach § 73 IfSG als Ordnungswidrigkeit ahnden. Die Folge trifft also die Eltern über ein Bußgeldverfahren — nicht das Kind über den Schulplatz.

Was ist ein Nachteilsausgleich und steht er im Zeugnis?

Er setzt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in der Schule um — «Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden» — und ändert das Wie der Leistungserhebung, nicht das Was: Zeitzuschlag, Hilfsmittel, separater Raum, mündlich statt schriftlich. Die Zeugnisfrage entscheidet sich an der Grenze zum Notenschutz, der den Maßstab ändert. Beides regelt das Landesrecht unterschiedlich — fragen Sie ausdrücklich, welche der beiden Maßnahmen Sie beantragen.

Ist Homeschooling in Deutschland erlaubt?

Nein — und die Begründung steht in der Verfassungsrechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 31. Mai 2006 (2 BvR 1693/04) entschieden, die Pflicht, das Kind am Unterricht einer anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, sei «eine zulässige Beschränkung ihres Erziehungsrechts»; die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, «der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ‹Parallelgesellschaften› entgegenzuwirken». Beurlaubungen im Einzelfall und Hausunterricht bei längerer Krankheit gibt es dagegen sehr wohl.

Kann mein Kind eine Schule außerhalb unseres Schulbezirks besuchen?

Dafür gibt es den Gastschulantrag, und er braucht regelmäßig zwei Zustimmungen: die der aufnehmenden Schule, die freie Plätze haben muss, und die der abgebenden Seite. Anerkannt werden typischerweise Betreuungsweg, Geschwisterkind, ein kürzerer oder sicherer Schulweg und besondere Bildungsangebote — der bloße Ruf einer Schule in aller Regel nicht. Achten Sie auf die Schülerbeförderung: Der Anspruch knüpft meist an die zuständige Schule an, nicht an die gewählte.

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